Gesamte Rechtsvorschrift S-NSchG

Salzburger Naturschutzgesetz 1999

S-NSchG
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Stand der Gesetzesgebung: 31.05.2020
Salzburger Naturschutzgesetz 1999 - NSchG
StF: LGBl Nr 73/1999 (WV)

§ 1 S-NSchG


1. Abschnitt

 

Allgemeines

 

Zielsetzung

 

§ 1

 

Dieses Gesetz dient dem Schutz und der Pflege der heimatlichen Natur und der vom Menschen gestalteten Kulturlandschaft. Durch Schutz- und Pflegemaßnahmen im Sinn

dieses Gesetzes sollen erhalten, nachhaltig gesichert, verbessert und nach Möglichkeit wiederhergestellt werden:

-

die Vielfalt, Eigenart und Schönheit und der Erholungswert der Natur,

-

natürliche oder überlieferte Lebensräume für Menschen, Tiere und Pflanzen,

-

der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt unter besonderer Berücksichtigung der Arten von gemeinschaftlichem Interesse (Art I lit g der FFH-Richtlinie) und

-

die Leistungsfähigkeit und das Selbstregulierungsvermögen der Natur sowie ein weitgehend ungestörter Naturhaushalt.

Dem Schutz dieses Gesetzes unterliegen auch Mineralien und Fossilien (Versteinerungen).

§ 2 S-NSchG § 2


(1) Die gesamte Natur ist von jedermann nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und zu pflegen.

(2) Zu diesem Zweck sind insbesondere das Land und die Gemeinden verpflichtet, die Interessen des Naturschutzes zu wahren, bei der Besorgung der ihnen nach landesgesetzlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben für den Schutz und die Pflege der Natur zu sorgen und Schutz- und Pflegemaßnahmen auch in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten zu fördern.

(3) Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen soll, soweit eine Verwirklichung von Vorhaben nach den jeweils anzuwendenden Bestimmungen überhaupt in Betracht kommt, bei der Planung und Durchführung dieser Vorhaben darauf Bedacht genommen werden, dass

a)

Beeinträchtigungen der Natur vermieden werden, soweit dies aber nicht möglich ist,

b)

unvermeidbare Beeinträchtigungen der Natur jedenfalls so gering wie möglich ge- halten und weitgehend durch anderweitige Maßnahmen ausgeglichen werden.

(4) Sind durch den Gegenstand eines Verfahrens, das auf Grund anderer landesgesetzlicher Vorschriften durchzuführen ist, Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes zu erwarten und ist hiefür überdies ein naturschutzbehördliches Verfahren vorgesehen, hat die Behörde jedenfalls eine Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten (§ 54) einzuholen und nach Maßgabe des Abs. 3 zu berücksichtigen. Sind nach den Feststellungen der Naturschutzbehörde die Interessen des Naturschutzes gemäß § 49 Abs 3 Z 2 berücksichtigt worden, entfällt das Erfordernis einer naturschutzbehördlichen Bewilligung oder Anzeige. Wenn hingegen zu erwarten ist, dass die erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung nicht erteilt oder die Anzeige nicht zur Kenntnis genommen werden wird, kann die Behörde die Bewilligung auch versagen.

(5) Anstelle oder neben der hoheitlichen Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes sind von den hiefür in Betracht kommenden Gebietskörperschaften (Abs. 6) auch privatrechtliche Vereinbarungen zur Erhaltung und Pflege von ökologisch oder landschaftsästhetisch wertvollen Gebieten anzustreben. Gegenstand solcher Vereinbarungen hat vor allem die Erhaltung und Pflege von Lebensräumen nach § 24 Abs. 1 lit. a bis d sowie von ökologisch oder landschaftsästhetisch wertvollen Flurgehölzen und Hecken zu angemessenen Bedingungen zu sein. Weitere Förderungsmaßnahmen sind insbesondere:

a)

die Abgeltung von Maßnahmen zur Errichtung, Erhaltung oder Verbesserung sonstiger ökologisch oder landschaftsästhetisch wertvoller Bereiche und Objekte;

b)

die Förderung einer besonders im Naturschutzinteresse gelegenen Art der Nutzung bzw Bewirtschaftung in ökologisch oder landschaftsästhetisch bedeutsamen Bereichen (zB Verzichte auf nach den §§ 24 Abs. 4 und 26 Abs. 1 lit. a zulässige Nutzungen bzw Bewirtschaftungen);

c)

die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung landschaftsökologischer Verhältnisse (zB Biotopverbund, Extensivierung, Umstellung auf naturnahe landwirtschaftliche Wirtschaftsweisen) unter besonderer Berücksichtigung des Art. 10 der FFH-Richtlinie (§ 5 Z 12);

d)

die Abgeltung besonderer Härtefälle für Grundeigentümer, die von den Schutzvorschriften des § 24 betroffen sind.

(6) Förderungsmaßnahmen des Landes kommen vorrangig für Schutzgebiete (§§ 16, 19 und 22a) und gemäß § 24 geschützte Bereiche, solche des Landes und der Gemeinden vorrangig für Naturdenkmäler (§ 6) und geschützte Landschaftsteile (§ 12) und solche der Gemeinden vorrangig für geschützte Naturgebilde (§ 10) und den Baumschutz in der Stadt Salzburg (§ 11) in Betracht.

§ 3 S-NSchG § 3


(1) Diesem Gesetz unterliegen nicht:

a)

Maßnahmen bei einem Einsatz des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 des Wehrgesetzes 2001;

b)

Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen, bei Europaschutzgebieten jedoch nur Maßnahmen zur Abwehr von unmittelbar drohenden Katastrophen;

c)

Maßnahmen bei einem Einsatz von Organen der öffentlichen Sicherheit oder Aufsicht;

d)

Auswirkungen von Maßnahmen auf das Verkehrsaufkommen auf bestehenden Straßen, die dem öffentlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen gewidmet sind.

(2) Sind für bestimmte Vorhaben, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig sind, nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen Raum- oder Umweltverträglichkeitsprüfungen vorgesehen, ist das Ergebnis dieser Prüfung abzuwarten und bei der naturschutzbehördlichen Entscheidung mit zu berücksichtigen.

(2a) Maßnahmen des Bundesheeres, die der allgemeinen Einsatzvorbereitung dienen (§ 2 Abs 2 Z 1 des Wehrgesetzes 2001) und die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen bewilligungsbedürftig sind, sind der Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die Naturschutzanzeige ist von der Naturschutzbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 26 Abs 3 bis 5 zur Kenntnis zu nehmen, wobei als Gründe für die Untersagung (§ 26 Abs 4) jene Gründe gelten, die zu einem Versagen der Bewilligung führen würden. Ordnungsgemäß angezeigte und zur Kenntnis genommene Maßnahmen gelten als bewilligte Maßnahmen.

(3) Die Schutzbestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen erfassen auch den jeweiligen Luftraum und die unter der Erde befindlichen Bereiche.

§ 3a S-NSchG § 3a


(1) Bei der Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse am Naturschutz der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann.

(2) Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, sind unter weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes (§ 2 Abs 3) zu bewilligen oder zur Kenntnis zu nehmen, wenn

1.

den anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt und

2.

zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht.

(3) Bei Maßnahmen gemäß Abs 2, die in Europaschutzgebieten gemäß § 5 Z 10 lit a und c eine erhebliche Beeinträchtigung prioritärer natürlicher Lebensraumtypen (§ 5 Z 25) oder prioritärer Arten (§ 5 Z 24) erwarten lassen, können nur Erwägungen im Zusammenhang mit folgenden öffentlichen Interessen in eine Interessensabwägung einbezogen werden:

1.

das Leben und die Gesundheit von Menschen,

2.

die öffentliche Sicherheit,

3.

maßgebliche günstige Auswirkungen auf die Umwelt. Sonstige öffentliche Interessen können in die Interessensabwägung nur einbezogen werden, wenn zuvor eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt worden ist. Diese Stellungnahme ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

(4) Kommt nach einer Interessensabwägung gemäß Abs 2 oder 3 den Interessen des Naturschutzes nicht der Vorrang zu, ist – außer im Fall des Abs 6 – die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung durch möglichst der Art und dem Gewicht des Eingriffs entsprechende Ersatzleistungen auszugleichen. Bei Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen kommt als Ersatzleistung vor allem die Schaffung von Ersatzlebensräumen in Frage. Die Ersatzlebensräume und sonstigen Ersatzleistungen sind möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort zu verwirklichen. Die Ersatzleistungen sind durch Bescheid vorzuschreiben.

(4a) Der durch Ersatzleistungen zu gewährleistende Eingriffsausgleich kann entweder durch vom Einschreiter zu verwirklichende Maßnahmen oder durch die Leistung eines Geldbetrages durch den Einschreiter erfolgen. Die Vorschreibung eines Geldbetrages hat dabei in jener Höhe zu erfolgen, die annähernd den Kosten einer angemessenen Ersatzleistung entspricht. Wenn die Durchführung von Maßnahmen durch den Einschreiter nur teilweise möglich ist, ist ein entsprechend verringerter Geldbetrag vorzuschreiben.

(5) Im Fall des Abs 4 hat die Landesregierung bei Europaschutzgebieten den Zusammenhang des europäischen ökologischen Netzes `Natura 2000` sicherzustellen. Die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.

(6) Ersatzleistungen sind für Maßnahmen nicht vorzuschreiben, die

1.

wegen einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig und unvermeidlich oder zur Errichtung oder Änderung von solchen Anlagen erforderlich sind, die unmittelbar der Erzeugung von Energie aus sich erneuernden Energieträgern dienen, und

2.

keine Auswirkungen auf Europaschutzgebiete haben.

 

§ 4 S-NSchG § 4


(1) Maßnahmen, die von der Landesregierung als Naturschutzbehörde selbst oder über deren Auftrag in Erfüllung von Naturschutzaufgaben durchgeführt werden, unterliegen keiner Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.

(2) Maßnahmen, die erforderlich sind, um die von den Naturschutzbehörden (§ 47) vorgeschriebenen Auflagen oder Ausgleichsmaßnahmen nach § 3a Abs. 4 oder § 51 zu verwirklichen, unterliegen keiner Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.

§ 5 S-NSchG


Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

1.

Almbereich: alle im amtlichen Almbuch (§ 14 Abs. 2 des Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetzes) als Almen ausgewiesenen Flächen sowie jene Grünlandflächen, die oberhalb des Dauersiedlungsraumes überwiegend im Sommer durch Tierhaltung genutzt und getrennt vom Heimgut bewirtschaftet werden.

2.

Alpines Ödland: ein land- und forstwirtschaftlich nicht kultiviertes Gebiet oberhalb der Zone des geschlossenen Waldes; Almfutterflächen und Alpenrosenheiden im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit Almfutterflächen gelten nicht als alpines Ödland. Almfutterflächen sind zusammenhängende Flächen von mehr als 0,5 ha, deren Beweidung mit landwirtschaftlichen Nutztieren (Rinder, Pferde, Schafe) einen über den Erhaltungsbedarf dieser Tiere hinausgehenden Ertrag (Fleischzuwachs oder Milchleistung) liefert. Alpenrosenheiden sind subalpine Zwergstrauchheiden mit Dominanz von Alpenrose (Rhododendron ferrugineum, Rhododendron hirsutum) und anderen Zwergsträuchern.

3.

Alpinregion: das Gebiet oberhalb der Zone des geschlossenen Waldes.

4.

Ankündigungen: alle Maßnahmen, die optisch oder akustisch deutlich wahrnehmbar sind und wegen ihres Inhaltes, ihrer Art, ihrer Größe oder besonderen Ausgestaltung oder wegen des Ortes ihrer Vornahme geeignet sind, die Aufmerksamkeit von Menschen nicht nur aus unmittelbarer Nähe auf sich zu lenken.

4a.

Arten von gemeinschaftlichem Interesse: Arten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union

a)

bedroht sind, ausgenommen jene, deren natürliche Verbreitung sich nur auf Randzonen des vorgenannten Gebietes erstreckt und die weder bedroht noch im Gebiet der westlichen Paläarktis potentiell bedroht sind;

b)

potentiell bedroht sind, dh, deren baldiger Übergang in die Kategorie der bedrohten Arten als wahrscheinlich betrachtet wird, falls die ursächlichen Faktoren der Bedrohung fortdauern;

c)

selten sind, dh, deren Populationen klein und, wenn nicht unmittelbar, so doch mittelbar bedroht oder potentiell bedroht sind. Diese Arten kommen entweder in begrenzten geographischen Regionen oder in einem größeren Gebiet vereinzelt vor; oder

d)

endemisch sind und infolge der besonderen Merkmale ihres Habitats und/oder der potentiellen Auswirkungen ihrer Nutzung auf ihren Erhaltungszustand besondere Beachtung erfordern.

5.

Begleitgehölz: ein Bewuchs aus Holzpflanzen entlang der Ufer oberirdischer, stehender oder fließender Gewässer, der einen ökologischen Zusammenhang mit dem begleitenden Gewässer aufweist. Als Begleitgehölz gilt ein höchstens zehn Meter breiter Streifen dieses Bewuchses.

6.

Bruchwald: eine Gehölzvegetation auf organischen Nassböden in der Verlandungszone von Mooren oder Gewässern.

7.

Charakter der Landschaft: das besondere Gepräge einer Landschaft, die in ihrer

Eigenart durch eine bestimmte, gerade für dieses Gebiet typische Zusammensetzung von Landschaftsbestandteilen gekennzeichnet wird. Eine Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Maßnahme oder ein Vorhaben

a)

eine Zersiedelung einleitet oder fortsetzt;

b)

eine wesentliche Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten lässt;

c)

die Naturbelassenheit oder die naturnahe Bewirtschaftung eines Landschaftsraumes wesentlich stört oder verändert;

d)

natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Gewässer oder die derzeit natürlich oder naturnah vorkommende Vegetation wesentlich ändert; oder

e)

freie Wasserflächen durch Regulierungen, Ausleitungen, Verbauungen, Verrohrungen, Einbauten, Anschüttungen odgl wesentlich beeinträchtigt.

8.

Eingriffe in ein geschütztes Gebiet oder Objekt:

vorübergehende oder dauerhafte Maßnahmen, die einzeln oder zusammen mit anderen Maßnahmen nicht nur unbedeutende Auswirkungen auf das Schutzgebiet oder Objekt oder im Hinblick auf den Schutzzweck bewirken können oder durch eine mehrfache Wiederholung oder Häufung derartiger Maßnahmen voraussichtlich bewirken. Ein Eingriff liegt auch dann vor, wenn die Maßnahmen selbst außerhalb des Schutzgebietes oder Objektes ihren Ausgang nehmen.

9.

Erhaltungsziele eines Europaschutzgebietes: die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes

a)

der im Anhang I der FFH-Richtlinie genannten natürlichen Lebensräume oder der im Anhang II dieser Richtlinie genannten Tier- und Pflanzenarten;

b)

der im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie genannten Vogelarten und der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten (Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie) und ihrer Lebensräume unter besonderer Berücksichtigung der international bedeutsamen Feuchtgebiete.

9a.

Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums: die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten im europäischen Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auswirken können.

Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums wird als günstig erachtet, wenn

-

sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen und

-

die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden und

-

der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinn der Z 9b günstig ist.

9b.

Erhaltungszustand einer Art: die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten im europäischen Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auswirken können.

Der Erhaltungszustand wird als günstig betrachtet, wenn

-

auf Grund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und

-

das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und

-

ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.

10.

Europaschutzgebiete:

a)

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, die in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 der FFH-Richtlinie eingetragen sind;

b)

Gebiete, die bis zum Vorliegen der Liste gemäß lit. a in eine Liste gemäß Art. 4 Abs. 1 der FFH-Richtlinie aufgenommen worden sind; und

c)

Vogelschutzgebiete nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie.

11.

Feuchtwiese (Dauer- oder Wechselfeuchtwiese): eine im Regelfall einmähdige Wiese, die überwiegend von feuchtigkeitsliebenden Pflanzen bewachsen ist, dh in der mindestens ein Pflanzenverband der Gruppen ‚Röhrichte und Großseggenrieder‘, ‚Kleinseggenrieder‘, ‚Pfeifengraswiesen‘ oder ‚Feucht- und Nasswiesen‘ vorkommt.

12.

FFH-Richtlinie: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG.

13.

Freie Landschaft: Flächen, die nicht zur geschlossenen Ortschaft, zum Siedlungsbereich oder Hofverband zählen und nicht wie Vorgärten oder Hausgärten udgl besonders gestaltet sind. Als Siedlungsbereich gilt eine Ansammlung von Wohngebäuden, wobei als Untergrenze mindestens drei benachbarte Wohngebäude vorhanden sein müssen.

14.

Galeriewald: ein saumartiger Uferwald an fließenden Gewässern, Seen und Sümpfen.

15.

Geschlossene Ortschaft: ein Gebiet, das durch eine größere Ansammlung von Bauten geprägt ist, sodass sich eine zusammenhängende Verbauung von der Umgebung deutlich sichtbar abhebt. Nicht zur geschlossenen Ortschaft zählen Einzelansiedlungen wie Gehöfte und Weiler sowie Ortsränder, vor allem entlang von Seeufern.

16.

Gewässer: ein vom Wasser geprägter Lebensraum, der die Gesamtheit von Wasserwelle, Wasserkörper, Wasserbett, Sediment und Ufer einschließlich der dort vorkommenden Tiere und Pflanzen umfasst.

17.

Hochwasserabflussgebiet: ein Gebiet, das in periodischen Abständen überflutet wird. Für die Abgrenzung dieses Bereiches ist ein dreißigjährliches Hochwasserereignis zugrunde zu legen. Nicht zum Hochwasserabflussgebiet zählen rechtmäßig befestigte und verbaute Flächen einschließlich bestehender Verkehrsflächen.

17a.

Instandhaltung: Wartungsarbeiten, die dazu dienen, eine grundsätzlich in Betrieb befindliche Anlage weiterhin funktionstüchtig zu halten.

17b.

Instandsetzung: Arbeiten, die dazu dienen, schadhafte Teile durch Ausbesserung der Schäden oder durch Ersetzung einzelner Bausubstanzen wieder in einen den Anforderungen einer rechtmäßig bestehenden Anlage entsprechenden Zustand zu versetzen

17c.

Landschaftsbild: Der optische Eindruck einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und aus der Luft.

18.

Magerstandorte: nährstoffarme oder durch einseitigen Nährstoffmangel gekennzeichnete Lebensräume mit einer für sie typischen Vegetation, die überwiegend den Grasflurenklassen `Kalk-Magerrasen` oder `Sand- und Felsgrusfluren` oder dem Verband `Borstgrasrasen tiefer Lagen` zuzurechnen sind.

19.

Moore: an der Bodenoberfläche liegende Lagerstätten von Torfen in natürlicher Schichtung, die mit einer typischen Vegetation bedeckt sind oder im naturbelassenen Zustand sein müssten.

20.

Natura 2000: ein zusammenhängendes europäisches Netz von Schutzgebieten gemäß Art. 3 der FFH-Richtlinie.

21.

Naturhaushalt: das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der Lebewesen untereinander und zu ihrer Umwelt. Eine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Maßnahme oder ein Vorhaben

a)

einen auch nur örtlichen Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet;

b)

den Lebensraum oder die Lebensgemeinschaft von Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet; oder

c)

eine völlige oder weit gehende Isolierung einzelner Bestände nach lit. a oder von Lebensräumen nach lit. b oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Vernetzung einzelner wertvoller Lebensräume untereinander eintreten lässt.

22.

Naturwaldreservat: ein völlig oder weitgehend ursprüngliches oder naturnahes, überwiegend mit Wald bestocktes Gebiet, das möglichst weitgehend der menschlichen Nutzung entzogen ist, ein Rückzugsgebiet für Tier- und Pflanzenarten darstellt und dadurch von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung ist.

23.

Ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung: jede Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, die rechtmäßig erfolgt, auf Dauer ausgerichtet ist und den jeweils zeitgemäßen Anschauungen der Betriebswirtschaft und Biologie entspricht.

23a.

Pflanzen: Als Pflanzen im Sinn dieses Gesetzes gelten alle Entwicklungsstadien von Pflanzen sowie alle ober- und unterirdischen Pflanzenteile. Richtliniengeschützte Pflanzenarten sind solche, die (mit Ausnahme der Laubmoose) im Anhang II lit b und im Anhang IV lit b der FFH-Richtlinie aufgezählt sind.

24.

Prioritäre Arten: Tier- oder Pflanzenarten, für deren Erhaltung der Europäischen Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt. Diese Arten sind im Anhang II der FFH-Richlinie mit dem Zeichen `*` gekennzeichnet.

25.

Prioritäre natürliche Lebensraumtypen: Lebensraumtypen, für deren Erhaltung der Europäischen Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt. Diese Lebensraumtypen sind im Anhang I der FFH-Richlinie mit dem Zeichen “*” gekennzeichnet.

26.

Quellfluren: Bereiche, die von dem zu Tage tretenden Wasser geprägt sind und eine dafür typische Vegetation aufweisen.

27.

Schwenden: das periodische Entfernen unerwünschten Bewuchses auf Weideflächen zum Zweck der Aufrechterhaltung des Weidebetriebes. (Das mechanische Schwenden der Almen gehört zur ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft.)

28.

Sumpf: ein Gelände, das häufig bzw periodisch oder ständig vom Wasser durchtränkt oder bedeckt ist, dessen Boden keine Torfschicht aufweist und das von feuchtigkeits- bis nässeliebenden Pflanzengemeinschaften bewachsen ist, die derart an die besonderen Wasserverhältnisse angepasst sind, dass die abgeworfenen Pflanzenteile verwesen und verfaulen und somit weitgehend abgebaut werden. Diese Pflanzengemeinschaften sind im Offenland den Klassen der „Röhrichte und Großseggenrieder“, „Kleinseggensümpfe und -moore (Kleinseggenrieder)“, „Europäischen Zwergbinsen-Gesellschaften“ oder der Ordnung der „Nassen Wiesen und Hochstaudenfluren“, im Wald den Verbänden „Bruchwälder“ oder „Aschweidengebüsche“ oder Nadelwald-Gesellschaften auf nassen Böden (Seegras-Fichten-(Tannen-)wald, Schachtelhalm-Fichten-(Tannen-)wald, Basenarmer Sumpf-Fichtenwald) zuzuordnen.

28a.

Tiere: Als Tiere im Sinn dieses Gesetzes gelten Tiere in allen Entwicklungsformen. Richtliniengeschützte Tiere sind solche Tiere mit Ausnahme von Wild und Wassertieren, die im Anhang IV lit a der FFH-Richtlinie aufgezählt sind, sowie freilebende, nicht jagdbare Vogelarten, die im Gebiet der Mitgliedstaaten der europäischen Union heimisch sind (Art 1 der Vogelschutzrichtlinie). Bei der Anwendung des § 31 gelten die für Tiere erlassenen Bestimmungen auch für tote Tiere oder Teile von Tieren.

29.

Trockenstandorte: Grundflächen, auf welchen infolge Wassermangels eine typische Vegetation vorhanden ist, die überwiegend den Grasflurenklassen `Sand- und Felsgrusfluren`, `Trespen- und Steppenrasen` oder `alpine Kalkrasen` oder dem Vegetationsverband `Schneeheide-Kiefernwälder` zuzurechnen ist.

30.

Uferbereich: jener sowohl land- als auch gewässerseitige Bereich entlang von Oberflächengewässern, dessen ökologisches Gefüge unmittelbar oder mittelbar von den Wechselbeziehungen zwischen Gewässer und Umland abhängig ist.

31.

Vogelschutzrichtlinie: Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG.

§ 6 S-NSchG


2. Abschnitt

 

Naturschutz

 

1. Unterabschnitt

 

Naturdenkmäler

 

§ 6

 

(1) Naturgebilde, die wegen ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung oder wegen ihrer Eigenart, Schönheit oder Seltenheit oder wegen des besonderen Gepräges, das sie dem Landschaftsbild geben, erhaltungswürdig sind, können durch Bescheid zum Naturdenkmal erklärt werden.

 

(2) Soweit die nächste Umgebung für das Erscheinungsbild oder den Erhaltungszustand eines solchen Naturgebildes mitbestimmend ist, kann sie durch Bescheid in den Naturdenkmalschutz einbezogen werden.

 

(3) Zu Naturdenkmälern können insbesondere einzelne Bäume, Quellen, Wasserfälle, kleinflächige stehende Gewässer, kleinflächige Moore, Felsbildungen, Gletscherspuren, Schluchten, Klammen, Höhlen, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen, Fundorte seltener Gesteine und Minerale sowie fossile Tier- und Pflanzenvorkommen erklärt werden.

§ 7 S-NSchG § 7


(1) Wird die Erklärung eines Naturgebildes und allenfalls seiner Umgebung zum Naturdenkmal in Aussicht genommen, so hat die Naturschutzbehörde hievon den in Betracht kommenden Grundeigentümern und den sonstigen ihr bekannten, über das Naturgebilde und allenfalls seine Umgebung Verfügungsberechtigten Mitteilung zu machen.

(2) Die Zustellung dieser Mitteilung an den Grundeigentümer bzw den Verfügungsberechtigten bewirkt den Eintritt der im § 8 umschriebenen Rechtsfolgen. Die Mitteilung

ist zu widerrufen, wenn die Absicht der Erklärung zum Naturdenkmal weggefallen ist oder die Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen. Abgesehen von den Fällen des Widerrufes, verliert die Mitteilung sechs Monate nach Zustellung ihre Wirkung.

(3) Die Erklärung eines Naturgebildes und allenfalls seiner Umgebung zum Naturdenkmal und ebenso die Absicht einer solchen Erklärung (Abs. 1) sowie ein Widerruf sind zur

allgemeinen Kenntnis durch sechs Wochen an der Amtstafel der Naturschutzbehörde kundzumachen und in der betreffenden Gemeinde auf die für deren allgemein verbindliche Anordnungen vorgesehene Art und Weise zu verlautbaren.

§ 8 S-NSchG


Verbote und Mitteilungspflichten

 

§ 8

 

(1) In das Naturdenkmal einschließlich der geschützten Umgebung dürfen von niemandem Eingriffe vorgenommen werden, die den Bestand oder das Erscheinungsbild des Naturdenkmales beeinträchtigen können.

 

(2) Die Naturschutzbehörde kann Eingriffe ausnahmsweise zulassen, wenn infolge der vorgeschlagenen Ausführungsart oder der erteilten Auflagen, Bedingungen und Fristen die Beeinträchtigung des Naturdenkmales geringfügig bleibt, also der Bestand und das Erscheinungsbild des Naturdenkmales nur unbedeutend berührt werden.

 

(3) Die über das Naturdenkmal Verfügungsberechtigten haben jede Veränderung, Gefährdung oder Vernichtung des Naturdenkmales sowie die Veräußerung, Verpachtung und Vermietung der in Betracht kommenden Grundstücke der Naturschutzbehörde sogleich bekannt zu geben.

 

(4) Die Eigentümer des Naturdenkmales einschließlich der geschützten Umgebung haben der Naturschutzbehörde nicht bekannte und hierüber verfügungsberechtigte Personen von den vorstehenden Verpflichtungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 9 S-NSchG


Widerruf

 

§ 9

 

Die Erklärung zum Naturdenkmal ist durch Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erklärung zum Naturdenkmal nicht mehr gegeben sind.

§ 10 S-NSchG § 10


Einzelne oder kleinflächige Naturgebilde von nur örtlicher Bedeutung, die das Orts- oder Stadtbild besonders prägen oder hiefür eine besondere ästhetische Wirkung aufweisen oder nachweislich eine besondere lokale historisch-kulturelle Bedeutung besitzen, können durch Bescheid der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) zu geschützten Naturgebilden erklärt werden. Die Bestimmungen der §§ 7 bis 9 gelten dabei sinngemäß mit der Maßgabe, dass lediglich die im § 7 Abs. 3 vorgesehene Verlautbarung in der betreffenden Gemeinde zu erfolgen hat. Die Erklärung zum geschützten Naturgebilde erfolgt im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

§ 11 S-NSchG


3. Unterabschnitt

 

Baumschutz in der Stadt Salzburg

 

§ 11

 

(1) In der Stadt Salzburg kann der auf öffentlichem oder privatem Grund befindliche Baumbestand durch Verordnung des Gemeinderates mit dem Ziel unter Schutz gestellt werden, die heimische Artenvielfalt, das örtliche Kleinklima und eine gesunde Wohnumwelt für die Bevölkerung aufrechtzuerhalten und zu verbessern oder das typische Orts-, Straßen- und Landschaftsbild zu sichern. Eine solche Verordnung kann für das gesamte Stadtgebiet oder Teile hievon auch mit gebietsweise oder nach Baumarten unterschiedlichen Regelungen erlassen werden und hat den Mindeststammumfang, gemessen in 1 m Höhe, bei Bäumen mit einem Kronenansatz unter 1 m Höhe an dieser Stelle, festzulegen.

 

(2) Der Baumschutz nach diesen Bestimmungen findet keine Anwendung auf folgende Bäume:

1.

Bäume, die auf Grund anderer Bestimmungen dieses Gesetzes unter Schutz stehen;

2.

Wald im Sinn der forstrechtlichen Bestimmungen sowie Bäume, die im Rahmen einer Rodungsbewilligung gemäß den §§ 17 ff des Forstgesetzes 1975 entfernt werden dürfen;

3.

Bäume, die in Baumschulen oder Gärtnereien zum Zweck der Veräußerung gezogen werden;

4.

Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und entlang von Straßen und Wegen stehenden Mostobstbäumen;

5.

Bäume, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen entfernt werden müssen;

6.

Bäume auf Dachgärten und Tiefgaragen;

7.

Bäume, die auf Friedhöfen innerhalb von Grabeinfassungen stehen;

8.

Bäume auf Autobahnböschungen.

 

(3) Der unter Schutz stehende Baumbestand ist in seinem Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich zu erhalten. Es ist daher untersagt:

1.

unter Schutz stehende Bäume zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen, abzubrennen, zu entwurzeln oder sonst zu entfernen;

2.

den ober- oder unterirdischen pflanzlichen Lebensraum unter Schutz stehender Bäume zum Nachteil des Bestandes für andere Zwecke zu verwenden;

3.

unter Schutz stehende Bäume durch chemische, mechanische oder andere Einwirkungen zu beschädigen, im Wuchs zu hemmen oder zum Absterben zu bringen;

4.

unter Schutz stehende Bäume so zu schneiden (stutzen), dass sie in ihrem Bestand oder weiteren Wachstum gefährdet oder in ihrem charakteristischen Aussehen wesentlich verändert werden.

Nicht untersagt ist das Schneiden unter Schutz stehender Bäume, das ohne Gefährdung des Bestandes lediglich der Verschönerung, Auslichtung oder Pflege (Sanierung) dient oder aus zwingenden öffentlichen Interessen oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften notwendig ist. Die Befugnisse des Nachbarn gemäß § 422 ABGB bleiben unberührt, insoweit ihre Ausübung nicht zur Zerstörung oder Vernichtung der unter Schutz stehenden Bäume führt. Dieses Erhaltungsgebot gilt nicht bei Maßnahmen, die zur Sicherung oder Erhaltung von Objekten unerlässlich sind.

 

(4) Von den Verboten des Abs 3 Z 1, 2 und 4 sind von der Naturschutzbehörde Ausnahmen zu bewilligen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

1.

Der betreffende Baum ist auf Grund seines Zustandes nicht mehr schützenswert.

2.

Das öffentliche Interesse an der Verwirklichung eines Vorhabens ist dem öffentlichen Interesse an der Baumerhaltung übergeordnet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Bebauung eines Bauplatzes ermöglicht werden soll und für die Bebauung eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, deren Umsetzung Maßnahmen gemäß Abs 3 Z 1, 2 und 4 erforderlich macht. Im Bewilligungsbescheid ist in diesem Fall anzuordnen, dass die bewilligten Maßnahmen frühestens sechs Monate vor dem tatsächlichen Baubeginn erfolgen dürfen.

3.

Der betreffende Baum hat auf Grund seines Zustandes nur mehr eine geringe Lebenserwartung und soll durch die Neupflanzung eines geeigneten Baumes ersetzt werden.

4.

Durch den Baum werden die Lebensraumbedingungen von Menschen unzumutbar verschlechtert; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Aufenthaltsräume und Hausgärten unzumutbar beschattet werden.

5.

Durch den Baum wird eine unzumutbare Beschattung verursacht, die durch eine Veränderung des charakteristischen Aussehens (Abs 3 Z 4) auf ein zumutbares Ausmaß verringert werden kann.

6.

Die Entfernung eines Baumes ist zur Erhaltung oder Entwicklung eines benachbarten, wertvollen Baumes erforderlich.

7.

Es besteht die Gefahr, dass durch den Baum (zB durch seine Wurzelentwicklung oder durch Äste) unmittelbar Anlagen beschädigt werden.

8.

Die beabsichtigte Maßnahme führt zu keiner bedeutsamen Verschlechterung der Baumvitalität, des charakteristischen Aussehens oder der Lebensraumbedingungen.

Die Ausnahmebewilligung gilt als erteilt, wenn innerhalb von längstens drei Monaten ab Einlangen des mit allen gemäß § 48 erforderlichen Angaben und Nachweisen versehenen Ansuchens kein ablehnender Bescheid erlassen wird.

 

(5) Durch Verordnung des Gemeinderates der Stadt Salzburg kann zur Sicherung der Ziele des Abs 1 vorgesehen werden, dass bei Bewilligungen zur Entfernung von Bäumen, ausgenommen in den Fällen des Abs 4 Z 1 und 6, Ersatzpflanzungen durch den Bewilligungsinhaber in einem Ausmaß, das den Zielen des Abs 1 Rechnung trägt, vorzunehmen oder, soweit dies nicht möglich ist, Ausgleichsabgaben zu entrichten sind. Die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichsabgabe ist unzulässig, wenn der Grundeigentümer, Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigte

nachweist, dass auf der Liegenschaft bereits ein Baumbestand vorhanden ist, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.

Der Baumbestand hat den Mindestumfang gemäß Abs 1 noch nicht erreicht.

2.

Der Baumbestand entspricht den Zielen gemäß Abs 1.

3.

Der Baumbestand erfüllt hinsichtlich Stammumfang (bei Laubbäumen) oder Gehölzhöhe (bei Nadelbäumen) jene Voraussetzungen, die bei einer Ersatzpflanzung zu erfüllen wären.

Die Ausgleichsabgabe ist auf der Basis der durchschnittlichen Anschaffungskosten für einen Baum der entsprechenden Größe einschließlich der Pflanzkosten zu berechnen. Der Ertrag aus der Ausgleichsabgabe ist für Baumpflanzungen einschließlich der unmittelbar damit im Zusammenhang stehenden Schutzmaßnahmen für Baumscheiben sowie für Wurzelraumverbesserungen oder Anfahrschutzvorrichtungen im Gebiet der Stadt Salzburg zu verwenden. Nähere Bestimmungen zu den Ersatzpflanzungen - insbesondere deren Ausmaß und die Größe des Gebietes, in dem die Ersatzpflanzungen vorzunehmen sind - sowie zu den Ausgleichsabgaben, insbesondere deren Höhe, sind durch Verordnung des Gemeinderates der Stadt Salzburg zu treffen.

 

(6) Die Erlassung von Verordnungen und die Durchführung von Verfahren nach den vorstehenden Bestimmungen fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Dies gilt auch für Verfahren gemäß § 46 und die Überprüfung gemäß § 52 in Angelegenheiten des Baumschutzes.

§ 12 S-NSchG


4. Unterabschnitt

 

Geschützte Landschaftsteile

 

§ 12

 

(1) Kleinräumige Landschaftsteile oder Grünbestände können durch Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde zu geschützten Landschaftsteilen erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1.

Sie sind für das Landschaftsbild besonders prägend.

2.

Sie enthalten besondere Lebensgemeinschaften von Pflanzen oder Tieren.

3.

Sie haben besondere wissenschaftliche, kulturelle oder kleinklimatische Bedeutung.

4.

Sie haben besondere Bedeutung für die Vernetzung einzelner Lebensräume untereinander.

5.

Sie sind für die Erholung bedeutsam.

6.

Sie sind für das Erscheinungsbild oder den Erhaltungszustand eines Naturdenkmals mitbestimmend.

Die für den Bestand des geschützten Landschaftsteiles notwendigen Flächen können in den Schutzbereich einbezogen werden. In der Verordnung und in der Kundmachung nach § 13 Abs 1 ist auf den Schutzzweck (Z 1 bis 6) hinzuweisen.

 

(2) Zu geschützten Landschaftsteilen können insbesondere Wasserläufe und Gewässerufer, Teiche, kleinflächige Moore, Naturwaldreservate, Fundorte von Mineralien und Fossilien, Baumgruppen, Parkanlagen, Alleen sowie Schutzpflanzungen erklärt werden, wenn sie in hohem Maß die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllen.

§ 13 S-NSchG


Verfahren

 

§ 13

 

(1) Vor der Erlassung einer Verordnung gemäß § 12 Abs 1 ist die beabsichtigte Erklärung des Landschaftsteiles oder Grünbestandes zum geschützten Landschaftsteil von der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen (§ 47 Abs 2) sowie in der betreffenden Gemeinde auf die für deren allgemein verbindliche Anordnungen vorgesehene Art und Weise zu verlautbaren. Gleichzeitig ist in der betreffenden Gemeinde ein Übersichtsplan durch sechs Wochen hindurch zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. Ebenso wie die Gemeinde sind von der beabsichtigten Erklärung auch die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die Landarbeiterkammer für Salzburg, die Salzburger Jägerschaft und der Landesfischereiverband Salzburg unter Anschluss eines Übersichtsplanes zu verständigen.

 

(2) Die Kundmachung hat den Hinweis zu enthalten, dass die vom geplanten geschützten Landschaftsteil betroffenen Grundeigentümer und sonstigen Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, innerhalb der im Abs 1 genannten Frist bei der Gemeinde schriftliche Äußerungen zum Vorhaben vorbringen können.

 

(3) Nach Ablauf der Verlautbarungsfrist sind die gesammelten Äußerungen zugleich mit der Bekanntgabe der Daten der Verlautbarung und einer allfälligen Stellungnahme der Gemeinde vom Bürgermeister unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Die im Abs 1 genannten Kammern können ihre Stellungnahme zum Vorhaben unmittelbar der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt geben.

§ 14 S-NSchG


Vorläufiger Schutz

 

§ 14

 

(1) Vom Zeitpunkt der Kundmachung gemäß § 13 Abs 1 gelten die im § 15 genannten Rechtsfolgen. Ausgenommen von diesen Beschränkungen sind Maßnahmen, die der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Liegenschaften, insbesondere der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und der weidgerechten Jagd und Fischerei im bisherigen Umfang dienen und den Wert des Landschaftsteiles gemäß § 12 Abs 1 nicht erheblich beeinträchtigen.

 

(2) Diese Beschränkung tritt mit der Erlassung einer Verordnung gemäß § 12 Abs 1, längstens aber nach sechs Monaten außer Kraft. Diese Frist kann aus wichtigen Gründen um weitere sechs Monate verlängert werden. Eine solche Verlängerung ist auf die gleiche Weise wie die beabsichtigte Erklärung kundzumachen.

 

(3) Die Kundmachung ist zu widerrufen, wenn die Absicht der Erklärung zum geschützten Landschaftsteil weggefallen ist oder die Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen.

§ 15 S-NSchG


Verbote

 

§ 15

 

(1) Im geschützten Landschaftsteil sind alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

(2) Die Naturschutzbehörde kann in der Verordnung gemäß § 12 Abs 1 bestimmte Maßnahmen gestatten oder die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung für bestimmte Eingriffe vorsehen, sofern diese nur unbedeutende Auswirkungen auf den Schutzzweck des geschützten Landschaftsteiles erwarten lassen.

§ 16 S-NSchG


5. Unterabschnitt

 

Landschaftsschutzgebiete

 

§ 16

 

Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften können durch Verordnung der Landesregierung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1.

Sie weisen eine besondere landschaftliche Schönheit auf.

2.

Sie sind für die Erholung als charakteristische Naturlandschaft oder als naturnahe Kulturlandschaft bedeutend.

Die für den Bestand des schutzwürdigen Gebietes notwendigen Flächen können in den Schutzbereich einbezogen werden. Bei der Erklärung eines Gebietes zum Landschaftsschutzgebiet ist auf Gesichtspunkte der Raumordnung Bedacht zu nehmen. In der Verordnung und in der Kundmachung nach § 17 Abs 1 iVm § 13 Abs 1 ist auf den Schutzzweck (Z 1 oder 2) hinzuweisen.

§ 17 S-NSchG § 17


(1) Auf das Verfahren zur Erlassung einer Landschaftsschutzverordnung findet § 13 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die Landesregierung an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde zu treten und die Kundmachung der beabsichtigten Erklärung in der Salzburger Landes-Zeitung zu erfolgen hat.

(2) Für die Rechtswirkungen der Kundmachung der beabsichtigen Erklärung eines Gebietes zum Landschaftsschutzgebiet gilt § 14 sinngemäß.

§ 18 S-NSchG


Bewilligungsvorbehalt

 

§ 18

 

(1) In einer Landschaftsschutzverordnung sind jene Maßnahmen anzuführen, die zur Wahrung des Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft, des Naturhaushaltes oder des Wertes der Landschaft für die Erholung in diesem Gebiet nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig sind.

 

(2) Die Naturschutzbehörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn durch die Maßnahme der Charakter der Landschaft (§ 5 Z 7), der Naturhaushalt (§ 5 Z 21) und der Schutzzweck des Gebietes (§ 16) nicht beeinträchtigt werden.

 

(3) Bei der Aufstellung oder wesentlichen Änderung von Bebauungsplänen (3. Abschnitt, 4. Teil ROG 2009) für Flächen, die im Landschaftsschutzgebiet liegen, ist zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes ein Gutachten der Landesregierung einzuholen.

§ 19 S-NSchG


6. Unterabschnitt

 

Naturschutzgebiete

 

§ 19

 

Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen aufweisen:

1.

Sie weisen eine völlige oder weit gehende Ursprünglichkeit auf.

2.

Sie weisen seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten auf.

3.

Sie weisen seltene oder charakteristische Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen auf.

Die für den Bestand des schutzwürdigen Gebietes notwendigen Flächen können in den Schutzbereich einbezogen werden. Bei der Erklärung eines Gebietes zum Naturschutzgebiet ist auf Gesichtspunkte der Raumordnung Bedacht zu nehmen. In der Verordnung und in der Kundmachung nach § 20 iVm § 13 Abs 1 ist auf den Schutzzweck (Z 1 bis 3) hinzuweisen.

§ 20 S-NSchG § 20


Auf das Verfahren zur Erlassung einer Naturschutzgebietsverordnung und die Rechtswirkungen der Kundmachung der beabsichtigten Erklärung eines Gebietes zum Naturschutzgebiet finden die §§ 13 und 14 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die Landesregierung an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde zu treten und die Kundmachung der beabsichtigten Erklärung in der Salzburger Landes-Zeitung zu erfolgen hat.

§ 21 S-NSchG


Verbote

 

§ 21

 

In den Naturschutzgebieten ist jeder Eingriff in die Natur untersagt. In der Naturschutzgebietsverordnung können bestimmte Maßnahmen allgemein gestattet oder die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung der Landesregierung für bestimmte Eingriffe vorgesehen werden; diese dürfen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen.

§ 22 S-NSchG


7. Unterabschnitt

 

Nationalparke

 

§ 22

 

(1) Ein Nationalpark ist eine durch ihre charakteristischen Geländeformen und ihre Tier- und Pflanzenwelt für Österreich repräsentative Landschaft, die zum Wohl der Bevölkerung und zum Nutzen der Wissenschaft sowie zur Förderung der Wirtschaft zu erhalten ist. Der Nationalpark hat einem möglichst großen Kreis von Menschen ein eindrucksvolles Naturerlebnis zu ermöglichen, einer ständigen Verwaltung unterworfen und durch eine wissenschaftliche Betreuung gesichert zu sein.

 

(2) Die Erklärung eines Gebietes zum Nationalpark erfolgt durch Gesetz.

§ 22a S-NSchG


7a. Unterabschnitt

 

Europaschutzgebiete

 

§ 22a

 

(1) Eine Liste der Europaschutzgebiete gemäß § 5 Z 10, eine kurze Darstellung der vorliegenden europarechtlich erforderlichen Voraussetzungen und die im § 5 Z 10 genannten Richtlinien liegen beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirksverwaltungsbehörden und bei den Gemeindeämtern der davon betroffenen Gemeinden zur Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit (§ 13 Abs 5 AVG) auf. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist die Liste auch im Internet bereitzustellen.

 

(2) Für Europaschutzgebiete sind durch Verordnung der Landesregierung Schutzbestimmungen zu erlassen, die jedenfalls den Schutzzweck und die erforderlichen Gebote und Verbote enthalten. In der Verordnung sind auch die Grenzen des Schutzgebietes festzulegen. Der Schutzzweck hat die Erhaltungsziele (§ 5 Z 9) des jeweiligen Schutzgebietes anzugeben. Auf das Verfahren zur Erlassung der Europaschutzgebietsverordnung findet § 13 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die Landesregierung an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde tritt und die Kundmachung der beabsichtigten Erklärung in der Salzburger Landes-Zeitung zu erfolgen hat.

 

(3) In der Europaschutzgebietsverordnung können Maßnahmen verboten oder geboten und bestimmte Eingriffe allgemein oder durch eine Ausnahmebewilligung der Landesregierung gestattet werden. Durch Gebote und Verbote und Bewilligungsvorbehalte ist sicherzustellen, dass jene natürlichen Lebensräume nicht verschlechtert und jene Tier- und Pflanzenarten nicht erheblich gestört werden, für die nach dem Schutzzweck ein günstiger Erhaltungszustand erhalten oder wiederhergestellt werden soll.

 

(4) Vor Erteilung der Ausnahmebewilligung ist von der Landesregierung zu prüfen, ob der Eingriff das Europaschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele (§ 5 Z 9) wesentlichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann (Verträglichkeitsprüfung). Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

 

(5) Die Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 2 und 3 kann unterbleiben, wenn für das Gebiet bereits durch andere Maßnahmen ein ausreichender Schutz und das Erreichen des Erhaltungsziels sichergestellt sind. Weiter gehende Schutzbestimmungen bleiben unberührt.

 

(6) Für Europaschutzgebiete sind - falls erforderlich - Landschaftspflegepläne und auch Detailpläne (§ 35) unter Bedachtnahme auf Art 4 Abs 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie und Art 6 Abs 1 der FFH-Richtlinie zu erstellen und umzusetzen. Der Erhaltungszustand der Europaschutzgebiete ist von der Landesregierung regelmäßig zu überwachen, wobei die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders zu berücksichtigen sind.

§ 22b S-NSchG


Vorläufiger Schutz

 

§ 22b

 

(1) Bis zur Erlassung ausreichender Schutzbestimmungen gemäß § 22a dürfen Nutzungsmaßnahmen von Grundstücken nur so durchgeführt werden, wie sie nach Art und Umfang bis zur Aufnahme des Gebietes in die Liste gemäß § 22a Abs 1 rechtmäßig vorgenommen worden sind.

 

(2) Alle über Abs 1 hinausgehenden Maßnahmen, die eine erhebliche Beeinträchtigung von solchen natürlichen Lebensräumen oder solchen Tier- oder Pflanzenarten bewirken können, für die nach der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie ein günstiger Erhaltungszustand erhalten oder wiederhergestellt werden soll, dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung vorgenommen werden.

 

(2a) Die Landesregierung kann auf Ansuchen eines Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen feststellen, ob bestimmte Maßnahmen die Voraussetzungen des Abs 1 oder Abs 2 erfüllen.

 

(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme keine Verschlechterung der unter Abs 2 fallenden Lebensräume und keine erhebliche Störung der unter Abs 2 fallenden Arten bewirken kann und überdies dem Ziel der Erhaltung oder Schaffung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser Lebensräume oder Arten nicht zuwiderläuft.

 

(4) Weitergehende Schutzbestimmungen bleiben unberührt.

§ 23 S-NSchG § 23


(1) Gebiete, die für die Erholung der Bevölkerung oder für die Vermittlung von Wissen über die Natur besonders geeignet sind und deren Erholungs- oder Bildungswert durch entsprechende Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen gesteigert worden ist, können durch Verordnung der Landesregierung zum Naturpark erklärt werden.

(2) Voraussetzung für die Erklärung eines Gebietes zum Naturpark ist weiters, dass

a)

es sich um ein Gebiet handelt, das gemäß § 12 Abs. 1, § 16 oder § 19 geschützt ist;

b)

die allgemeine Zugänglichkeit, die Erhaltung des besonderen Wertes gemäß Abs. 1 und die Betreuung des Gebietes gewährleistet ist; und

c)

ein entsprechender Antrag seitens der in Betracht kommenden Grundeigentümer vorliegt.

(3) Wenn zur Darstellung der Maßnahmen, die den Wert des Naturparkes für die Erholung oder Bildung sicherstellen sollen, ein Erhaltungs- und Gestaltungsplan notwendig erscheint, ist dieser vor Erlassung der Verordnung von den Antragstellern aufzustellen und von der Landesregierung zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Erhaltungs- und Gestaltungsplan die Erfüllung seines Zweckes erwarten lässt.

(4) Für den Naturpark können Anordnungen über die allgemeine Benützung durch Verordnung der Landesregierung getroffen werden, soweit dies zur Erfüllung des Zweckes des Naturparkes erforderlich erscheint. Die Zulässigkeit von Maßnahmen richtet sich nach der das betreffende Gebiet erfassenden Schutzverordnung (Abs. 2 lit.  a).

(5) Das Land und die Gemeinden haben nach Maßgabe der Bedeutung des Naturparkes diesen Zweck unter Bedachtnahme auf den Erhaltungs- und Gestaltungsplan zu fördern.

§ 23a S-NSchG § 23a


(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung der gebietsmäßig berührten Gemeinden Gebiete, die für Österreich repräsentative Natur- und Kulturlandschaftsräume enthalten und die in wesentlichen Teilen gemäß §§ 6, 12, 16, 19, 22, oder 22a dieses Gesetzes geschützt sind, durch Verordnung zum Biosphärenpark erklären. Die Verordnung soll sich nur auf Gebiete beziehen, die als Biosphärenreservate der UNESCO anerkannt sind. In der Verordnung sind die Grenzen des Biosphärenparks, der Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen (Abs 4) sowie deren Erhaltungs- und Entwicklungsziele (Abs 3) festzulegen.

(2) Auf das Verfahren zur Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1 findet § 13 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die Landesregierung an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde zu treten und die Kundmachung der beabsichtigten Erklärung in der Salzburger Landes-Zeitung zu erfolgen hat.

(3) Biosphärenparke dienen

1.

dem Schutz von großflächigen Ökosystemen und Landschaften sowie der Erhaltung der biologischen, kulturellen und genetischen Vielfalt;

2.

der Entwicklung und Förderung von ökologisch, wirtschaftlich und sozio-kulturell nachhaltigen Projekten oder Formen der Landnutzung;

3.

der Unterstützung von Forschung, Umweltbeobachtung und Bildungsaktivitäten für besseres Verstehen der Wechselwirkungen zwischen Mensch und Natur.

(4) Biosphärenparke gliedern sich in Kern-, Pflege-, und Entwicklungszonen. Zur Sicherstellung der Zielsetzungen gemäß Abs 3 sind für die einzelnen Zonen Erhaltungs- und Entwicklungsziele festzulegen.

(5) Für die Verwaltung sind in der Verordnung folgende Organe vorzusehen:

1.

Eine Steuerungsgruppe: Die Steuerungsgruppe hat jedenfalls aus Vertretern der Landesregierung, des örtlich zuständigen Regionalverbandes, der Wirtschaftskammer, der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer, der in Frage kommenden Tourismusverbände und der Landesorganisationen alpiner Vereine zu bestehen. Die Vertreter der Landesregierung werden von dieser bestellt, die übrigen Mitglieder von den jeweiligen Institutionen und Einrichtungen entsendet. Ihr obliegt die Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der den Erhaltungs- und Entwicklungszielen entsprechenden wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen und ökologischen Entwicklung des Biosphärenparks. In der Verordnung ist vorzusehen, dass sich die Steuerungsgruppe von den entsprechend dem Beratungsgegenstand erforderlichen Experten beraten lassen kann. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Steuerungsgruppe sind in einer von dieser zu beschließenden Geschäftsordnung festzulegen.

2.

Eine geschäftsführende Stelle (Management): Das Management ist vom örtlich zuständigen Regionalverband zu bestellen und hat die Beschlüsse der Steuerungsgruppe vorzubereiten und umzusetzen sowie an deren Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(6) Für Biosphärenparke ist von der Steuerungsgruppe ein Leitbild auszuarbeiten, das die Ziele und geplanten Maßnahmen zum Schutz und zur zukünftigen Entwicklung des Biosphärenparks und seiner Ökosysteme festlegt. Das Land und die Gemeinden haben die Verwirklichung des Leitbildes unter Bedachtnahme auf die gemäß Abs 3 festgelegten Erhaltungs- und Entwicklungsziele zu fördern.

§ 24 S-NSchG


(1) Nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs 3 bis 6 sind geschützt, wenn sich aus § 24a nichts anderes ergibt:

a)

Moore, Sümpfe, Quellfluren, Bruch- und Galeriewälder und sonstige Begleitgehölze an fließenden und stehenden Gewässern;

b)

oberirdische fließende Gewässer einschließlich ihrer gestauten Bereiche und Hochwasserabflussgebiete;

c)

mindestens 20 m² große oberirdische, natürliche oder naturnahe stehende Gewässer einschließlich ihrer Uferbereiche und der Schilf- und Röhrichtzonen; ausgenommen sind

aa)

jene Gewässer, die auf Grund der §§ 16 und 18 zu Landschaftsschutzgebieten erklärt wurden und

bb)

Bade- und Zierteiche, Löschwasserteiche (§ 15 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973), Klärteiche, Retentionsbecken, Absetzteiche, Garten- und Schwimmteiche, Fischteiche mit regulierbarem Zu- und Ablauf, Schneispeicher oder ähnliche künstlich angelegte Gewässer;

d)

Feuchtwiesen sowie Trocken- und Magerstandorte, wenn deren Fläche jeweils 2.000 m² übersteigt; bei der Flächenberechnung sind solche Teilflächen, die nur durch schmale lineare Strukturen wie zB Gräben, Wege, Bäche geteilt sind, als ein Lebensraum zu werten;

e)

das alpine Ödland einschließlich der Gletscher und deren Umfeld.

(2) Die gemäß Abs. 1 geschützten Lebensräume sind von der Landesregierung im Rahmen des Landschaftsinventars in einem Biotopkataster in Form von Lageplänen darzustellen. Diese Pläne sind in jenen Gemeinden, in denen sich geschützte Lebensräume befinden, zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) aufzulegen. Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, ohne dass die Möglichkeit einer Wiederherstellung (§ 46) besteht, sind aus dem Biotopkataster zu entfernen.

(2a) Die Landesregierung hat den Eigentümern von solchen geschützten Lebensräumen, die zur Erhaltung der Pflege oder naturnahen Bewirtschaftung bedürfen, den Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen zur Sicherstellung dieser Pflege bzw Bewirtschaftung anzubieten. Als solche Lebensräume gelten jedenfalls die im Abs. 1 lit. d genannten Gebiete. Die Angebote sind nach Richtlinien zu erstellen, die von der Landesregierung nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg festgelegt werden. Werden solche Vereinbarungsangebote vom Eigentümer angenommen, besteht ein Rechtsanspruch auf die darin angebotenen finanziellen Leistungen.

(3) Maßnahmen, die Eingriffe in diese Lebensräume bewirken können, sind nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig.

(4) Nicht als Eingriffe gelten:

1.

Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der dafür notwendigen Einfriedungen, wenn damit keine länger dauernde Beeinträchtigung im Sinn des Abs. 5 verbunden ist;

2.

Maßnahmen im Rahmen der waidgerechten Jagd und Fischerei, wenn damit keine länger dauernde Beeinträchtigung im Sinn des Abs. 5 verbunden ist;

3.

der Betrieb, die Instandsetzung und die Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen;

4.

die nicht bestandesgefährdende periodische Ausholzung des Bewuchses entlang von fließenden oder stehenden Gewässern;

5.

das Errichten von kleineren Stein-, Holz- und anderen Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung des Ufers von fließenden oder stehenden Gewässern;

6.

die Räumung des Bettes und des Ufers von fließenden oder stehenden Gewässern gemäß § 41 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959;

7.

Maßnahmen in Erfüllung von Verpflichtungen nach § 47 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959;

8.

Maßnahmen auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen nach den §§ 9 und 10 des Landesgesetzes, mit dem Ausführungsbestimmungen zum Forstgesetz 1975 erlassen werden;

9.

Gewässerquerungen gemäß § 1 der Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen, wenn sie entsprechend der allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 2 der Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen) ausgeführt werden.

(5) Eine Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 3 ist dann zu erteilen, wenn die geplanten Maßnahmen nur unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart oder ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes oder auf Teile desselben, auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt oder den Wert der Landschaft für die Erholung bewirken können oder die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 zutreffen. Eine solche Bewilligung ersetzt auch alle

anderen naturschutzbehördlichen Bewilligungen auf Grund dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die dasselbe Vorhaben betreffen, wobei jedoch allfällige weiter gehende Anforderungen nach diesen Bestimmungen im Verfahren wahrzunehmen sind.

(6) Die Landesregierung kann auf Antrag und nach Anhörung der betreffenden Gemeinde durch Verordnung bestimmte gemäß Abs. 1 geschützte Gebiete von der Anwendung des Abs. 3 ausnehmen oder die mitgeschützten Bereiche einschränken, soweit auf Grund der örtlichen Verhältnisse, im Fall der lit. b insbesondere der Verbauung oder Bebauung in diesem Gebiet, eine Verletzung von Interessen des Naturschutzes nicht zu erwarten ist.

§ 24a S-NSchG


(1) Sind Lebensräume im Sinn des § 24 Abs 1 auf gewidmetem Bauland nach dem 31. Dezember 2007 neu entstanden, unterliegen sie nicht dem Lebensraumschutz des § 24 Abs 3. Zur Feststellung, ob ein solcher Lebensraum neu auf dem als Bauland gewidmeten Grundstück entstanden und vom Lebensraumschutz ausgenommen ist, kann der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte die Erlassung eines Bescheides beantragen. Die Behörde kann ein solches Feststellungsverfahren auch von Amts wegen einleiten. Die Behörde hat im Feststellungsverfahren nachzuweisen, dass der Lebensraum im Sinn des § 24 Abs 1 zum Zeitpunkt der Baulandwidmung bereits bestand. Für diesen Nachweis kann die Behörde auch den gemäß § 24 Abs 2 zu erstellenden Biotopkataster heranziehen.

(2) Lebensräume gemäß § 24 Abs 1 lit a oder d, die auf Grund von privatrechtlich vereinbarten Nutzungsbeschränkungen ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 neu entstanden sind, unterliegen nicht der Schutzregelung des § 24 Abs 3. Die Anwendung dieser Bestimmung kann vertraglich ausgeschlossen werden.

§ 25 S-NSchG


(1) Folgende Maßnahmen bedürfen einer Bewilligung der Naturschutzbehörde:

a)

die Gewinnung von Bodenschätzen (Erze, Gesteine; Schotter, Kiese, Sande und andere Lockergesteine; mineralische Erden, Abbaumaterial aus fossilen Lagerstätten), die Anlage und wesentliche Änderung der hiefür erforderlichen Gewinnungsstellen und von Bergbauhalden sowie die Errichtung bzw Aufstellung von Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung dieser Produkte einschließlich von Mischgut und Bitumen, wenn es sich nicht bloß um die Gewinnung für Zwecke des eigenen Haus- und Wirtschaftsbedarfes im Rahmen landwirtschaftlicher Betriebe handelt und dabei die Größe der durch die Materialentnahme beanspruchten Fläche insgesamt 1.000 m2 nicht übersteigt;

b)

die Errichtung und wesentliche Änderung von Campingplätzen und von Golfplätzen einschließlich ihrer Nebenanlagen;

c)

die Errichtung und wesentliche Änderung von Sportplätzen sowie die Errichtung, wesentliche Änderung und Bereitstellung von Lagerplätzen, Ablagerungsplätzen, Abstellplätzen und Parkplätzen jeweils in der freien Landschaft, wenn die für diese Anlagen einschließlich der Nebenanlagen beanspruchte Fläche insgesamt 1.000 m2 übersteigt;

d)

die mit erheblichen Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen verbundene Anlage und wesentliche Änderung von Schipisten, Sommerrodelbahnen, Straßen und Wegen einschließlich ihrer jeweiligen Nebenanlagen, ausgenommen nicht mit Lastkraftwagen befahrbare unbefestigte Rückewege zur Holzbringung, sofern damit keine größeren Abtragungen oder Aufschüttungen verbunden sind; alle sonstigen Gelände verändernden Maßnahmen dann, wenn diese Maßnahmen auf einer Fläche von insgesamt mehr als 5.000 m2 erfolgen;

e)

die Errichtung und wesentliche Änderung von Flugplätzen sowie von Anlagen zur wiederkehrenden Benützung für Außenlandungen und Außenabflüge (§ 9 des Luftfahrtgesetzes) mit motorisierten Luftfahrzeugen, jeweils einschließlich ihrer Nebenanlagen, von Haupt- und Nebenbahnen, Materialbahnen, Materialseilbahnen und Aufstiegshilfen einschließlich ihrer Nebenanlagen und der hiefür erforderlichen Sicherungsmaßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, von ortsfesten Seilförderanlagen mit Ausnahme land- und forstwirtschaftlicher Seilbringungsanlagen und solcher zur Versorgung von Schutzhütten sowie die Neuerrichtung von Anschlussbahnen;

f)

die Errichtung von oberirdischen Hochspannungsleitungen über 36 kV Nennspannung;

g)

die Errichtung und wesentliche Änderung von Anlagen für die Benützung zu motorsportlichen Zwecken;

h)

die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Anlagen zur künstlichen Beschneiung von Flächen sowie die wesentliche Änderung des Betriebes von solchen Anlagen;

i)

das Aufsuchen und Gewinnen von Mineralien und Fossilien unter Verwendung von Treib- und Sprengmitteln, von Geräten mit Maschinenantrieb oder unter Zuhilfenahme von Luft- oder Wasserdruck oder von chemischen Mitteln.

(1a) Keiner Bewilligung nach Abs 1 bedarf die einmalige Vergrößerung folgender Anlagen bzw im Fall der lit e der betroffenen Fläche um das jeweils festgesetzte Höchstausmaß:

Anlage

Höchstausmaß der Vergrößerung:

a)

Campingplätze und Golfplätze (Abs 1 lit b)

2.000 m2

b)

Anlagen gemäß Abs 1 lit c

250 m2

c)

Flugplätze und Anlagen zur wiederkehrenden Benützung für Außenlandungen und -abflüge (Abs 1 lit e)

2.000 m2

d)

Anlagen für die Benützung zu motorsportlichen Zwecken (Abs 1 lit g)

1.000 m2

e)

vom Betrieb von Anlagen zur künstlichen Beschneiung (Abs 1 lit h) betroffene Fläche

2.000 m2

Die Vergrößerung gilt auch dann als einmalig erfolgt, wenn sie in mehreren Abschnitten vorgenommen wird, jedoch insgesamt das in den lit a bis e festgelegte Höchstausmaß nicht überschreitet. Die jeweilige Vergrößerung ist vor Inangriffnahme unter Angabe des Umfangs der Naturschutzbehörde formlos zu melden, und von den Behörden ohne weiteres Verfahren zu den Akten zu nehmen.

(1b) Die im Abs 1 lit c festgelegten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Bewilligungspflicht gelten auch dann als erfüllt, wenn das erforderliche Flächenausmaß durch mehrere in räumlichem oder sachlichem Zusammenhang stehende Maßnahmen überschritten wird.

(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs 1 sind ausgenommen:

a)

Vorhaben, für die nach den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen eine Bewilligung erforderlich ist; in dem danach durchzuführenden Verfahren sind jedoch die allenfalls weiter gehenden Anforderungen nach Abs 3 wahrzunehmen;

b)

Vorhaben auf zur Gänze im Bauland liegenden Flächen;

c)

in Bezug auf Abs 1 lit c und in Bezug auf die gemäß Abs 1 lit d letzter Fall bewilligungspflichtigen geländeverändernden Maßnahmen solche Vorhaben, die ausschließlich als Baustelleneinrichtung dienen, sowie Lagerplätze für Baustellen jeweils bis ein Jahr nach Fertigstellung des Bauvorhabens, ferner die nur für eine bestimmte Maßnahme erfolgende, kurzzeitig vorübergehende oder für Zwecke der Land-, Forst- und sonstigen Holzwirtschaft oder für militärische Zwecke dienende Verwendung als Lagerplatz sowie die Errichtung, wesentliche Änderung und Bereitstellung von betrieblichen Lagerplätzen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsstätte;

d)

Bau- oder Reparaturmaßnahmen sowie technische Verbesserungen an solchen Inertabfalldeponien, Deponien für nicht gefährliche Abfälle und Deponien für gefährliche Abfälle (nur als Untertagedeponie) gemäß § 4 Z 2 bis 4 DVO 2008, die sich in Betrieb oder in der Nachsorgephase befinden, sowie Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen an Altablagerungen und Altstandorten (§ 2 Abs 1 des Altlastensanierungsgesetzes);

e)

die Errichtung von Verkehrsflächen, wenn sie von als Bauland gewidmeten Flächen umschlossen sind.

(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn das Vorhaben das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft, oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtigt und nicht die Voraussetzungen des § 3a Abs 2 zutreffen.

§ 26 S-NSchG


(1) Folgende Maßnahmen sind der Naturschutzbehörde anzuzeigen:

a)

in der freien Landschaft und außerhalb des Waldes die dauernde Beseitigung von Busch- und Gehölzgruppen, ausgenommen das notwendige Schwenden und das Freischneiden von Leitungstrassen, sowie von Heckenzügen insbesondere entlang von Wegen und Grundgrenzen;

b)

(Anm: entfallen aufgrund LGBl Nr 11/2017).

c)

die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung und nicht nur geringfügige Änderung von geschäftlichen Ankündigungen zu Reklamezwecken oder von Anlagen für wechselnde solche Ankündigungen (Ankündigungsanlagen);

d)

alle nicht unter § 25 Abs 1 fallenden Gelände verändernden Maßnahmen auf Almen und in der Alpinregion;

e)

die Errichtung oder erhebliche Änderung von frei stehenden Antennentragmastenanlagen, soweit sie nicht von der Regelung des § 10 Abs 1 des Salzburger Ortbildschutzgesetzes 1999 erfasst wird oder auf zur Autobahn gehörigen Grundflächen;

f)

der Betrieb von Laser-Einrichtungen für Vorführzwecke außerhalb von Bauwerken.

(2) Mit der Ausführung der Maßnahmen darf – unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften hiefür geltenden Erfordernisse – erst begonnen werden, wenn die Naturschutzbehörde die Maßnahmen zur Kenntnis genommen hat. Bei einer Kenntnisnahme durch Bescheid ist dessen Rechtskraft abzuwarten.

(3) Die Naturschutzbehörde hat die Naturschutzanzeige unverzüglich auf die Möglichkeit hin, sie zur Kenntnis nehmen zu können, zu überprüfen. Die Naturschutzanzeige ist nach Anhörung des Naturschutzbeauftragten zur Kenntnis zu nehmen, wenn keine Gründe zur Untersagung gemäß Abs 4 vorliegen. Die Maßnahme gilt als zur Kenntnis genommen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab vollständiger Einbringung der Anzeige untersagt worden ist. Die Naturschutzbehörde kann die Frist vor ihrem Ablaufen durch Bescheid einmal um weitere drei Monate, in den Fällen des Abs 1 lit d einmal um weitere sechs Monate verlängern, wenn dies die jahreszeitlichen Verhältnisse zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens erforderlich machen. Wird ein Bescheid, mit dem eine Maßnahme zur Kenntnis genommen oder untersagt oder die Frist verlängert worden ist, aufgehoben, beginnt die Frist mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses neu zu laufen.

(4) Die angezeigte Maßnahme ist zu untersagen, wenn die Maßnahme das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtigt.

(5) Für Maßnahmen, die der Behörde ordnungsgemäß angezeigt und von dieser zur Kenntnis genommen worden sind, gelten die Bestimmungen für bewilligte Maßnahmen.

(6) Ausgenommen von der Anzeigepflicht gemäß Abs 1 lit c sind Vorhaben, bei denen es sich handelt um

a)

Ankündigungen auf bewilligten Ankündigungsanlagen;

b)

ortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung (Festlichkeiten, Vorträge, Bälle, kleinere Sportveranstaltungen, Kirtage udgl), die entweder an den Objekten, in denen die Veranstaltungen stattfinden, angebracht oder im Ortsgebiet entlang von Straßen aufgestellt oder an Objekten angebracht werden, wenn sie mit keiner Beleuchtung ausgestattet sind und spätestens innerhalb von drei der Veranstaltung folgenden Werktagen entfernt werden;

c)

die am Standort der Betriebsstätte nach den gewerberechtlichen Bestimmungen notwendige Bezeichnung derselben, wenn sie in der gebräuchlichen Art ausgebildet ist, das erforderliche Maß nicht überschreitet und nicht über der Dachtraufe angebracht ist, sofern nicht auf Grund einer Verordnung nach lit f andere Bestimmungen gelten;

d)

Ankündigungen (Wahlwerbungen) innerhalb des Ortsgebietes für Wahlen des Bundespräsidenten, Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen zu Wahlzeiten, Ankündigungen (Werbungen) im Zusammenhang mit Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen (Bürgerabstimmungen, Bürgerbefragungen) während der Dauer der Vorbereitung und Durchführung der betreffenden Verfahren, wobei die Ankündigungen unverzüglich, spätestens innerhalb von drei dem Abschluss des betreffenden Verfahrens folgenden Werktagen zu entfernen sind;

e)

Ankündigungen und Ankündigungsanlagen in geschlossenen Ortschaften, ausgenommen Anlagen gemäß Abs 1 lit f;

f)

Ankündigungen, die den Anforderungen einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung über die Größe, zulässige Gestaltung und Anbringungsart derartiger Anlagen entsprechen.

(7) Ausgenommen von der Anzeigepflicht gemäß Abs 1 sind:

a)

alle Vorhaben im Sinn des § 25 Abs 2 lit a;

b)

die Errichtung oder erhebliche Änderung von frei stehenden Antennentragmastenanlagen (Abs 1 lit e) im Bauland.

§ 27 S-NSchG


(1) Im ganzen Land ist das chemische Schwenden sowie das chemische Präparieren von Schipisten und Langlaufloipen, ausgenommen im Zug sportlicher Veranstaltungen mit unbedenklichen Stoffen in geringfügigen Mengen, verboten.

(2) In der freien Landschaft sind verboten:

a)

das behördlich nicht genehmigte Lagern, Ablagern oder Wegwerfen von Abfällen;

b)

das Abbrennen der Vegetation;

c)

das Aufstellen und Anbringen von Ankündigungen zu Reklamezwecken, ausgenommen auf bewilligten Ankündigungsanlagen und Ausnahmen von der Anzeigepflicht nach § 26 Abs 6;

d)

das Fahren mit Fahrzeugen außerhalb von Flächen, die für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, ausgenommen für Bewirtschaftungszwecke, zur Erfüllung von gesetzlich angeordneten Überwachungspflichten sowie Fahrten mit Motorschlitten im Sinn des Motorschlittengesetzes;

e)

die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorisierten Para- und Hängegleitern;

f)

die Verwendung von Luftkissenbooten außerhalb von Wasserflächen.

(3) Die Landesregierung kann darüber hinaus durch Verordnung im Grünland Ruhezonen ausweisen, in denen die Ausübung bestimmter, insbesondere das Landschaftsbild, den Erholungswert der Landschaft oder den Naturhaushalt beeinträchtigende sportliche, touristische oder sonstige Aktivitäten zum Schutz der Natur oder zum Schutz besonderer Erholungsräume ganz oder für bestimmte Bereiche untersagt oder nur unter gewissen Voraussetzungen zugelassen ist.

§ 28 S-NSchG § 28


(1) Mineralien- und Fossilienfunde, die auf Grund ihres Ausmaßes, ihrer Seltenheit, ihrer Zusammensetzung oder sonstiger Fundumstände von besonderer Bedeutung sind, sind der Landesregierung vom Finder längstens innerhalb einer Woche anzuzeigen.

(2) Vor der Weitergabe von Mineralien- oder Fossilienfunden im Sinn des Abs. 1 oder von Teilen davon an Dritte hat der Finder diese dem Land zum allfälligen Erwerb anzubieten.

§ 29 S-NSchG § 29


(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu vollkommen oder teilweise geschützten Pflanzen zu erklären:

1.

die im Land Salzburg in freier Natur wildwachsenden richtliniengeschützten Pflanzenarten;

2.

die im Land Salzburg in freier Natur wildwachsenden, nicht richtliniengeschützten Pflanzen, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind und an deren Erhaltung aus Gründen des Naturschutzes ein öffentliches Interesse besteht, sowie solche Pflanzen, die für die Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes, insbesondere zur Sicherung des Bestandes anderer Pflanzenarten und Tiere, erforderlich sind;

3.

richtliniengeschützte Pflanzen der in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Land der Europäischen Union in freier Natur wildwachsenden Arten.

Der Schutz kann sowohl zeitlich als auch gebietsmäßig beschränkt werden.

(2) Der vollkommene Schutz von Pflanzen verbietet

1.

bei Pflanzen gemäß Abs 1 Z 1 und 2:

a)

solche Pflanzen absichtlich zu beschädigen, zu vernichten oder von ihrem Standort zu entfernen;

b)

den Standort solcher Pflanzen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand gefährdet oder ausgeschlossen wird;

2.

bei Pflanzen gemäß Abs 1 Z 1 bis 3 solche Pflanzen entgeltlich oder unentgeltlich anzunehmen oder abzugeben, insbesondere mit aus der Natur entnommenen Pflanzen zu handeln, diese zu tauschen oder zum Kauf oder Tausch anzubieten; das Verbot bezieht sich auch auf jedes aus der Pflanze gewonnene Produkt und jede andere Ware, die aufgrund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat der Pflanze identifiziert werden kann.

(3) Der teilweise Schutz von Pflanzen verbietet:

1.

unterirdische Teile der Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen;

2.

oberirdische Teile der Pflanzen von ihrem Standort in einer Menge zu entfernen, die über einzelne Stücke, über einen Handstrauß oder über einzelne Zweige hinausgeht.

(4) Die in den Abs 2 und 3 genannten Verbote gelten nicht für jene Pflanzen oder Pflanzenteile, die in Gärten oder Kulturen gezogen worden sind. Von den Verboten gemäß Abs 2 Z 2 sind auch solche Pflanzen ausgenommen, deren Entnahme aus der Natur und in Verkehr bringen nachweislich rechtmäßig erfolgt ist.

(5) Bei Pflanzen gemäß Abs 1 Z 2 sind von den Verboten der Abs 2 und 3 weiters ausgenommen:

1.

Pflanzen oder Pflanzenteile, die aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland in das Land Salzburg eingebracht worden sind;

2.

die nicht zum Zweck der Veräußerung erfolgte Entnahme einzelner Pflanzenteile zu Viehheilzwecken durch die Besitzer oder den Besitzer bzw die Hüterin oder den Hüter des erkrankten Viehs;

3.

die Entnahme von Pflanzen für Zwecke der besonderen charakteristischen örtlichen Brauchtumspflege;

4.

die Vernichtung oder Beschädigung nur einzelner Pflanzen, soweit diese mit der Errichtung von Anlagen verbunden ist;

5.

die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche sowie gärtnerische Nutzung.

(6) Solange der Nachweis über die Herkunft von Pflanzen oder Pflanzenteilen nicht erbracht worden ist, gilt die Vermutung, dass sie entgegen den Verboten gemäß Abs 2 und 3 in Besitz genommen worden sind.

§ 30 S-NSchG § 30


(1) Das Sammeln von nicht geschützten wild wachsenden Pflanzen oder Pflanzenteilen in der freien Natur bedarf, wenn es in großen Mengen auf fremdem Grund geschieht, unbeschadet sonstiger erforderlicher Genehmigungen einer Bewilligung der Naturschutzbehörde. Bei der Erteilung der Bewilligung ist für die entsprechende Schonung der Pflanzen und ihre Erhaltung Sorge zu tragen.

(2) Zum Schutz von wild wachsenden Waldfrüchten, Beeren und Pilzen kann die Landesregierung durch Verordnung über § 29 und Abs. 1 hinausgehende Regelungen treffen. Insbesondere soll dadurch das organisierte oder gewerblichen Zwecken dienende Sammeln von Beeren und Pilzen verboten oder an eine vorherige naturschutzbehördliche Bewilligung gebunden werden, um einer Gefährdung des Bestandes einzelner Pflanzenarten entgegenzuwirken und eine Beeinträchtigung des ökologischen Gleichgewichtes zu vermeiden. Der Eigenbedarf der betroffenen Grundeigentümer soll von diesen Einschränkungen tunlichst nicht erfasst sein.

(3) Personen, die solche gesammelte Pflanzen oder Pflanzenteile in großen Mengen besitzen, haben deren Herkunft den mit den Aufgaben des Naturschutzes, des Jagd- und des Forstschutzes betrauten behördlichen Organen auf Verlangen nachzuweisen.

§ 31 S-NSchG § 31


(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu geschützten Tierarten zu erklären:

1.

die im Land Salzburg freilebenden richtliniengeschützten Tierarten;

2.

andere im Land Salzburg vorkommende Tierarten, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind und an deren Erhaltung aus Gründen des Naturschutzes ein öffentliches Interesse besteht;

3.

richtliniengeschützte Tiere der in einem anderen Land der Europäischen Union vorkommenden Arten.

Der Schutz kann sowohl zeitlich als auch gebietsmäßig beschränkt werden. Wild (§ 4 des Jagdgesetzes 1993) und Wassertiere (§ 2 Z 14 des Fischereigesetzes 2002) können nicht Gegenstand einer solchen Verordnung sein.

(2) Der Schutz von Tieren gemäß Abs 1 Z 1 und 2 mit Ausnahme der freilebenden, nicht jagdbaren Vogelarten verbietet:

1.

alle absichtlichen Formen der Verfolgung, des Fangs oder der Tötung solcher Tiere, die aus der Natur entnommen werden;

2.

jede absichtliche Störung dieser Tiere, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderzeiten, sofern sich diese Störung auf die Erhaltung der Tierarten erheblich auswirkt;

3.

jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;

4.

jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten solcher Tiere;

5.

den Besitz, den entgeltlichen oder unentgeltlichen Erwerb, die Verwahrung, Übertragung, Beförderung oder Feilbietung solcher Tiere; das Verbot des Erwerbens, Verwahrens, Übertragens, Beförderns und Feilbietens bezieht sich auch auf jedes aus dem Tier gewonnene Produkt und jede andere Ware, die aufgrund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat des Tieres identifiziert werden kann.

(3) Der Schutz von unter Abs 1 Z 1 oder 2 fallenden Vogelarten verbietet:

1.

alle absichtlichen Formen der Verfolgung, des Fangs oder der Tötung solcher Tiere;

2.

die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Niststätten und Eiern und die Entfernung von Niststätten;

3.

das Sammeln der Eier in der Natur und den Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand;

4.

das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeiten, sofern sich dieses Stören auf die Erhaltung der Vogelarten erheblich auswirkt;

5.

das Halten von Vögeln der Arten, die nicht gejagt oder gefangen werden dürfen;

6.

den Verkauf von lebenden und toten Tieren und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder von aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen, sowie deren Beförderung und das Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf.

(4) Für Tiere gemäß Abs 1 Z 3 gelten nur die im Abs 2 Z 5 angeführten Verbote.

(5) Von den Verboten gemäß Abs 2 sind folgende Arten ausgenommen: Igel (Erinaceus sp), Gartenschläfer, Siebenschläfer und Eichhörnchen, wenn sie:

1.

verendet aufgefunden worden sind oder

2.

offensichtlich krank, verletzt oder sonst pflegebedürftig aufgefunden worden sind, möglichst artgerecht gepflegt und sobald als möglich unter Vermeidung jeder Beeinträchtigung des Tieres wieder freigelassen oder, wenn das Weiterleben nach einem tierärztlichen Gutachten für das Tier eine Qual bedeutet, schmerzlos getötet werden.

Soweit dies zur Vermeidung einer missbräuchlichen Berufung auf diese Ausnahmen erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung anordnen, dass bei bestimmten Tierarten das Auffinden und Inverwahrungnehmen gemäß den Z 1 und 2 unverzüglich der Naturschutzbehörde zu melden ist. Die Naturschutzbehörde kann verlangen, dass das Tier zur Untersuchung vorgelegt wird.

(6) Bei nicht richtliniengeschützten Tieren sind von den Verboten der Abs 2 und 3 weiters ausgenommen:

1.

die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzung;

2.

die weidgerechte Jagd und Fischerei nach den dafür geltenden Vorschriften.

(7) In der Verordnung gemäß Abs 1 kann auch vorgesehen werden, dass das Erwerben, Verwahren, Übertragen, Befördern und Feilbieten von Tieren (einschließlich daraus gewonnener Produkte und Waren) zulässig ist, wenn deren Entnahme aus der Natur und in Verkehr bringen nachweislich rechtmäßig erfolgt ist.

§ 32 S-NSchG § 32


(1) Jede mutwillige Beunruhigung, Verfolgung, Verletzung oder Vernichtung von nicht geschützten frei lebenden nicht jagdbaren Tieren und ihren Entwicklungsformen, Brutstätten und Nestern ist untersagt.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Methoden des Fanges oder der Tötung von Tieren untersagen, wenn dies erforderlich ist, um entweder deren Bestand zu erhalten oder unnötige Qualen zu vermeiden. Wild, Fische, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln können nicht den Gegenstand einer solchen Verordnung bilden.

§ 33 S-NSchG § 33


(1) Das Einbringen gebietsfremder Pflanzen und das Aussetzen oder Ansiedeln gebietsfremder Tiere in der freien Natur ist ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde verboten. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme weder das Landschaftsbild noch der Naturhaushalt erheblich beeinträchtigt wird.

(2) Von den vorstehenden Bestimmungen über den Schutz der Pflanzen- und Tierarten und den darauf gründenden Verordnungen wird die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche und gärtnerische Nutzung sowie entsprechend den hiefür geltenden Vorschriften die waidgerechte Jagd und Fischerei nicht berührt. In den Verordnungen gemäß den §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 2, 31 Abs. 1 und 32 Abs. 2 kann die Landesregierung ausnahmsweise auch Einschränkungen der Land- und Forstwirtschaft, der gärtnerischen Nutzung sowie der Jagd und Fischerei anordnen. Diese Einschränkungen dürfen nur in dem Umfang vorgesehen werden, der für den ordnungsgemäßen Schutz der Tier- und Pflanzenarten unbedingt erforderlich ist oder sich zwingend aus der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie ergibt.

(3) Zur Erhaltung besonderer Lebensgemeinschaften von Pflanzen oder Tieren können deren Lebensraum bildende Gebiete auch durch Verordnung nach § 12 Abs. 1 und § 19 unter Schutz gestellt und gesichert werden.

§ 34 S-NSchG § 34


(1) Die Naturschutzbehörde kann auf Ansuchen Ausnahmen von den Verboten der §§ 29 Abs 2 und 3, 30 Abs 1 und 2, 31 Abs 2 und 3 und 32 Abs 2 bewilligen. Die Bewilligung kann abweichend vom § 3a Abs 2 und unter Bedachtnahme auf Abs 2 nur für Maßnahmen erteilt werden, die einem der nachstehenden Zwecke dienen:

1.

der Volksgesundheit einschließlich der Heilmittelerzeugung;

2.

der Getränkeerzeugung;

3.

der öffentlichen Sicherheit;

4.

der Sicherheit der Luftfahrt;

5.

dem Schutz wildlebender Pflanzen und Tiere oder der Erhaltung ihrer Lebensräume;

6.

der Forschung oder dem Unterricht;

7.

der Aufstockung der Bestände oder der Wiederansiedlung an anderer Stelle einschließlich der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, und der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;

8.

der Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen und Wäldern, an Nutz- oder Haustieren, an Fischgründen, Gewässern oder sonstigen Vermögenswerten;

9.

der Errichtung von Anlagen;

10.

anderen überwiegenden öffentlichen Interessen;

11.

der Entnahme oder Haltung von der Behörde spezifizierter Exemplare bestimmter Tier- und Pflanzenarten unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß.

(2) Auf Vögel findet Abs 1 Z 2, 8 hinsichtlich des Schutzes sonstiger Vermögenswerte, 9 und 10 keine Anwendung. Auf richtliniengeschützte Pflanzen- und Tierarten mit Ausnahme der Vogelarten findet Abs 1 Z 2 und 9 keine Anwendung.

(3) Bewilligungen nach Abs 1 können nur erteilt werden, wenn der Zweck der Maßnahme anders nicht zufriedenstellend erreicht werden kann und

a)

der jeweilige Bestand einer nach der FFH-Richtlinie geschützten Tier- oder Pflanzenart insgesamt in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt oder sichergestellt werden kann, dass sich ein ungünstiger Erhaltungszustand nicht verschlechtert und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird und

b)

der jeweilige Bestand einer sonst durch eine Verordnung nach den §§ 29 Abs 1 und 31 Abs 1 geschützten Tier- oder Pflanzenart nicht mehr als nur unbedeutend abträglich beeinträchtigt wird.

(4) Ansuchen um eine Bewilligung nach Abs. 1 sind zu begründen und müssen folgende Angaben enthalten:

1.

Pflanzen- oder Tierart, auf die sich die Bewilligung beziehen soll;

2.

bei Pflanzen das Sammelgebiet, die Sammelzeit, die Sammelmenge und die Art der Pflanzengewinnung;

3.

bei Tieren das Gebiet, den Zeitraum, die Stückzahl und die Art des Eingriffes (Fang udgl).

(5) Bei Ansuchen, die das Sammeln von Pflanzen oder das Fangen von Tieren zum Zweck der Wissenschaft zum Gegenstand haben, kann die Behörde von einzelnen der im Abs. 4 genannten Angaben absehen, wenn diese auf Grund der beantragten wissenschaftlichen Tätigkeit nicht möglich sind.

(6) Die Bewilligung darf folgenden Personen nicht erteilt werden:

1.

Personen, die innerhalb der vergangenen letzten fünf Jahre wiederholt wegen Übertretungen naturschutzrechtlicher, forstrechtlicher, tierschutzrechtlicher, jagd- oder fischereirechtlicher Vorschriften bestraft worden sind.

2.

Personen, bei denen auf Grund sonstiger Vorstrafen Bedenken in Bezug auf eine missbräuchliche Verwendung der Bewilligung bestehen.

(7) Die Bewilligung hat alle Angaben gemäß Abs. 4 sowie den Hinweis zu enthalten, dass sie nicht die privatrechtliche Zustimmung des über die jeweiligen Grundstücke Verfügungsberechtigten ersetzt. Bei Bewilligungen zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung (Abs. 1 Z 6) hat die Behörde überdies anzuordnen, dass das Belegmaterial samt den entsprechenden Belegdaten im Einvernehmen mit einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung zu verwahren ist.

(8) Der Inhaber der Bewilligung hat diese samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis bei seiner Tätigkeit mit sich zu führen und auf Verlangen den mit den Aufgaben des Naturschutzes, des Jagd-, des Fischerei- oder des Forstschutzes betrauten behördlichen Organen vorzuweisen. Mit der Bewilligung ist dem Berechtigten eine Sammel- bzw Fangliste auszustellen, in die er vor dem Verlassen des Sammel- oder Fanggebietes an jedem Tag die gesammelte Menge bzw die gefangene Stückzahl der jeweiligen Tier- oder Pflanzenart unter Angabe des Fundortes (Koordinatenangabe) und des Verbleibes von allfälligen Belegexemplaren einzutragen hat. Bei Bewilligungen zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung (Abs. 1 Z 6) sind an Stelle der Sammelbzw Fanglisten auch andere zur Dokumentation geeignete Aufzeichnungen zulässig, wenn diese eine jederzeitige Einsichtnahme gewährleisten.

(9) Die Bewilligung ist von der Ausstellungsbehörde zurückzunehmen, wenn der Inhaber gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstößt, die ihm durch die Bewilligung erteilte Berechtigung überschreitet oder wenn hinsichtlich seiner Person einer der im Abs. 6 bezeichneten Ausschließungsgründe eintritt oder bekannt wird.

(10) Die Sammel- bzw Fanglisten oder die an deren Stelle verwendeten sonstigen Aufzeichnungen (Abs. 8) sind der ausstellenden Behörde jährlich einmal zur Einsichtnahme vorzulegen.

§ 35 S-NSchG


3. Abschnitt

 

Naturpflege

 

Landschaftspflege- und Detailpläne

 

§ 35

 

(1) Landschaftspflegepläne bezwecken im Interesse des Naturschutzes:

a)

die Erhaltung oder Verbesserung des Landschaftsbildes, des Naturhaushaltes, der Umweltverhältnisse oder des Wertes der Landschaft für die Erholung der Bevölkerung und die Verbesserung des Erhaltungszustandes von Europaschutzgebieten;

b)

die Schaffung oder Erhaltung entsprechender Zugänge zur Ermöglichung des Naturgenusses, der Erholung der Bevölkerung oder zur Vermittlung von Wissen über die Natur;

c)

die Sicherstellung einer ökologischen Mindestausstattung und die Vernetzung der ökologischen Strukturen;

d)

eine Verminderung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Naturhaushaltes und des besonderen Charakters oder Erholungswertes der Landschaft durch Vorhaben, für die eine naturschutzbehördliche Bewilligung oder Kenntnisnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich ist;

e)

die nähere Darstellung von Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 3a Abs 4 und 51 oder einer Wiederherstellungsverpflichtung nach § 46 Abs 1.

 

(2) In Ausführung der Landschaftspflegepläne können für begrenzte Gebiete oder für bestimmte Pflegemaßnahmen Detailpläne erstellt werden. Für diese gelten die nachfolgenden Bestimmungen sinngemäß.

 

(3) Landschaftspflegepläne können auch als Verordnung der Landesregierung erlassen oder in den Fällen des Abs 1 lit d und e dem Bescheid verpflichtend zugrunde gelegt und durch einen Hinweis auf diesen in der Salzburger Landes-Zeitung kundgemacht werden.

 

(4) Die Ausarbeitung von Landschaftspflegeplänen obliegt der Landesregierung, die sich dabei geeigneter Fachkundiger zu bedienen hat. In die Ausarbeitung sind die Grundeigentümer einzubeziehen. Von der Behörde kundgemachte Landschaftspflegepläne sind bei der Erlassung landesrechtlicher Entscheidungen oder Verfügungen zu beachten.

 

(5) Die Tragung der Kosten für die Ausarbeitung und Verwirklichung eines Landschaftspflegeplanes einschließlich daraus entstehender allfälliger Entschädigungsleistungen nach § 42 sowie die Verwirklichung des Landschaftspflegeplanes selbst obliegt:

a)

in den Fällen des Abs 1 lit d, wenn es sich um Vorhaben handelt, die eine größere Veränderung der Landschaft bewirken, sowie in den Fällen des Abs 1 lit e dem Antragsteller oder durch Bescheid hiezu Verpflichteten;

b)

der Gemeinde, wenn diese einen entsprechenden Antrag gestellt oder die Tragung von Kosten in einem bestimmten Umfang freiwillig übernommen hat;

c)

in allen übrigen Fällen dem Land, soweit niemand anderer hiezu bereit ist.

 

(6) Die Bestimmungen über Landschaftspflege- und Detailpläne finden auf Angelegenheiten, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, keine Anwendung.

§ 36 S-NSchG § 36


(1) Die für den Naturschutz zuständigen Behörden haben allgemeine Naturschutzanliegen, die einzelnen Schutz- und Pflegevorhaben und die Ergebnisse der Biotopkartierung sowie deren sachliche Grundlagen zu dokumentieren und darüber ausreichend zu informieren. Dabei sollen die von der beabsichtigten Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach den §§ 12, 16, 19, 22a und 23a berührten und bekannten Grundeigentümer von der zuständigen Gemeinde von der Kundmachung nach § 13 in Kenntnis gesetzt werden. Die Angebote gemäß § 24 Abs 2a sind im Weg der Gemeinde nach Möglichkeit an die in Betracht kommenden Grundeigentümer zu richten.

(2) Darüber hinaus haben die Naturschutzbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Verpflichtung, Betroffene über die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beraten, um diese Anliegen im verstärkten Maß auch ohne hoheitliche Maßnahmen verwirklichen zu können.

(3) Zur Bestandsaufnahme aller für den Naturschutz und die Naturpflege maßgeblichen Umstände ist von der Landesregierung ein Landschaftsinventar zu erstellen und zu führen. Im Landschaftsinventar sind auch die nicht von § 24 Abs 1 erfassten oder sonst geschützten ökologisch wertvollen Biotope zu erfassen und zu kartieren.

(4) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 82/2018).

§ 37 S-NSchG § 37


(1) Die Landesregierung hat ein Naturschutzbuch samt Karten-, Lichtbilder- und Urkundensammlung zu führen, in dem die Maßnahmen nach den §§ 6 Abs 1 und 2, 10 Abs 1, 11 Abs 1, 12 Abs 1, 16, 19, 22, 22a, 23, 29 Abs 1, 31 Abs 1 und 35 Abs 1 und 3 in Evidenz gehalten werden.

(2) Das Naturschutzbuch umfasst folgende Abteilungen:

a)

Naturdenkmäler,

b)

geschützte Naturgebilde von örtlicher Bedeutung,

c)

Baumschutzverordnungen der Stadt Salzburg,

d)

geschützte Landschaftsteile,

e)

Landschaftsschutzgebiete,

f)

Naturschutzgebiete,

g)

Nationalparke,

h)

Naturparke,

i)

Biosphärenparke,

j)

Schutzgebiete mit internationalem Status einschließlich der Europaschutzgebiete (§ 22a),

k)

Schutz von Pflanzenarten,

l)

Schutz von Tierarten,

m)

Landschaftspflegepläne,

n)

Detailpläne,

o)

Verzeichnis der gemäß § 51 vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen und der gemäß § 3a Abs. 4 vorgeschriebenen Schaffung von Ersatzlebensräumen.

(3) Für jedes geschützte Objekt ist eine gesonderte Einlage zu eröffnen. Diese hat bei Europaschutzgebieten jedenfalls Angaben darüber zu enthalten, welche prioritären natürlichen Lebensraumtypen (§ 5 Z 25) oder prioritären Arten (§ 5 Z 24) in dem Gebiet vorkommen.

(4) Eintragungen in das Naturschutzbuch einschließlich Löschungen sind nur auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides der Naturschutzbehörde oder auf Grund einer Verordnung nach den im Abs 1 angeführten Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig. Die Naturschutzbehörde hat von Amts wegen alle für die Führung des Naturschutzbuches erforderlichen Mitteilungen zu machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(5) Jedermann steht es frei, in das Naturschutzbuch Einsicht zu nehmen und aus ihm Abschriften herzustellen.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Naturschutzbuches können durch Verordnung der Landesregierung erlassen werden.

§ 38 S-NSchG § 38


(1) Die Landesregierung hat zur Kennzeichnung eines nach den Bestimmungen der §§ 6 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1, 16, 19, 22, 23, 27 Abs. 3, 29 Abs. 1 und 31 Abs. 1 geschaffenen Naturdenkmales oder geschützten Gebietes oder eines Europaschutzgebietes (§ 5 Z 10) an geeigneten Stellen, insbesondere an öffentlichen Zugängen, entsprechende Hinweistafeln anzubringen. Die Tafeln sind in ansprechender Form zu gestalten und haben außer der Bezeichnung der Art des Schutzgebietes bzw Objektes die Darstellung des Landeswappens zu enthalten. Weitere Hinweise sind zulässig. Für geschützte Naturgebilde im Sinn des § 10 gilt dies mit der Maßgabe, dass die Hinweistafeln die Darstellung des in Betracht kommenden Gemeindewappens enthalten und die Anbringung dem Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde obliegt.

(2) Kennzeichen der vorgenannten Art dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig entfernt, verdeckt oder sonst in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt werden.

(3) Die Bezeichnungen “Naturdenkmal”, “geschütztes Naturgebilde”, “geschützter Landschaftsteil”, “Landschaftsschutzgebiet”, “Naturschutzgebiet”, “Nationalpark”, “Europaschutzgebiet”, “Naturpark”, “Biosphärenpark“, “Ruhezone”, “Pflanzenschutzgebiet” , “Tierschutzgebiet” – die beiden letzten Bezeichnungen auch unter Einbeziehung bestimmter Pflanzen- bzw Tierarten

(zB “Vogelschutzgebiet”, “Brachvogel-Schutzgebiet”) – sowie die Bezeichnung “Salzburger Berg- und Naturwacht” sind gesetzlich geschützt; sie oder ihnen verwechselbar ähnliche Bezeichnungen dürfen unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nur bei Vorliegen der gesetzlichen oder bescheidmäßigen Voraussetzungen öffentlich angebracht oder zu Werbe- oder Ankündigungszwecken verwendet werden.

§ 39 S-NSchG § 39


(1) Den mit den Aufgaben des Naturschutzes betrauten behördlichen Organen, dem Naturschutzbeirat, den Naturschutzbeauftragten, den Organen der Salzburger Berg- und Naturwacht sowie sonstigen Personen, die von der Naturschutzbehörde beauftragt worden sind, ist zum Zweck amtlicher Erhebungen sowie zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zukommenden Aufgaben ungehinderter Zutritt und – soweit zumutbar und geeignete Fahrwege bestehen und bei Organen der Salzburger Berg- und Naturwacht ein besonderer behördlicher Auftrag vorliegt – Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren und Auskunft zu erteilen.

(2) Auf Verlangen haben sie sich bei ihren Amtshandlungen entsprechend auszuweisen.

(3) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke zur Vornahme von Wiederherstellungsmaßnahmen (§ 46) auf fremden Grundstücken insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt erforderlich erweist. Die ihnen dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind zu ersetzen. Die Ersatzansprüche sind bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Landesregierung geltend zu machen. Auf das Verfahren sind die Bestimmungen des § 42 Abs 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. Die zur Duldung Verpflichteten sind außer in dringenden Fällen vor der Anordnung der Maßnahme zu hören.

§ 40 S-NSchG


Durchführung von Maßnahmen

 

§ 40

 

(1) Die Grundeigentümer und sonstigen Berechtigten haben, soweit die jeweilige wirtschaftliche Nutzung des Grundstückes nicht erheblich beeinträchtigt wird, landschaftspflegende oder landschaftsgestaltende Maßnahmen des Landes oder der Gemeinde unentgeltlich zuzulassen, die der Verwirklichung der im § 35 genannten Ziele und Aufgaben dienen oder sonst zur Erhaltung, zum Schutz, zur Kennzeichnung (§ 38 Abs 1) oder zur Pflege eines Naturdenkmales oder geschützten Gebietes notwendig sind.

 

(2) Sind zur Erhaltung, zum Schutz oder zur Pflege eines Naturdenkmales, eines geschützten Naturgebildes, eines geschützten Gebietes oder eines von einem Landschaftspflegeplan erfassten Gebietes Maßnahmen erforderlich, so sind - außer bei Gefahr im Verzug - zuerst die Grundeigentümer und sonst Verfügungsberechtigten zur Durchführung berufen, wenn von ihnen eine fachgerechte Ausführung dieser Maßnahmen zu erwarten ist. Das Land oder die Gemeinde haben den Eigentümer sowie allfällige bekannte Verfügungsberechtigte zur Durchführung der betreffenden Maßnahme einzuladen. Wird innerhalb der dafür vorgesehenen, angemessenen Frist diese Einladung nicht angenommen oder die Maßnahme nicht gesetzt, kann diese vom Land bzw von der Gemeinde verwirklicht werden. Die erforderlichen Kosten solcher Maßnahmen trägt jedenfalls das Land bzw die Gemeinde (§ 2 Abs 2, § 35 Abs 5 lit b).

 

(3) Im Streitfall hat die Landesregierung über Verpflichtungen und Ansprüche nach Abs 1 und 2 durch Bescheid zu entscheiden.

§ 41 S-NSchG § 41


Reichen die im § 40 genannten Möglichkeiten nicht aus, kann die Landesregierung zur Sicherung des Bestandes eines Naturdenkmales, eines geschützten Naturgebildes, eines geschützten Landschaftsteiles, eines Naturschutzgebietes, eines Europaschutzgebietes oder zur Verwirklichung kundgemachter Landschaftspflegepläne im erforderlichen Umfang Privatrechte an den betroffenen Grundstücken zu Gunsten des Landes oder auf Antrag der Gemeinde zu deren Gunsten einschränken oder entziehen.

§ 42 S-NSchG


Entschädigung

 

§ 42

 

(1) Wird durch eine Erklärung zum Naturdenkmal, zum geschützten Naturgebilde von örtlicher Bedeutung, zum geschützten Landschaftsteil, zum Naturschutzgebiet oder zum Europaschutzgebiet durch eine Verordnung gemäß § 11 Abs 1 oder durch die Einschränkung oder den Entzug eines Privatrechtes gemäß § 41 die Nutzung eines Grundstückes oder die Ausübung eines Rechtes erheblich erschwert oder unmöglich gemacht oder wird dadurch der Ertrag eines Grundstückes erheblich gemindert, ist hiefür dem Eigentümer oder sonstigen dinglich Berechtigten auf Antrag eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, und zwar im Allgemeinen aus Landesmitteln, in den Fällen der §§ 10 und 11 oder bei Einschränkung oder Entzug eines Privatrechtes auf Antrag der Gemeinde (§ 41) aus Gemeindemitteln und in den Fällen des § 35 Abs 5 lit a und b von den darin Genannten. Entsteht durch den Bestand eines Naturdenkmales, eines geschützten Gebietes oder geschützten Biotopes nachträglich eine noch nicht durch eine Entschädigung abgegoltene unbillige Härte, hat das Land als Träger von Privatrechten (§ 2 Abs 2) auf Ansuchen dem Eigentümer oder sonstigen dinglich Berechtigten einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu leisten; Sinngemäßes gilt in Bezug auf geschützte Naturgebilde von örtlicher Bedeutung für die Gemeinde.

 

(2) Der Antrag auf Entschädigung ist bei sonstigem Anspruchsverlust binnen einem Jahr vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides gemäß den §§ 6 Abs 1 und 2, 10 Abs 1 und 41 oder der Kundmachung der Verordnung gemäß den §§ 12 Abs 1, 19 oder 22a bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat hierüber dem Grund und der Höhe nach zu entscheiden. Bei der Festsetzung der Entschädigung ist der Wert der besonderen Vorliebe nicht zu berücksichtigen. Über den Antrag auf Leistung einer Entschädigung ist möglichst unverzüglich zu entscheiden.

 

(3) Auf die Festsetzung der Entschädigung findet, sofern vorstehend nicht anderes bestimmt ist, § 15 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist zur Anrufung des Gerichtes sechs Monate ab der Erlassung des Entschädigungsbescheides beträgt.

§ 43 S-NSchG


Einlösung

 

§ 43

 

(1) Auf Antrag des Grundeigentümers ist ein Grundstück, dessen Art der bisherigen Nutzung durch eine Erklärung zum Naturdenkmal, zum geschützten Landschaftsteil, zum Naturschutzgebiet oder zum Europaschutzgebiet oder durch eine Verfügung gemäß § 41 überhaupt nicht mehr oder nur mehr unzureichend möglich ist, vom Land gegen eine angemessene Entschädigung einzulösen. Dabei sind bereits geleistete Entschädigungen für die Erschwerung oder den Wegfall der Nutzung des Grundstückes oder die Minderung des Ertrages anzurechnen. Bildet eine auf Antrag der Gemeinde erlassene Verfügung gemäß § 41 den Anlass für die Einlösung, so hat die Gemeinde die Entschädigung zu tragen.

 

(2) Ein Antrag gemäß Abs 1 ist bei sonstigem Anspruchsverlust binnen einem Jahr vom Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides gemäß § 6 Abs 1 und 2 oder § 41 bzw vom Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung gemäß §§ 12 Abs 1, 19 oder 22a bei der Landesregierung zu stellen. Auf das Verfahren findet § 42 sinngemäß Anwendung.

§ 44 S-NSchG


Sicherheitsleistung

 

§ 44

 

(1) In einem Bescheid, mit dem eine Bewilligung oder Kenntnisnahme nach diesem Gesetz oder nach einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, unter der Vorschreibung von Ersatzleistungen (§ 3a Abs 4), Ausgleichsmaßnahmen (§ 51) oder der Ausführung eines Landschaftspflegeplanes erteilt bzw ausgesprochen wird, kann dem daraus Berechtigten, soweit dies aus den besonderen Gründen des Einzelfalles erforderlich erscheint, um die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der bescheidmäßigen Verpflichtungen sicherzustellen, eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der bescheidmäßigen Verpflichtungen oder der Maßnahmen vorgeschrieben werden, die nach dem Ablauf bzw Erlöschen der Bewilligung zu treffen sind.

 

(2) In Bargeld erbrachte Sicherheitsleistungen sind zinsbringend und mündelsicher anzulegen. Die Behörde kann in den Bescheid eine aufschiebende Bedingung aufnehmen, die gewährleistet, dass eine Bewilligung erst mit der Hinterlegung des Betrages oder der sonstigen Sicherheit wirksam wird. Im Bescheid ist jedenfalls festzulegen, unter welchen näheren Voraussetzungen die Sicherheitsleistung frei wird oder verfällt. Die Sicherheit ist freizugeben, wenn der Zweck der Sicherstellung im Sinn des Abs 1 weggefallen ist.

§ 45 S-NSchG


(1) Eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes erteilte Bewilligung erlischt, soweit nicht besonderes bestimmt ist:

a)

durch den der Naturschutzbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;

b)

durch Ablauf der Zeit bei befristeten Bewilligungen;

c)

durch Unterlassung der Inangriffnahme des Vorhabens, wenn ab der Rechtskraft der Bewilligung ein Zeitraum von mehr als drei Jahren verstrichen ist;

d)

durch Unterlassung der Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der im Bewilligungsbescheid bestimmten Frist, längstens jedoch nach zehn Jahren ab der Rechtskraft der Bewilligung;

e)

durch die Erteilung einer im Widerspruch zu einer älteren Bewilligung stehenden neuen Bewilligung;

f)

durch Entzug gemäß § 61 Abs. 5.

(2) Die im Abs. 1 lit. b bis d genannten sowie andere im Bewilligungsbescheid vorgesehene behördliche Fristen können aus triftigen Gründen verlängert werden, wenn hierum vor dem Ablauf angesucht wird und dies mit den Interessen des Naturschutzes vereinbar ist.

(3) Die gemäß § 26 entstandene Berechtigung, eine Ankündigung oder Ankündigungsanlage angebracht zu halten bzw zu verwenden, gilt für die begehrte Zeitdauer, bei Ankündigungen eines bestimmten Ereignisses (Veranstaltung udgl) aber bis zu diesem, höchstens jedoch in allen Fällen für fünf Jahre.

§ 46 S-NSchG


Wiederherstellung

 

§ 46

 

(1) Wurden bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder auferlegte Ausgleichsmaßnahmen nach § 3a Abs 4 bzw § 51 nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise wieder herzustellen bzw den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen wird. Kann ein zur Beseitigung Verpflichteter nicht ermittelt werden, obliegt die Wiederherstellung dem Land, welchem hieraus ein Anspruch gegen den zur Beseitigung Verpflichteten auf Ersatz des Aufwandes erwächst.

 

(2) Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs 1 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.

 

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs 1 kann die Behörde überdies die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens verfügen. Bei Gefahr im Verzug können derartige Verfügungen ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren auch die mit den Aufgaben des Naturschutzes betrauten behördlichen Organe, über ausdrücklichen Auftrag der Behörde auch besonders geschulte und ermächtigte Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht treffen.

 

(4) Die Naturschutzbehörde kann eine ohne Rücksicht auf die Anzeigepflicht angebrachte oder geänderte Ankündigung oder Ankündigungsanlage auch sofort entfernen oder deren Entfernung veranlassen. Sie hat den Eigentümer oder Verfügungsberechtigten des entfernten Gegenstandes hievon zu verständigen und aufzufordern, diesen zu übernehmen. Erfolgt dies nicht binnen einem Monat ab Zustellung der Aufforderung, erlöschen alle bisherigen Rechte an diesem Gegenstand. Die Kosten der Entfernung und Verwahrung sind vom Eigentümer oder Verfügungsberechtigten zu ersetzen. Für Schäden, die bei der Entfernung trotz gehöriger Sorgfalt eingetreten sind, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

 

(5) Die Abs 1 bis 4 gelten sinngemäß für Maßnahmen, für die zwar eine Berechtigung der Naturschutzbehörde erteilt wurde, die Berechtigung jedoch gemäß § 45 erloschen ist. Sie gelten ebenso für Ankündigungen gemäß § 26 Abs 6 lit b und d sowie für Ankündigungen und Ankündigungsanlagen nach Ablauf der Berechtigungsdauer (§ 45 Abs 3).

§ 47 S-NSchG


(1) Naturschutzbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind folgende Behörden:

1.

die Bezirksverwaltungsbehörden: sie sind Naturschutzbehörden, soweit nicht anderes bestimmt ist;

2.

der Bürgermeister der Stadt Salzburg: er ist Naturschutzbehörde für Verfahren gemäß § 11 Abs 4, für Verfahren zur Vorschreibung von Ersatzpflanzungen gemäß § 11 Abs 5 und für die im § 11 Abs 6 zweiter Satz genannten Verfahren. (Verfassungsbestimmung) Für Verfahren zur Vorschreibung von Ausgleichsabgaben gemäß § 11 Abs 5 ist in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter Instanz die Allgemeine Berufungskommission zuständig. Auf solche Verfahren findet das AVG Anwendung;

3.

die Gemeindevertretungen: sie sind Naturschutzbehörden für Verfahren gemäß § 10;

4.

die Landesregierung: sie ist Naturschutzbehörde für folgende Verfahren:

a)

für Verfahren gemäß § 21 und § 24 Abs 5 in Naturschutzgebieten;

b)

für Verfahren, die sich auf ein Vorhaben beziehen, für das nach diesem Gesetz Bewilligungen der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung oder mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden erforderlich sind. In diesen Fällen kann die Landesregierung auch eine Bezirksverwaltungsbehörde mit der alleinigen Durchführung des Ermittlungsverfahrens beauftragen;

c)

für Verfahren zur Erteilung naturschutzrechtlicher Bewilligungen für Europaschutzgebiete;

d)

für Verfahren, die sich auf Vorhaben beziehen, für die sowohl nach diesem Gesetz als auch nach dem Salzburger Höhlengesetz oder nach dem Gesetz über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg Bewilligungen erforderlich sind, wenn für die Erteilung dieser Bewilligungen die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landesregierung oder mehrere Bezirksverwaltungsbehörden zuständig wären.

e)

für die Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung eines Vorhabens gemäß § 52, wenn im Verfahren die Landesregierung Naturschutzbehörde war.

(1a) Die Landesregierung hat die Aufgaben der Wissenschaftlichen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels wahrzunehmen.

(2) Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund dieses Gesetzes sind in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen. Sie treten, wenn in ihnen kein besonderer Wirksamkeitsbeginn festgelegt ist, mit dem dem Tag der Herausgabe und Versendung des betreffenden Stückes der Salzburger Landes-Zeitung folgenden Tag in Kraft. In der Stadtgemeinde Salzburg gelten für die Kundmachungen der von ihr als Bezirksverwaltungsbehörde erlassenen Verordnungen die gemeinderechtlichen Vorschriften.

(3) Die Naturschutzbehörden haben von Amts wegen die im Interesse des Naturschutzes erforderlichen Schutz- und Pflegemaßnahmen zu setzen. Jedermann ist befugt, ihnen auf solche Maßnahmen abzielende Anregungen zu erstatten.

(4) In naturschutzbehördlichen Verfahren ist auch die jeweils zuständige Gemeinde zu hören.

(5) Zur Wahrung der Verpflichtung gemäß Abs 3 erster Satz kommen den mit den Aufgaben des Naturschutzes betrauten behördlichen Organen auch jene Rechte zu, die den Organen der Salzburger Berg- und Naturwacht in diesem Gesetz eingeräumt sind. Im Fall eines Einschreitens haben sie unaufgefordert ihre dienstliche Stellung nachzuweisen.

(6) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden gemäß Abs 1 die Salzburger Berg- und Naturwacht gemäß § 56 sowie die Auftragsverarbeiter im Sinn des Art 4 Z 8 Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl L 119 vom 4. Mai 2016) dürfen zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten gemäß §§ 2 Abs 5, 35, 36, 37, 53, 56 und 60 verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Erfüllung einer Aufgabe oder zur Ausübung einer Befugnis nach diesem Gesetz erforderlich sind.

§ 48 S-NSchG


(1) In einem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 8 Abs. 2, 10 Abs. 1 zweiter Satz, 11 Abs. 4, 14 Abs. 1, 15 Abs. 2, 18 Abs. 2, 21, 22a, 22b, 24 Abs. 5, 25 Abs. 1 und 33 Abs. 1 sowie in

Anzeigen nach § 26 und in Anträgen nach § 51 sind folgende Umstände anzuführen bzw nachzuweisen:

a)

Name und Anschrift des Antragstellers und des Grundeigentümers, wenn Antragsteller und Grundeigentümer nicht ident sind;

b)

Angabe, ob und in welchem geschützten Gebiet das Vorhaben geplant ist;

c)

Bezeichnung der Grundstücke, der Katastralgemeinde und der Gemeinde, in der das Vorhaben beabsichtigt ist;

d)

Art des Vorhabens, Art der Kulturgattung und der Flächenwidmung des Grundstückes, auf dem das Vorhaben beabsichtigt ist;

e)

Angabe über bereits vorliegende Bewilligungen bzw Berechtigungen oder eingeleitete Verfahren nach anderen für das Vorhaben in Betracht kommenden Rechtsvorschriften (Baubewilligung udgl);

f)

werden gemäß § 3a Abs. 2 oder 3 besonders wichtige öffentliche Interessen geltend gemacht, sind diese genau zu bezeichnen und nachzuweisen;

g)

bei nachstehend angeführten Maßnahmen die Übereinstimmung des Vorhabens mit den in der Tabelle jeweils angegebenen raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen:

 

Maßnahme

Raumordnungsrechtliche Voraussetzung

(Die Paragrafenbezeichnungen beziehen sich auf das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009.)

 

Errichtung oder Erweiterung von dauerhaft genutzten Parkplätzen mit über 2.000 m² Fläche, die nicht Bestandteil einer Bundes- oder Landesstraße sind, in der freien Landschaft

Widmung ‚Verkehrsfläche’ (§ 35)

 

Errichtung oder Erweiterung von Campingplätzen

Widmung ‚Campingplätze’ (§ 36 Abs 1 Z 4)

 

Errichtung oder Erweiterung von

– Tennisplätzen mit über 2.000 m² Fläche,

– Fußballplätzen mit über 2.000 m² Fläche,

– Golfplätzen,

– Sommerrodelbahnen,

– dauerhaft genutzte Anlagen für den Motorsport

Widmung ‚Gebiete für Sportanlagen’ (§ 36 Abs 1 Z 5)

 

Errichtung von Schipisten mit über 0,5 ha Fläche oder Erweiterung von Schipisten um über 2 ha Fläche

Widmung ‚Schipisten’ (§ 36 Abs 1 Z 6) oder positives Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung durch die im Amt der Landesregierung eingerichtete Arbeitsgruppe ‚Schianlagen’

 

Errichtung oder Erweiterung von Lagerplätzen mit über 1.000 m² Fläche in der freien Landschaft

Widmung ‚Lagerplätze’ (§ 36 Abs 1 Z 13)

 

Errichtung einer Anlage außerhalb des Baulandes, für die ein Bewilligungsvorbehalt nach dem Baupolizeigesetz 1997 besteht

Einzelbewilligung gemäß § 46, wenn eine solche erforderlich ist

 

 

h)

die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten zum beantragten Vorhaben, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist;

i)

innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist die privatrechtliche Möglichkeit der Verwirklichung beabsichtigter behördlicher Vorschreibungen (zB Auflagen, Ausgleichsmaßnahmen) oder von Landschaftspflegeplänen nach § 35 Abs. 1 lit. d und e.

(2) Ansuchen und Anzeigen gemäß Abs. 1 sind folgende Unterlagen anzuschließen:

a)

technische Beschreibung des Vorhabens;

b)

Übersichtsplan im Katastermaßstab mit den für die Beurteilung maßgebenden Darstellungen, wie Uferverlauf, Begrenzungen der Autobahnen, Kulturgattungen;

c)

Lageplan in einem Maßstab, der eine eindeutige Beurteilung des Vorhabens zulässt;

d)

Ansichtspläne und Darstellung des Grundrisses.

(3) Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen der im Abs. 1 und 2 genannten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens unerheblich sind; sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen sowie die Beistellung sonstiger Behelfe verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Die Naturschutzbehörde kann weiters bei Ansuchen zur Errichtung oder Erweiterung von Campingplätzen, Sportanlagen, Lagerplätzen oder Parkplätzen vom Nachweis des Vorliegens der gemäß Abs. 1 lit. g erforderlichen raumordnungsrechtlichen Erfordernisse absehen, wenn der Antragsteller statt dessen nachweist, dass ein Entwurf eines (geänderten) Flächenwidmungsplanes, der eine entsprechende Widmung vorsieht, im Zeitpunkt der Ansuchenstellung bereits gemäß § 65 Abs 2 ROG 2009 zur allgemeinen Einsicht aufliegt oder aufgelegen ist. Die Bewilligung kann in diesen Fällen jedoch erst nach der Genehmigung des Flächenwidmungsplanes (§ 75 Abs. 2 ROG 2009) erteilt werden.

(4) Unterlagen gemäß Abs. 2, die Bescheiden der Naturschutzbehörde zu Grunde liegen, sind als solche zu kennzeichnen.

§ 49 S-NSchG § 49


(1) Die Naturschutzbehörden können Vorhaben in einem vereinfachten Verfahren erledigen. Dafür kommen nur solche Maßnahmen in Betracht,

1.

die einfacher Art sind und für die keine aufwändigen Projektunterlagen oder sonstigen Unterlagen zu erstellen bzw vorzulegen sind; oder

2.

für die geeignete Unterlagen vorliegen, die eine Beurteilung

a)

der Bewilligungs- oder Kenntnisnahmemöglichkeit gemäß den §§ 6, 12, 18, 24, 25, 26 und 34 oder

b)

des Vorliegens von Verbotstatbeständen nach den §§ 31 Abs 2 bis 4 oder 32 Abs 1

erlauben oder

3.

für deren Verwirklichung auch Bewilligungen nach anderen als naturschutzgesetzlichen Bestimmungen erforderlich sind, wenn die Interessen des Naturschutzes voraussichtlich in diesem behördlichen Verfahren berücksichtigt werden können.

(2) Zur Einleitung eines vereinfachten Verfahrens sind der Behörde abweichend von § 48 Abs. 1 eine Beschreibung des Vorhabens, Angaben über die Namen und Anschriften des Betreibers des Vorhabens und des Grundeigentümers, gegebenenfalls die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers sowie die Bezeichnung der vom Vorhaben berührten Grundstücke (Gemeinde, Katastralgemeinde, Parzellen-Nummer) mitzuteilen. Für das Absehen von einzelnen dieser Angaben sowie für das Anfordern zusätzlicher Unterlagen gilt § 48 Abs. 3 sinngemäß.

(3) Für die von Abs 1 Z 1, Z 2 lit a und Z 3 umfassten Vorhaben entfällt das Erfordernis einer naturschutzbehördlichen Bewilligung oder Anzeige, wenn die Behörde Folgendes feststellt:

1.

Für die im Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a angeführten Maßnahmen sind bei projektgemäßer Ausführung die in den §§ 6, 12, 18 Abs 2, 24, 25 Abs 3, 26 Abs 4 sowie 34 angeführten Kriterien für eine Bewilligung bzw Kenntnisnahme des Vorhabens gegeben.

2.

Für die im Abs 1 Z 3 genannten Maßnahmen sind die Interessen des Naturschutzes in dem nach anderen Vorschriften ergangenen Bescheid, der in Rechtskraft erwachsen ist, berücksichtigt worden.

Bei den von Abs 1 Z 2 lit b umfassten Vorhaben kann die Behörde feststellen, dass durch die projektgemäße Ausführung kein Verbotstatbestand gemäß § 61 verwirklicht wird.

(4) Zum Vorliegen der im Abs 3 genannten Voraussetzungen sind folgende Stellungnahmen einzuholen:

1.

bei Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 2 der Landesumweltanwaltschaft und des Naturschutzbeauftragten;

2.

bei Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 und 3 des Naturschutzbeauftragten.

(5) Das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 3 hat die Behörde bei Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 2 mit Bescheid festzustellen. Bei Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 und 3 ist das Ergebnis der Prüfung von der Behörde in einem Aktenvermerk festzuhalten, der dem Betreiber des Vorhabens und dem Naturschutzbeauftragten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen ist.

(6) Auf Grund eines innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Aktenvermerkes (Abs 5) gestellten Antrages des Betreibers des Vorhabens oder des Naturschutzbeauftragten hat die Behörde das Zutreffen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 3 mit Bescheid festzustellen. In dem Verfahren kommt der Landesumweltanwaltschaft an Stelle des Naturschutzbeauftragten Parteistellung gemäß § 55 zu.

§ 50 S-NSchG § 50


(1) Aufrechte rechtskräftige Bewilligungen nach den §§ 8 Abs. 2, 10 Abs. 1 zweiter Satz, 11 Abs. 4, 14 Abs. 1, 15 Abs. 2, 18 Abs. 2, 21, 22a, 22b, 24 Abs. 5 und 25 Abs. 1 sowie aufrechte rechtskräftige Kenntnisnahmen nach § 26 und rechtskräftige Feststellungsbescheide nach den §§ 49 und 51 Abs 2a haben dingliche Wirkung. Die damit verbundenen Rechte und Pflichten gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über.

(2) Im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung oder mit der ausdrücklichen Kenntnisnahme können auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden, wenn dadurch abträgliche Auswirkungen auf die Natur oder die Landschaft ausgeschlossen oder auf ein geringeres Maß beschränkt werden können. Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des beantragten Vorhabens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich nicht in Frage gestellt, kann die Behörde die Bewilligung oder Kenntnisnahme auch unter dem Vorbehalt späterer Vorschreibungen erteilen.

(3) Wenn mit dem bewilligten oder dem gemäß § 46 zu beseitigendem Vorhaben schwerwiegende Eingriffe in die Natur verbunden sind, kann die Naturschutzbehörde in Bewilligungsbescheiden oder Bescheiden nach § 46 auch anordnen, dass der Ansuchensteller oder der zur Wiederherstellung Verpflichtete fachlich geeignete Personen mit der Wahrnehmung der ökologischen Bauaufsicht zu beauftragen hat. Vor der Beauftragung ist das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen. Die mit der ökologischen Bauaufsicht beauftragten Personen haben folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die laufende Überprüfung der Ausführung des Vorhabens dahingehend, ob die Vorschreibungen der Naturschutzbehörde eingehalten werden;

2.

die Beanstandung festgestellter Abweichungen unter Setzung einer angemessenen Frist für die der Bewilligung entsprechende Ausführung des Vorhabens;

3.

die Mitteilung an die Naturschutzbehörde, wenn einer Beanstandung (Z 2) nicht fristgerecht entsprochen wird;

4.

die fachliche Beratung bei der Erfüllung behördlicher Vorschreibungen.

(4) Amtshandlungen betreffend die naturschutzbehördliche Bewilligung oder Kenntnisnahme von Vorhaben, die im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft vorgenommen werden, unterliegen keinen landesrechtlich geregelten Verwaltungsabgaben. Kommissionsgebühren sind im Zug solcher Verfahren nur in den Fällen des § 76 Abs. 2 AVG einzuheben.

§ 51 S-NSchG § 51


(1) Auf Antrag des Bewilligungswerbers oder der Person, die eine anzeigepflichtige Maßnahme anzeigt, kann die Behörde an Stelle der Untersagung eines Vorhabens die angestrebte Bewilligung oder Berechtigung nach § 26 unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen erteilen. Die Behörde kann bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen auch einen Geldbetrag angeben, dessen Höhe die Verwirklichung dieser Maßnahmen durch die Naturschutzbehörde selbst oder über deren Auftrag ermöglicht. Der Bewilligungswerber ist in diesem Fall darauf hinzuweisen, dass mit der Entrichtung dieses Betrages die Ausgleichsmaßnahmen als verwirklicht gelten.

(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist spätestens vier Wochen ab der Kenntnisnahme des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zu stellen. Falls dies erforderlich ist, kann die Behörde dem Antragsteller auftragen, den Antrag innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist durch die Vorlage entsprechender Unterlagen (§ 48) zu konkretisieren.

(2a) Bereits verwirklichte Ausgleichmaßnahmen können angerechnet werden, wenn

1.

entweder von der Naturschutzbehörde festgestellt wird, dass diese Ausgleichsmaßnahmen eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirken werden oder

2.

die Ausgleichsmaßnahmen von der Naturschutzbehörde oder in ihrem Auftrag verwirklicht worden sind.

Die Feststellung gemäß Z 1 ist zu beantragen, bevor mit der Verwirklichung der Ausgleichmaßnahmen begonnen wird. Angerechnet werden können nur Ausgleichmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung verwirklicht worden sind. In Ausnahmefällen können auch Ausgleichmaßnahmen angerechnet werden, die bis zu sechs Jahre vor der Antragstellung verwirklicht worden sind.

(3) Die Erteilung einer Bewilligung oder Berechtigung unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Ausgleichsmaßnahmen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1.

Die Ausgleichsmaßnahmen werden eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirken oder es liegt für die Maßnahmen ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid gemäß Abs. 2a vor.

2.

Diese Verbesserung überwiegt insgesamt die nachteiligen Auswirkungen jener Maßnahme, die bewilligt werden soll, im betroffenen oder einem unmittelbar benachbarten Landschaftsraum erheblich. Für die Abgrenzung der Landschaftsräume sind die Grenzen der nach § 11 ROG 2009 in Verbindung mit dem Landesentwicklungsprogramm bestehenden Regionalverbände in der Fassung der Regionalverbands-Verordnung LGBl Nr 81/1994 maßgeblich.

3.

Die Maßnahme, die bewilligt werden soll, widerspricht nicht wesentlich den grundsätzlichen Zielsetzungen eines Schutzgebietes oder Naturdenkmales oder des Lebensraumschutzes nach § 24.

4.

Die Maßnahme, die bewilligt oder zur Kenntnis genommen werden soll, wird das Europaschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigen.

5.

Die Errichtung oder erhebliche Änderung freistehender Antennentragmastenanlagen (§ 26 Abs. 1 lit. e) ist nachweislich aus technischen oder privatrechtlichen Gründen nicht anders zu verwirklichen.

§ 52 S-NSchG § 52


(1) Die Vollendung des Vorhabens ist vom Bewilligungswerber der Naturschutzbehörde anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Bestätigung des Bewilligungswerbers und der ökologischen Bauaufsicht, soweit eine solche bestellt war, über die der Bewilligung oder der Anzeige entsprechende Ausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen anzuschließen. Die Behörde kann in jenen Fällen, in denen keine ökologische Bauaufsicht bestellt war, dem Bewilligungswerber auftragen, diese Bestätigung von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 befugten Experten des einschlägigen Fachbereiches erstellen zu lassen.

(2) Die Naturschutzbehörde kann sich jederzeit davon überzeugen, ob ein Vorhaben bescheidmäßig und den Auflagen entsprechend bzw der Anzeige entsprechend ausgeführt wurde. Dabei können bloß geringfügige Abweichungen von der bescheid- und auflagengemäßen oder anzeigegemäßen Ausführung nachträglich zur Kenntnis genommen werden.

§ 53 S-NSchG


(1) Zur Beratung der Landesregierung in wichtigen und grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes wird beim Amt der Landesregierung ein Naturschutzbeirat eingerichtet. Bei beabsichtigten Neuerlassungen und Änderungen von Verordnungen der Landesregierung sind die Mitglieder des Beirates zu informieren.

(2) Dem Naturschutzbeirat gehören an:

1.

als stimmberechtigte Mitglieder:

a)

das geschäftsordnungsgemäß mit den Angelegenheiten des Naturschutzes betraute Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender;

b)

ein Vertreter der Wirtschaftskammer Salzburg;

c)

ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg;

d)

ein Vertreter der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg;

e)

ein Vertreter der Landarbeiterkammer für Salzburg;

f)

ein Vertreter des Salzburger Gemeindeverbandes;

g)

ein Vertreter der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes;

h)

ein Vertreter der Salzburger Landesumweltanwaltschaft;

i)

ein Vertreter der Salzburger Jägerschaft;

j)

ein Vertreter des Landesfischereiverbandes Salzburg;

k)

zwei Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes;

l)

ein Vertreter der im Land Salzburg auf dem Gebiet des Naturschutzes tätigen Vereine;

m)

der Leiter der mit den Angelegenheiten des Naturschutzes befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung;

n)

zwei Experten auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Ökologie;

o)

je ein Experte auf dem Gebiet des Agrarwesens, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Landesplanung und des Tourismus;

p)

ein Vertreter der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg;

2.

als Mitglieder mit beratender Stimme zwei weitere Experten aus der mit den Angelegenheiten des Naturschutzes befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung;

3.

als nicht ständige Mitglieder mit beratender Stimme:

a)

ein Vertreter der jeweils für den Beratungsgegenstand zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde;

b)

der jeweils zuständige Naturschutzbeauftragte.

(3) Die in den Abs 2 Z 1 lit b bis j und p genannten Mitglieder werden von den jeweils vertretenen Institutionen entsendet. Die Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes (Abs 2 Z 1 lit k) entsendet die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg. Die im Abs 2 Z 1 lit l, n und o sowie im Abs 2 Z 2 genannten Mitglieder werden von der Landesregierung bestellt. Für die Bestellung des Vertreters der Naturschutzvereine können von diesen Vorschläge erstattet werden; zu diesem Zweck ist die bevorstehende Bestellung drei Monate vorher in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen. Die im Abs 2 Z 3 genannten Mitglieder sind nach Maßgabe der Beratungsgegenstände für jede Sitzung vom Vorsitzenden einzuladen. Die Entsendung und Bestellung erfolgt jeweils auf fünf Jahre, die Nachentsendung und -bestellung auf die restliche Amtsdauer des Naturschutzbeirates.

(4) Weiters können den Beratungen des Naturschutzbeirates mit beratender Stimme die je nach dem Beratungsgegenstand erforderlichen Sachverständigen beigezogen werden. Als solche kommen insbesondere in Betracht: Vertreter der betreffenden Gemeinde, der in ihren Aufgabenbereichen berührten Behörden (zB Wasserrechtsbehörde, Bergbehörde, Forstbehörde, Straßenrechtsbehörde, Baubehörde), der Österreichischen Bundesforste AG, der auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Naturpflege tätigen Vereine und der alpinen Vereine sowie Fachkundige auf dem Gebiet der Zoologie, der Botanik, der Landschaftspflege und der sonstigen Ökologie, der Geographie, des Bauwesens, der Leiter des Hauses der Natur und andere einschlägige Sachverständige.

(5) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu entsenden bzw zu bestellen. Die Mitgliedschaft im Naturschutzbeirat ist ein Ehrenamt. Die Entschädigung der Mitglieder richtet sich nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz.

(6) Die nicht kraft Amtes dem Naturschutzbeirat angehörenden Mitglieder sind vor Ausübung ihrer Funktion vom Vorsitzenden auf die gewissenhafte, unparteiische und uneigennützige Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Diese Aufgaben bestehen darin, dass die Mitglieder (Ersatzmitglieder)

a)

an den Sitzungen des Naturschutzbeirates außer im Fall der Verhinderung regelmäßig teilnehmen;

b)

neben den Interessen der durch sie vertretenen Institutionen oder fachlichen Interessen auch das Gesamtinteresse des Naturschutzes bei den Beratungen und Abstimmungen würdigen;

c)

die im Naturschutzbeirat durchgeführten Beratungen und Abstimmungen geheim halten, es sei denn, dass vom Beirat selbst deren Veröffentlichung beschlossen wird.

Mitglieder des Naturschutzbeirates haben sich im Fall ihrer Befangenheit gemäß § 7 Abs 1 Z 1 bis 4 AVG der Teilnahme an den Beratungen und an der Abstimmung des Beirates zu enthalten.

(7) Der Naturschutzbeirat wird zu seinen Sitzungen vom Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung an der Sitzung außer dem Vorsitzenden (Vertreter) mindestens sechs Mitglieder (Ersatzmitglieder) teilnehmen. In dringlichen Angelegenheiten kann die Beschlussfassung auch im Umlaufweg erfolgen. Die Beschlussfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, der zuletzt abstimmt, den Ausschlag gibt. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Naturschutzbeirates hat dieser in einer Geschäftsordnung festzulegen, die der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt ihrer Gesetzmäßigkeit bedarf.

§ 54 S-NSchG


(1) Die Landesregierung hat Naturschutzbeauftragte zu bestellen. Zu diesem Zweck ist das gesamte Land in Gebiete zu unterteilen und für jedes Gebiet ein Naturschutzbeauftragter und ein Stellvertreter zu bestellen. Zum Naturschutzbeauftragten oder Stellvertreter können nur Personen bestellt werden, die über eine einschlägige akademische Ausbildung und besondere Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Naturschutzes verfügen. Die Funktionsperiode der Naturschutzbeauftragten und ihrer Stellvertreter richtet sich nach der Amtsdauer des Naturschutzbeirates, die bestellten Personen bleiben aber nach Ablauf ihrer Funktionsperiode bis zur Bestellung der neuen Naturschutzbeauftragten bzw Stellvertreter im Amt.

(2) Dem Naturschutzbeauftragten obliegt als Organ der Landesregierung in seinem örtlichen Wirkungsbereich die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes im Sinn dieses Gesetzes. Die Landesregierung hat die Tätigkeit der Naturschutzbeauftragten zu beaufsichtigen; sie hat dabei insbesondere das Recht, sich über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung zu unterrichten. Die Landesregierung hat für die Fortbildung der Naturschutzbeauftragten in Fragen des Naturschutzes sowie für eine Vereinheitlichung der Anschauungen in fachlichen Fragen zu sorgen. Sie hat einen Naturschutzbeauftragten abzuberufen, wenn

1.

er die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder

2.

die Abberufung aus organisatorischen Gründen für eine Neuordnung der Gebietszuteilung erforderlich ist.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Naturschutzbeauftragten vor der Erlassung von Bescheiden nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen - ausgenommen in Verwaltungsstrafverfahren - Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie kann den Naturschutzbeauftragten auch zur Erstattung von Gutachten im naturschutzbehördlichen Verfahren heranziehen. Dem Naturschutzbeauftragten sind alle Bescheide zuzustellen, vor deren Erlassung ein Anhörungsrecht bestand.

(4) In Verfahren, in denen der Naturschutzbeauftragte nicht zur Erstattung eines Gutachtens herangezogen worden ist, kann er entsprechend seiner Stellungnahme gegen den Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Hat der Naturschutzbeauftragte im Verfahren ein Gutachten erstellt, kann er innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Bescheides gegenüber der bescheiderlassenden Behörde erklären, dass der Bescheid seiner Stellungnahme nicht Rechnung trägt. Mit dem fristgerechten Einlangen der Erklärung geht die Parteistellung im Verfahren auf die Landesumweltanwaltschaft (§ 55) über; dies gilt auch für die im § 55 Abs 2 genannten Verfahren. Die Behörde hat der Landesumweltanwaltschaft den Bescheid unverzüglich zuzustellen, der somit ein selbstständiges Beschwerderecht zukommt.

(5) In der Ausübung des Rechtes auf Abgabe einer Stellungnahme, auf Erhebung der Beschwerde, auf Abgabe einer Erklärung gemäß Abs 4 und der Beantragung eines Feststellungsbescheides gemäß § 49 unterliegt der Naturschutzbeauftragte keinen Weisungen.

§ 55 S-NSchG


(1) Die Salzburger Landesumweltanwaltschaft (§ 1 Landesumweltanwaltschafts-Gesetz – LUA-G) ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die der Wahrung der Belange des Naturschutzes (§ 7 LUA-G) dienen, als subjektiv öffentliches Recht im Verfahren geltend zu machen. Ihr kommt Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in allen Verfahren nach diesem Gesetz zu, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt oder Präklusion gemäß § 42 Abs 1 AVG eingetreten ist.

(2) Der Landesumweltanwaltschaft kommt in folgenden Verfahren keine Parteistellung zu:

1.

in Verfahren, für die die Landesumweltanwaltschaft ausdrücklich und schriftlich auf ihre Parteistellung verzichtet hat. Dieser Verzicht kann im Einzelfall für ein bestimmtes Vorhaben oder allgemein für bestimmte Arten von Vorhaben abgegeben werden. Der für ein bestimmtes Vorhaben abgegebene Verzicht ist unwiderruflich. Ein allgemeiner Verzicht kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erklärt werden. Der auf bestimmte Zeit abgegebene Verzicht ist während dieser Frist unwiderruflich; der auf unbestimmte Zeit erklärte Verzicht kann jederzeit schriftlich widerrufen werden;

2.

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 67/2019).

3.

in Verfahren, in denen keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, wenn der Landesumweltanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gegeben worden ist und sie nicht innerhalb einer von der Behörde angemessen zu bestimmenden Frist schriftlich Stellung nimmt. Die Dauer dieser Frist darf zwei Wochen nicht unterschreiten;

4.

in Verfahren nach den §§ 11, 49 (mit Ausnahme des Abs 5 erster Satz und des Abs 6) und 61.

(3) In jenen Verfahren der Bezirksverwaltungsbehörde, in denen der Landesumweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, ist § 54 Abs. 4 nicht anzuwenden.

§ 55a S-NSchG


(1) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannt und für das Bundesland Salzburg zugelassen wurden, sind in Bewilligungsverfahren nach

1.

§ 22a und § 22b sowie

2.

§ 34, sofern von dem Vorhaben richtliniengeschützte Arten betroffen sind,

zu beteiligen.

(2) Zu den Verfahren gemäß Abs 1 sind von der Behörde die Antragsunterlagen auf einer nur für anerkannte Umweltorganisationen (Abs 1) zugänglichen elektronischen Plattform (§ 55b) bereitzustellen. Je nach Verfahrensstand können auch weitere Unterlagen auf der elektronischen Plattform zur Kenntnis gebracht werden. Kommt erst im Laufe des Verfahrens hervor, dass Umweltorganisationen zu beteiligen sind, sind ab diesem Zeitpunkt die Antragsunterlagen oder allfällige weitere Unterlagen auf der elektronischen Plattform zugänglich zu machen. Ist diese Bereitstellung mangels Vorliegens elektronischer Unterlagen nicht möglich, sind auf der elektronischen Plattform (§ 55b) die grundlegenden Informationen zum Verfahren mit dem Hinweis darauf bekannt zu geben, dass die vollständigen Unterlagen bei der Behörde im Rahmen der Akteneinsicht aufliegen.

(3) Die Beteiligtenstellung nach Abs 1 umfasst das Recht auf Akteneinsicht und das Recht eine begründete Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis abzugeben. Die Abgabe der begründeten Stellungnahme bei der Behörde hat spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses auf der elektronischen Plattform (§ 55b) zu erfolgen.

(4) Anerkannten Umweltorganisationen nach Abs 1 steht das Recht zu, gegen Bescheide

1.

gemäß Abs 1 Z 1 und 2,

2.

in jenen Fällen, wo von einer sonstigen Bewilligung nach diesem Gesetz oder einer darauf beruhenden Verordnung richtliniengeschützte Arten betroffen sind, und

3.

im Feststellungsverfahren nach § 49 Abs 5, soweit richtliniengeschützte Arten betroffen sind,

Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerdegründe haben sich auf die Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu beschränken.

(5) Werden in einer Beschwerde gemäß Abs 4 Z 1 Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, so ist von der anerkannten Umweltorganisation zu begründen, warum sie nicht bereits im Bewilligungsverfahren geltend gemacht werden konnten und glaubhaft zu machen, dass sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen. Kann dies jedoch nur bei einzelnen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden, ist die Beschwerde insoweit nicht zu behandeln.

(6) Bescheide gemäß Abs 4 sind für sechs Wochen auf der elektronischen Plattform (§ 55b) zugänglich zu machen. In diesem Zeitraum ist den anerkannten Umweltorganisationen, danach nur mehr für den Fall, dass Beschwerde erhoben worden ist, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung auf der Plattform gilt der Bescheid für die anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt.

§ 55b S-NSchG


(1) Die Landesregierung hat eine elektronische Plattform einzurichten, die der Bereitstellung von Anträgen und weiteren verfahrensrelevanten Unterlagen in jenen Verfahren dient, in denen anerkannte Umweltorganisationen (§ 55a Abs 1) teilnehmen.

(2) Diese elektronische Plattform steht nur Behörden und den anerkannten Umweltorganisationen (§ 55a Abs 1) offen. Diesen Umweltorganisationen hat die Landesregierung auf Antrag die erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung zur Verfügung zu stellen.

(3) Wird einer anerkannten Umweltorganisation (§ 55a Abs 1) mit Bescheid gemäß § 19 Abs 9 UVP-G 2000 die Anerkennung aberkannt, ist die Zugriffsberechtigung zu entziehen.

§ 56 S-NSchG


(1) Zur Unterstützung der Naturschutzbehörden bei der Vollziehung dieses Gesetzes können Naturschutzwacheorgane bestellt werden. Die Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich; in Einzelfällen kann ein pauschalierter Kostenersatz zuerkannt werden.

(2) Die Bestellung und Vereidigung sowie die organisationsrechtliche Stellung der Naturschutzwacheorgane richtet sich sinngemäß nach den im Land für öffentliche Wacheorgane geltenden Rechtsvorschriften; dies mit der Maßgabe, dass die Bestellung und Vereidigung durch die Landesregierung für das Gebiet des Landes oder Teilgebiete hievon erfolgt und ab der Volljährigkeit des Bewerbers möglich ist. Naturschutzwacheorgane genießen in Ausübung ihres Dienstes, wenn sie das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, den strafrechtlichen Schutz, der Beamten gewährleistet ist.

(3) Naturschutzwacheorgane sind unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften (zB dem Verwaltungsstrafgesetz) zustehenden weiteren Befugnisse innerhalb ihres Dienstbereiches berechtigt,

a)

Personen, die auf frischer Tat betreten werden oder sonst im dringenden Verdacht stehen, eine in ihren Aufgabenbereich fallende Verwaltungsübertretung begangen zu haben, anzuhalten, auf ihre Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen;

b)

Personen, die auf frischer Tat bei einer solchen strafbaren Handlung betreten werden, in den Fällen und unter Beachtung der §§ 35 und 36 VStG festzunehmen und, falls sich die Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über ihren Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen oder unter den Voraussetzungen des § 37a VStG eine vorläufige Sicherheit einzuheben bzw verwertbare Sachen als vorläufige Sicherheit zu beschlagnahmen;

c)

die im § 61 Abs 4 genannten Gegenstände bei dringendem Verdacht einer in ihren Aufgabenbereich fallenden Verwaltungsübertretung zu beschlagnahmen und zu diesem Zweck im unbedingt notwendigen Umfang Gepäckstücke, Behälter oder Transportmittel zu öffnen und zu durchsuchen;

d)

bei Vorliegen einer besonderen Schulung und Ermächtigung Fahrzeuge anzuhalten, wenn der dringende Verdacht besteht, dass mit diesen Fahrzeugen das Verbot gemäß § 27 Abs 2 lit d bzw gleichartige Verbote in Schutzgebietsverordnungen übertreten oder die im § 61 Abs 4 genannten Gegenstände transportiert werden.

Naturschutzwacheorgane sind verpflichtet, ihre Überwachungstätigkeit so zu gestalten, dass mit ihr nur möglichst geringe Beeinträchtigungen verbunden sind. Eine Befugnis zum Führen und zum Gebrauch von Waffen besteht nicht. Bescheide, mit denen eine Bewilligung oder Kenntnisnahme nach diesem Gesetz oder nach einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung erteilt oder versagt oder eine Wiederherstellung verfügt wird, sind der Bezirksleitung von der Naturschutzbehörde zu übermitteln.

(3a) Die von Abs 3 lit a bis d erfassten Personen haben den Aufforderungen der Naturschutzwacheorgane nach diesen Bestimmungen nachzukommen.

(4) Die Naturschutzwacheorgane bilden in ihrer Gesamtheit unter der Leitung der Landesregierung die “Salzburger Berg- und Naturwacht”.

(5) Nähere Ausführungsbestimmungen über die Salzburger Berg- und Naturwacht können durch Verordnung der Landesregierung erlassen werden.

§ 57 S-NSchG


Befugnisse der behördlichen Organe des

Jagd- und Forstschutzes

 

§ 57

 

Für die Befugnisse der bei der Vollziehung der §§ 30 Abs 3 und 34 Abs 8 mitwirkenden behördlichen Organe des Jagd- und Forstschutzes gelten die Bestimmungen des § 56 Abs 3 erster Satz sinngemäß.

§ 58 S-NSchG


Mitwirkung der Bundespolizei

§ 58

 

(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 8 Abs 1, 21 erster Satz, 29 Abs 2 und 3, 30, 31 Abs 2 und 3, 32 Abs 1 und 38 Abs 2 und 3 sowie bei der Vollziehung der Verordnungen nach den §§ 29 Abs 1, 31 Abs 1 und 32 Abs 2 im Umfang des § 7a des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes mitzuwirken.

 

(2) Die Mitwirkungsverpflichtung gemäß Abs 1 bezieht sich nicht auf die Vollziehung des Schutzes wild wachsender Pflanzen, die ausschließlich aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes geschützt werden (§ 29 Abs 1 zweiter Fall) und als solche zu bezeichnen sind, und von gemäß § 30 Abs 2 erlassenen Verordnungen.

§ 59 S-NSchG


(1) Das Land erhebt zur Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine Naturschutzabgabe.

(2) Die Naturschutzabgabe wird von der Gewinnung von Bodenschätzen (Erze, Steine, Schotter, Kiese, Sande, mineralische Erden, Abbaumaterial aus fossilen Lagerstätten) erhoben. Die Abgabepflicht ist daran gebunden, dass für die Gewinnung oder für die dazu erforderlichen Anlagen nach diesem Gesetz eine Bewilligung erforderlich ist oder, wenn die Anlagen schon errichtet sind, erforderlich wäre. Die Abgabepflicht besteht nicht, wenn die jeweilige Abgabensumme eines Jahres den Betrag von 36 € nicht übersteigt.

(3) Die Naturschutzabgabe wird in folgender Höhe festgelegt:

Bodenschätze                   Abgabenhöhe

Lockergesteine 1)               14,6 Cent/t

Festgesteine 2)                 14,6 Cent/t

Torf                            29,1 Cent/m3

1)

zB Schotter, Sande, Kiese

2)

zB Kalksteine, Marmor, Dolomite, Tone, Mergel, Konglomerate, Diabas, Quarzite, Gips, Anhydrit, Gneise, Erze, mineralische

Erden

Die Landesregierung kann diese Beträge durch Verordnung entsprechend den Änderungen des in Österreich allgemein verwendeten Verbraucherpreisindex zum Beginn eines Jahres neu festsetzen, wenn die Änderung des Verbraucherpreisindex seit der letzten Festsetzung mindestens 10 % beträgt.

(4) Die Abgabepflichtigen haben der Abgabenbehörde jeweils bis 30. April eines Jahres die im Vorjahr entstandene und von ihnen selbst auf Grund geeigneter Unterlagen ermittelte Abgabenschuld zu erklären und bis zum selben Zeitpunkt zu entrichten. Form und Inhalt der Abgabenerklärung und die von den Abgabepflichtigen zu führenden Aufzeichnungen können durch Verordnung der Landesregierung näher geregelt werden.

(4a) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung den im Abs 4 genannten Zeitpunkt, zu dem spätestens die Naturschutzabgabe zu erklären und zu entrichten ist, bis längstens 15. Dezember 2020 hinauszuschieben, soweit dies zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie erforderlich erscheint.

(5) Abgabenbehörde ist das Landesabgabenamt. Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber dem Landesabgabenamt in Vollziehung dieser Zuständigkeit.

§ 60 S-NSchG § 60


(1) Zur Förderung des Naturschutzes und der Naturpflege einschließlich der wissenschaftlichen Forschung gemäß Art. 10 der Vogelschutzrichtlinie und Art. 18 der FFH-Richtlinie und der Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 1 wird als Sondervermögen des Landes der Salzburger Naturschutzfonds eingerichtet.

(2) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht:

1.

aus dem Ertrag der Naturschutzabgabe;

2.

aus Strafbeträgen gemäß § 61 Abs. 6;

3.

aus für verfallen erklärten Sicherheitsleistungen gemäß § 44;

4.

aus Geldbeträgen gemäß § 3a Abs 4a oder § 51 Abs 1;           

5.

aus Zinsen der Fondsmittel und sonstigen Vermögenserträgen;

6.

durch sonstige Zuwendungen.

(3) Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung. Sie hat das Vermögen des Fonds zinsbringend anzulegen.

(4) Die Landesregierung hat über die Verwendung der Mittel des Fonds nach Anhörung des Naturschutzbeirates Richtlinien zu erlassen. In diesen Richtlinien ist jedenfalls vorzusehen, dass vom Ertrag der Naturschutzabgabe (Abs. 2 Z 1) jedenfalls 50 % zweckgebunden für Förderungsvorhaben der Gemeinden im Sinn des Abs. 1 vorzusehen sind. Dabei sind auf Ansuchen vorrangig Vorhaben jener Gemeinden zu fördern, in deren Gemeindegebiet ein abgabepflichtiges Gewinnen von Bodenschätzen erfolgt oder die durch den Abbau erheblich beeinträchtigt werden.

(5) Auf die Gewährung von Förderungsmitteln aus dem Fonds besteht kein Rechtsanspruch.

(6) Die Landesregierung hat dem Naturschutzbeirat und dem Salzburger Landtag jährlich über die Verwendung der Fondsmittel zu berichten.

§ 61 S-NSchG § 61


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis 14.600 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den Bestimmungen der §§ 7 Abs 2, 8, 10 zweiter Satz, 11 Abs 3, 14, 15, 17 Abs 2, 18 Abs 1 und 2, 20, 21, 22a, 22b, 23 Abs 4, 24, 25, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34 Abs 8 und 10, 35 Abs 3, 38 Abs 2 und 3, 39 Abs 1, 46 Abs 3, 50 Abs 3, 52 oder 56 Abs 3a oder den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder Anordnungen getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.

(2) Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände, wie etwa nicht wieder gutzumachender abträglicher Auswirkungen oder großer wirtschaftlicher Vorteile der Tat, können Geldstrafen bis zu 36.500 € verhängt werden.

(3) Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage bzw der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten naturschutzbehördlichen Berechtigung.

(4) Mit dem Straferkenntnis kann auch auf den Verfall der zur Begehung der Übertretung bestimmten Werkzeuge, Geräte oder Waffen sowie der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes gewonnenen Gegenstände erkannt werden. Als verfallen erklärte lebende Tiere sind sogleich in geeigneter Weise in Freiheit zu setzen oder, wenn sie hiedurch dem Zugrundegehen preisgegeben wären, Tiergärten, Tierschutzvereinen oder tierfreundlichen Personen zu übergeben. Wenn dies unmöglich ist, sind sie schmerzlos zu töten. Verfallen erklärte Pflanzen und verendete oder getötete Tiere sind wenn möglich gemeinnützigen Zwecken (wissenschaftlichen Instituten, Schulen udgl) zuzuführen.

(5) Im Straferkenntnis kann auch der Entzug einer dem Beschuldigten erteilten naturschutzrechtlichen Berechtigung ausgesprochen werden, wenn

1.

entweder besonders erschwerende Umstände (Abs. 2) vorliegen oder der Beschuldigte bereits vorher mindestens einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bestraft worden ist und

2.

die Verwaltungsübertretung und die naturschutzrechtliche Berechtigung einen inhaltlichen Zusammenhang aufweisen.

(6) Die Strafbeträge fließen dem Land zu und sind zur Förderung des Naturschutzes zu verwenden.

§ 62 S-NSchG


Abgabenstrafbestimmungen

 

§ 62

 

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiter, wer

a)

durch Handlungen oder Unterlassungen die Naturschutzabgabe hinterzieht oder fahrlässig verkürzt;

b)

die Aufzeichnungen nicht, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Form führt;

c)

die Abgabenerklärung nicht, mangelhaft oder verspätet einreicht.

 

(2) Auch der Versuch der Abgabenhinterziehung ist strafbar.

 

(3) Verwaltungsübertretungen sind in Fällen des Abs 1 lit a mit Geldstrafe bis zu 14.600 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis vier Wochen, in den übrigen Fällen mit Geldstrafe bis 370 € zu ahnden.

§ 62a S-NSchG


(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

1.

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1811; Gesetz BGBl I Nr 69/2019;

2.

Altlastensanierungsgesetz, BGBl 299/1989; Gesetz BGBl I Nr 58/2017;

3.

Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen (GewQBewFreistellV); Verordnung BGBl II Nr 327/2005;

4.

Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440; Gesetz BGBl I Nr 56/2016;

5.

Luftfahrtgesetz, BGBl Nr 253/1957; Gesetz BGBl I Nr 92/2017;

6.

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl Nr 697/1993; BGBl I Nr 80/2018;

7.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Deponien (DVO 2008); Verordnung BGBl II Nr 291/2016;

8.

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215; Gesetz BGBl I Nr 73/2018;

9.

Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl I Nr 146; Gesetz BGBl I Nr 100/2018.

(2) Die Verweisungen auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51, und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52, gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

§ 63 S-NSchG § 63


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1978, hinsichtlich der §§ 25 und 27 aber mit 1. Jänner 1978 in Kraft. Als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinn der nachstehenden Bestimmungen gilt der 1. Juli 1978.

(2) Die Bestimmungen des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl Nr 43/1949, in der geltenden Fassung werden durch dieses Gesetz nicht berührt, doch sind Maßnahmen nach jenem Gesetz im Rahmen der Ziele des Kulturpflanzenschutzes möglichst weitgehend in Übereinstimmung mit den Interessen des Naturschutzes zu setzen.

§ 64 S-NSchG


§ 64

 

(1) Naturdenkmäler auf Grund des § 2 Abs 1 und 2 sowie des § 37 Abs 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1957 gelten als Naturdenkmäler gemäß § 6 Abs 1 und 2 dieses Gesetzes.

 

(2) Bewilligungen, Genehmigungen, Ausnahmegewährungen udgl auf Grund des Salzburger Naturschutzgesetzes 1957 (§§ 4 Abs 1 lit a, 12, 19 Abs 1, 22, 23 Abs 4, 28 und 29 Abs 1) gelten als Bewilligungen im Sinn dieses Gesetzes. Das Erlöschen einer Bewilligung udgl richtet sich nach § 45 dieses Gesetzes, sofern nicht eine besondere Befristung mit ihr verbunden war; eine solche wird durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt. Die Folgen des Erlöschens einer Bewilligung udgl richten sich aber auch in einem solchen Fall nach § 45 dieses Gesetzes. Für Maßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne die erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung, Genehmigung, Ausnahmegewährung udgl durchgeführt wurden, gilt § 46 mit der Maßgabe, dass naturschutzbehördliche Aufträge hienach nur innerhalb von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden können. Zeiträume, in denen Rechtsmittelverfahren laufen, werden in diese Frist nicht eingerechnet. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass widerrechtliche Maßnahmen nach dem Inkrafttreten des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 gesetzt worden sind.

 

(3) Erteilte naturschutzpolizeiliche Aufträge gelten als solche im Sinn dieses Gesetzes. Anordnungen gemäß § 5 Abs 2 und § 23 Abs 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1957 verlieren jedoch, sofern sie von der Naturschutzbehörde nicht bereits früher widerrufen werden (§ 68 Abs 2 AVG), binnen Jahresfrist ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre verbindende Kraft.

§ 65 S-NSchG


§ 65

 

(1) Naturschutzwacheorgane gemäß § 33 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1957 sind Naturschutzwacheorgane im Sinn des § 56 dieses Gesetzes.

 

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene amtliche Kenntlichmachungen von Schutzgebieten und -objekten gelten bis zu ihrem allfälligen Ersatz als solche gemäß § 38 Abs 1 dieses Gesetzes.

§ 66 S-NSchG


Inkrafttreten seit der Wiederverlautbarung 1993

novellierter Bestimmungen

und Übergangsbestimmungen hiezu

 

§ 66

 

(1) § 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

 

(2) Die §§ 3, 4, 5, 11, 12, 16, 18, 19, 24, 25, 26, 27, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 44, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 54, 55, 56, 59 und 61in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 2/1998 treten mit Beginn des auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monats in Kraft. § 60 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 2/1998 tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Naturschutzgebietsverordnungen sind innerhalb von zwei Jahren durch ausdrückliche Anführung des Schutzzweckes an § 19 letzter Satz anzupassen. Auf diese Anpassung ist § 20 iVm § 13 nicht anzuwenden.

 

(3) Auf Verfahren, die zu dem im Abs 2 erster Satz genannten Zeitpunkt bereits anhängig sind, ist § 55 in der bisher geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

 

(4) § 11 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/1998 tritt mit 1. Februar 1998, die §§ 48 Abs 1, 50 Abs 1 und 59 Abs 3 in der Fassung desselben Gesetzes treten mit 1. Juli 1998 in Kraft. Auf die bis zu diesem Zeitpunkt gewonnenen Bodenschätze finden die bis dahin geltenden Abgabentarife weiter Anwendung.

 

(5) § 26 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/1998 tritt mit 14. Mai 1998 in Kraft. Die Errichtung oder erhebliche Änderung von Antennentragmastenanlagen entgegen den Bestimmungen des § 26 bildet erst ab dem auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 74/1998 folgenden Tag einen strafbaren Tatbestand.

 

(6) Die §§ 59 Abs 2 und 3, 61 Abs 1 und 2 und 62 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

(7) Die §§ 2 Abs 5 und 6, 3, 3a, 5, 12 Abs 1, 13 Abs 1, 14 Abs 1, 18 Abs 2, 19, 22a, 22b, 25 Abs 1, 26 Abs 1, 6 und 7, 27 Abs 2, 29 Abs 2 und 4, 31 Abs 1, 2 und 3, 32 Abs 2, 33 Abs 2, 34 Abs 1 und 2, 35 Abs 1, 36 Abs 1, 37 Abs 2 und 3, 38 Abs 1 und 3, 41, 42 Abs 1 und 2, 43 Abs 1 und 2, 47 Abs 1, 48 Abs 1, 50 Abs 1 und 3, 51 Abs 1 und 3, 53 Abs 4, 54 Abs 3 bis 5, 55 Abs 3, 60 Abs 1 und 61 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 1/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

(8) Die §§ 24 Abs 5, 25 Abs 3, 26 Abs 7, 37 Abs 1, 47 Abs 1a, 48 Abs 1 und 60 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 109/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

 

(9) § 58 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

 

(10) Die §§ 1, 2 Abs 5, 3 Abs 1, 4 Abs 2, 5, 11 Abs 2 bis 5, 12 Abs 1, 19 Abs 1, 22b Abs 2a, 24 Abs 1, 2, 2a und 4, 25 Abs 1, 26 Abs 6, 27 Abs 2, 29 Abs 1, 33 Abs 1, 34 Abs 1, 2, 3, 7, 8 und 10, 35 Abs 1, 36 Abs 1, 37 Abs 2, 42 Abs 3, 44 Abs 1, 46 Abs 1, 47 Abs 1, 48 Abs 1 und 3, 50 Abs 3, 51 Abs 1, 2a und 3, 53 Abs 2 bis 5, 55 Abs 1, 60 Abs 6, 61 Abs 5 und 62a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 100/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. § 24 Abs 1 lit d findet auf die darunter fallenden Lebensräume, die im Gebiet der Gemeinden Neukirchen am Großvenediger, Bramberg, Hollersbach, Mittersill, Uttendorf, Kaprun, Fusch an der Großglocknerstraße, Rauris oder Taxenbach liegen, erst ab dem 1. Jänner 2010 Anwendung. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Eigentümer von in diesen Gemeinden gelegenen Feuchtwiesen sowie Trocken- und Magerstandorten über das Vorhandensein der schutzwürdigen Lebensräume zu informieren. § 61 Abs 5 ist auch auf Strafverfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits anhängig sind.

 

(11) Die §§ 5, 18 Abs 3, 48 Abs 1 und 3 sowie 51 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2009 treten gleichzeitig mit dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 in Kraft.

§ 67 S-NSchG


(1) In den Jahren 2010 und 2011 findet die Zweckbindung gemäß § 60 Abs 4 zweiter und dritter Satz und der dazu erlassenen Richtlinienbestimmung keine Anwendung.

(2) § 54 Abs 2 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 tritt mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht im Verfassungsrang.

(3) § 59 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.

(4) Die §§ 3a Abs 6 und 25 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 32/2013 treten mit 1. Mai 2013 in Kraft.

(5) Die §§ 26 Abs 3, 47 Abs 1, 54 Abs 4 und 5 und 59 Abs 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) Die §§ 2 Abs 4, 3 Abs 2a, 3a Abs 4 und 4a, 4 Abs 1 und 2, 5, 10, 23 Abs 5, 23a, 24 Abs 1, 25 Abs 1a, 1b und 2, 26 Abs 1, 29, 31, 34 Abs 1 bis 3, 36 Abs 1, 37 Abs 2, 38 Abs 3, 39, 45 Abs 1, 48 Abs 1, 49 Abs 1 und 3 bis 6, 50 Abs 1, 51 Abs 1, 2a und 3, 52, 53 Abs 2 und 7, 54 Abs 2, 55 Abs 2, 56 Abs 3 und 3a, 60 Abs 2, 61 Abs 1 sowie 62a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 11/2017 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt bereits bei einer Naturschutzbehörde oder bei Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren nach diesem Gesetz sind mit Ausnahme der in den §§ 3a Abs 4a und 51 Abs 1 vorgenommenen Änderungen nach den bisher geltenden Bestimmungen weiter zu führen.

(7) § 48 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 96/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(8) § 47 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 36 Abs 4 und 37 Abs 1 letzter Satz außer Kraft.

(9) § 47 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(10) Die §§ 5, 24 Abs 1 und 4, (§) 24a, 25 Abs 1 und 1a, 26 Abs 1, 27 Abs 2, 45 Abs 2, 47 Abs 6, 48 Abs 1, 53 Abs 1, 54 Abs 1, 55 Abs 1, (§) 55a, 55b, 56 Abs 2 und 3 und (§) 62a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 55 Abs 2 Z 2 außer Kraft.

(11) In zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bleibt die einer Umweltorganisation (§ 55a Abs 1) allenfalls zuerkannte Parteistellung erhalten. Für Vorhaben, für die ein Bescheid mit Inkrafttreten des § 55a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 zwar schon erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, beginnt die Beschwerdefrist für Umweltorganisationen (§ 55a Abs 1) vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 zu laufen. Bescheide im Sinn des § 55a, die seit dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen sind, können innerhalb von vier Wochen nach dem auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 folgenden Tag von einer Umweltorganisation (§ 55a Abs 1) angefordert werden. Die Beschwerdefrist von vier Wochen beginnt mit Zustellung des angeforderten Bescheides zu laufen. Ab dem Tag der Zustellung des Bescheides an Umweltorganisationen (§ 55a Abs 1) ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewährleisten. Beschwerden gegen solche Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann binnen zwei Wochen ab Einbringen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid zuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien die Nichtausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung dringend geboten ist. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Rahmen der Beschwerde zu stellen.

(12) § 59 Abs 4a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/2020 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (S-NSchG) Fundstelle


Änderung

LGBl Nr 96/1999 (DFB)

LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 1/2002 (Blg LT 12. GP: RV 920, AB 169, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 8/2002 (DFB)

LGBl Nr 88/2002 (DFB)

LGBl Nr 109/2003 (Blg LT 12. GP: RV 704, AB 93, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 96/2004 (DFB)

LGBl Nr 58/2005 (Blg LT 13. GP: RV 458, AB 560, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 100/2007 (Blg LT 13. GP: RV 84, AB 124, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 31/2009 (Blg LT 13. GP: RV 87, AB 186, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 116/2009 (Blg LT 14. GP: RV 158, AB 193, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 66/2011 (Blg LT 14. GP: RV 379, AB 491, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 107/2012 (Blg LT 14. GP: RV 66, AB 98, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 32/2013 (Blg LT 14. GP: RV 305, AB 331, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 11/2017 (Blg LT 15. GP: RV 7, AB 62, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 56/2017 (Blg LT 15. GP: IA 328, AB 364, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 96/2017 (Blg LT 15. GP: RV 36, AB 59, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 19/2018 (DFB)

LGBl Nr 82/2018 (Blg LT 16. GP: RV 10, 1. Sess; AB 13, 2. Sess)

LGBl Nr 33/2019 (Blg LT 16. GP: RV 184, AB 239, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 67/2019 (Blg LT 16. GP: RV 29, AB 77, jeweils 3. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeines

 

              § 1         Zielsetzung

              § 2         Allgemeine Verpflichtung

              § 3         Geltungsbereich

              § 3a       Interessensabwägung

              § 4         Ausnahmen von der Bewilligungs- und Anzeigepflicht

              § 5         Begriffsbestimmungen

 

2. Abschnitt

Naturschutz

1. Unterabschnitt

 

              § 6         Naturdenkmäler

              § 7         Verfahren und vorläufiger Schutz

              § 8         Verbote und Mitteilungspflichten

              § 9         Widerruf

 

2. Unterabschnitt

 

              § 10       Geschützte Naturgebilde von örtlicher Bedeutung

 

3. Unterabschnitt

 

              § 11       Baumschutz in der Stadt Salzburg

 

4. Unterabschnitt

 

              § 12       Geschützte Landschaftsteile

              § 13       Verfahren

              § 14       Vorläufiger Schutz

              § 15       Verbote

 

5. Unterabschnitt

 

              § 16       Landschaftsschutzgebiete

              § 17       Verfahren und vorläufiger Schutz

              § 18       Bewilligungsvorbehalt

 

6. Unterabschnitt

 

              § 19       Naturschutzgebiete

              § 20       Verfahren und vorläufiger Schutz

              § 21       Verbote

 

7. Unterabschnitt

 

              § 22       Nationalparke

 

7a. Unterabschnitt

 

              § 22a     Europaschutzgebiete

              § 22b     Vorläufiger Schutz

 

8. Unterabschnitt

 

              § 23       Naturparke

 

8a. Unterabschnitt

 

              § 23a     Biosphärenparke

 

9. Unterabschnitt

 

              § 24       Schutz von Lebensräumen

              § 24a     Nicht vom Schutz von Lebensräumen umfasste Gebiete

 

10. Unterabschnitt

 

              § 25       Bewilligungsbedürftige Maßnahmen

              § 26       Anzeigepflichtige Maßnahmen

              § 27       Schutz der Landschaft und des Erholungsraumes

 

11. Unterabschnitt

 

              § 28       Mineralien- und Fossilienfunde

 

12. Unterabschnitt

Schutz von Pflanzen- und Tierarten

 

              § 29       Besonderer Schutz von wild wachsenden Pflanzen

              § 30       Allgemeiner Schutz von wild wachsenden Pflanzen

              § 31       Besonderer Schutz frei lebender Tiere

              § 32       Allgemeiner Schutz frei lebender nicht jagdbarer Tiere

              § 33       Gemeinsame Bestimmungen für Pflanzen und Tiere

              § 34       Ausnahmebewilligung

 

3. Abschnitt

Naturpflege

 

              § 35       Landschaftspflege- und Detailpläne

              § 36       Dokumentation, Information und Landschaftsinventar

              § 37       Naturschutzbuch

              § 38       Kennzeichnung

 

4. Abschnitt

Sicherung des Naturschutzes und der Naturpflege

 

              § 39       Zutritt, Auskunfterteilung

              § 40       Durchführung von Maßnahmen

              § 41       Einschränkung und Entzug von Privatrechten

              § 42       Entschädigung

              § 43       Einlösung

              § 44       Sicherheitsleistung

              § 45       Erlöschen von Bewilligungen

              § 46       Wiederherstellung

 

5. Abschnitt

Behörden und Verfahren

 

              § 47       Naturschutzbehörde

              § 48       Ansuchen

              § 49       Vereinfachtes Verfahren

              § 50       Bewilligungen und Kenntnisnahmen

              § 51       Ausgleichsmaßnahmen

              § 52       Vollendung des Vorhabens, Überprüfung

              § 53       Naturschutzbeirat

              § 54       Naturschutzbeauftragte

              § 55       Mitwirkung der Salzburger Landesumweltanwaltschaft

              § 55a     Mitwirkung von Umweltorganisationen

              § 55b     Elektronische Plattform

              § 56       Salzburger Berg- und Naturwacht

              § 57       Befugnisse der behördlichen Organe des Jagd- und Forstschutzes

              § 58       Mitwirkung der Bundespolizei

 

6. Abschnitt

Naturschutzabgabe

 

              § 59       Gegenstand und Höhe der Abgabe; Abgabenerklärung

              § 60       Salzburger Naturschutzfonds

 

7. Abschnitt

Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

 

              § 61       Strafbestimmungen

              § 62       Abgabenstrafbestimmungen

              § 62a     Verweisungen

              §§ 63     – 65 Schluss- und Übergangsbestimmungen

              § 66       Inkrafttreten seit der Wiederverlautbarung 1993 novellierter

                            Bestimmungen und Übergangsbestimmungen hiezu

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