§ 24 SHG Ende der Kostentragungspflicht

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.9999

Die Pflicht, die Kosten endgültig zu tragen, endet, wenn mindestens drei Monate hindurch keine Hilfeleistung nach diesem Gesetz, dem Steiermärkischen Behindertengesetz oder dem Steiermärkischen JugendwohlfahrtsgesetzKinder- und Jugendhilfegesetz erbracht wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015

Stand vor dem 28.02.2015

In Kraft vom 01.05.1998 bis 28.02.2015

Die Pflicht, die Kosten endgültig zu tragen, endet, wenn mindestens drei Monate hindurch keine Hilfeleistung nach diesem Gesetz, dem Steiermärkischen Behindertengesetz oder dem Steiermärkischen JugendwohlfahrtsgesetzKinder- und Jugendhilfegesetz erbracht wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015

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