§ 44h SHG Übergangsbestimmung zur Gemeindestrukturreform

SHG - Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Werden Gemeinden freiwillig oder aufgrund des Steiermärkischen Gemeindestrukturreformgesetzes, LGBl. Nr. 31/2014, vereinigt oder aufgeteilt, haben die Verbandsversammlungen der betroffenen Sozialhilfeverbände bis spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Vereinigung/Aufteilung aus ihrer Mitte einen Übergangsobmann zu wählen. Mit der Vereinigung/Aufteilung der Gemeinden endet die Funktionsperiode des Verbandsobmannes, der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes. Ab diesem Zeitpunkt hat der Übergangsobmann die laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte zu führen.

(2) Nach den in den vereinigten/aufgeteilten Gemeinden durchgeführten (allgemeinen) Gemeinderatswahlen und der Entsendung der Mitglieder in die Verbandsversammlung, sind die übrigen Organe unverzüglich zu wählen und ist eine Geschäftsordnung zu beschließen, wobei die Einberufung der Wahlsitzung der Verbandsversammlung dem Übergangsobmann obliegt. Er hat in der konstituierenden Sitzung der Verbandsversammlung bis zur Wahl des Verbandsobmannes den Vorsitz zu führen. Mit dieser Wahl endet seine Funktion.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 119/2014

In Kraft seit 04.11.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 44h SHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44h SHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 44h SHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 44h SHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 44h SHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 44g SHG
§ 44i SHG