§ 17 S-NSchG § 17

S-NSchG - Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Auf das Verfahren zur Erlassung einer Landschaftsschutzverordnung findet § 13 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die Landesregierung an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde zu treten und die Kundmachung der beabsichtigten Erklärung in der Salzburger Landes-Zeitung zu erfolgen hat.

(2) Für die Rechtswirkungen der Kundmachung der beabsichtigen Erklärung eines Gebietes zum Landschaftsschutzgebiet gilt § 14 sinngemäß.

In Kraft seit 07.07.1999 bis 31.12.9999
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