§ 8 S-NSchG

S-NSchG - Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Verbote und Mitteilungspflichten

 

§ 8

 

(1) In das Naturdenkmal einschließlich der geschützten Umgebung dürfen von niemandem Eingriffe vorgenommen werden, die den Bestand oder das Erscheinungsbild des Naturdenkmales beeinträchtigen können.

 

(2) Die Naturschutzbehörde kann Eingriffe ausnahmsweise zulassen, wenn infolge der vorgeschlagenen Ausführungsart oder der erteilten Auflagen, Bedingungen und Fristen die Beeinträchtigung des Naturdenkmales geringfügig bleibt, also der Bestand und das Erscheinungsbild des Naturdenkmales nur unbedeutend berührt werden.

 

(3) Die über das Naturdenkmal Verfügungsberechtigten haben jede Veränderung, Gefährdung oder Vernichtung des Naturdenkmales sowie die Veräußerung, Verpachtung und Vermietung der in Betracht kommenden Grundstücke der Naturschutzbehörde sogleich bekannt zu geben.

 

(4) Die Eigentümer des Naturdenkmales einschließlich der geschützten Umgebung haben der Naturschutzbehörde nicht bekannte und hierüber verfügungsberechtigte Personen von den vorstehenden Verpflichtungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

In Kraft seit 07.07.1999 bis 31.12.9999
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