§ 20 S-NSchG § 20

S-NSchG - Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Auf das Verfahren zur Erlassung einer Naturschutzgebietsverordnung und die Rechtswirkungen der Kundmachung der beabsichtigten Erklärung eines Gebietes zum Naturschutzgebiet finden die §§ 13 und 14 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die Landesregierung an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde zu treten und die Kundmachung der beabsichtigten Erklärung in der Salzburger Landes-Zeitung zu erfolgen hat.

In Kraft seit 07.07.1999 bis 31.12.9999
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