§ 2 SHG

SHG - Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Sozialhilfe kann auf Antrag des Hilfsbedürftigen oder mit Zustimmung des Hilfsbedürftigen von Amts wegen gewährt werden; bei Gefahr im Verzug und mangelnder Geschäftsfähigkeit ist die Zustimmung des Hilfsbedürftigen als gegeben anzunehmen. Eine Hilfeleistung gemäß § 13 kann auch für einen Zeitraum von höchsten einem Monat vor der Antragstellung zuerkannt werden..

(2) Die Sozialhilfe hat vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens einzusetzen, wenn dies zur Beseitigung einer Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder des Lebensbedarfes (§ 9 Abs. 1) eines Hilfsbedürftigen erforderlich erscheint.

(3) Leistungen der Sozialhilfe können weder verpfändet noch gepfändet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2018, LGBl. Nr. 51/2021

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 SHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 SHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 SHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 SHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 SHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SHG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 SHG
§ 3 SHG