§ 5 S-NSchG

S-NSchG - Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

1.

Almbereich: alle im amtlichen Almbuch (§ 14 Abs. 2 des Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetzes) als Almen ausgewiesenen Flächen sowie jene Grünlandflächen, die oberhalb des Dauersiedlungsraumes überwiegend im Sommer durch Tierhaltung genutzt und getrennt vom Heimgut bewirtschaftet werden.

2.

Alpines Ödland: ein land- und forstwirtschaftlich nicht kultiviertes Gebiet oberhalb der Zone des geschlossenen Waldes; Almfutterflächen und Alpenrosenheiden im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit Almfutterflächen gelten nicht als alpines Ödland. Almfutterflächen sind zusammenhängende Flächen von mehr als 0,5 ha, deren Beweidung mit landwirtschaftlichen Nutztieren (Rinder, Pferde, Schafe) einen über den Erhaltungsbedarf dieser Tiere hinausgehenden Ertrag (Fleischzuwachs oder Milchleistung) liefert. Alpenrosenheiden sind subalpine Zwergstrauchheiden mit Dominanz von Alpenrose (Rhododendron ferrugineum, Rhododendron hirsutum) und anderen Zwergsträuchern.

3.

Alpinregion: das Gebiet oberhalb der Zone des geschlossenen Waldes.

4.

Ankündigungen: alle Maßnahmen, die optisch oder akustisch deutlich wahrnehmbar sind und wegen ihres Inhaltes, ihrer Art, ihrer Größe oder besonderen Ausgestaltung oder wegen des Ortes ihrer Vornahme geeignet sind, die Aufmerksamkeit von Menschen nicht nur aus unmittelbarer Nähe auf sich zu lenken.

4a.

Arten von gemeinschaftlichem Interesse: Arten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union

a)

bedroht sind, ausgenommen jene, deren natürliche Verbreitung sich nur auf Randzonen des vorgenannten Gebietes erstreckt und die weder bedroht noch im Gebiet der westlichen Paläarktis potentiell bedroht sind;

b)

potentiell bedroht sind, dh, deren baldiger Übergang in die Kategorie der bedrohten Arten als wahrscheinlich betrachtet wird, falls die ursächlichen Faktoren der Bedrohung fortdauern;

c)

selten sind, dh, deren Populationen klein und, wenn nicht unmittelbar, so doch mittelbar bedroht oder potentiell bedroht sind. Diese Arten kommen entweder in begrenzten geographischen Regionen oder in einem größeren Gebiet vereinzelt vor; oder

d)

endemisch sind und infolge der besonderen Merkmale ihres Habitats und/oder der potentiellen Auswirkungen ihrer Nutzung auf ihren Erhaltungszustand besondere Beachtung erfordern.

5.

Begleitgehölz: ein Bewuchs aus Holzpflanzen entlang der Ufer oberirdischer, stehender oder fließender Gewässer, der einen ökologischen Zusammenhang mit dem begleitenden Gewässer aufweist. Als Begleitgehölz gilt ein höchstens zehn Meter breiter Streifen dieses Bewuchses.

6.

Bruchwald: eine Gehölzvegetation auf organischen Nassböden in der Verlandungszone von Mooren oder Gewässern.

7.

Charakter der Landschaft: das besondere Gepräge einer Landschaft, die in ihrer

Eigenart durch eine bestimmte, gerade für dieses Gebiet typische Zusammensetzung von Landschaftsbestandteilen gekennzeichnet wird. Eine Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Maßnahme oder ein Vorhaben

a)

eine Zersiedelung einleitet oder fortsetzt;

b)

eine wesentliche Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten lässt;

c)

die Naturbelassenheit oder die naturnahe Bewirtschaftung eines Landschaftsraumes wesentlich stört oder verändert;

d)

natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Gewässer oder die derzeit natürlich oder naturnah vorkommende Vegetation wesentlich ändert; oder

e)

freie Wasserflächen durch Regulierungen, Ausleitungen, Verbauungen, Verrohrungen, Einbauten, Anschüttungen odgl wesentlich beeinträchtigt.

8.

Eingriffe in ein geschütztes Gebiet oder Objekt:

vorübergehende oder dauerhafte Maßnahmen, die einzeln oder zusammen mit anderen Maßnahmen nicht nur unbedeutende Auswirkungen auf das Schutzgebiet oder Objekt oder im Hinblick auf den Schutzzweck bewirken können oder durch eine mehrfache Wiederholung oder Häufung derartiger Maßnahmen voraussichtlich bewirken. Ein Eingriff liegt auch dann vor, wenn die Maßnahmen selbst außerhalb des Schutzgebietes oder Objektes ihren Ausgang nehmen.

9.

Erhaltungsziele eines Europaschutzgebietes: die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes

a)

der im Anhang I der FFH-Richtlinie genannten natürlichen Lebensräume oder der im Anhang II dieser Richtlinie genannten Tier- und Pflanzenarten;

b)

der im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie genannten Vogelarten und der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten (Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie) und ihrer Lebensräume unter besonderer Berücksichtigung der international bedeutsamen Feuchtgebiete.

9a.

Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums: die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten im europäischen Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auswirken können.

Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums wird als günstig erachtet, wenn

-

sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen und

-

die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden und

-

der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinn der Z 9b günstig ist.

9b.

Erhaltungszustand einer Art: die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten im europäischen Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auswirken können.

Der Erhaltungszustand wird als günstig betrachtet, wenn

-

auf Grund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und

-

das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und

-

ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.

10.

Europaschutzgebiete:

a)

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, die in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 der FFH-Richtlinie eingetragen sind;

b)

Gebiete, die bis zum Vorliegen der Liste gemäß lit. a in eine Liste gemäß Art. 4 Abs. 1 der FFH-Richtlinie aufgenommen worden sind; und

c)

Vogelschutzgebiete nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie.

11.

Feuchtwiese (Dauer- oder Wechselfeuchtwiese): eine im Regelfall einmähdige Wiese, die überwiegend von feuchtigkeitsliebenden Pflanzen bewachsen ist, dh in der mindestens ein Pflanzenverband der Gruppen ‚Röhrichte und Großseggenrieder‘, ‚Kleinseggenrieder‘, ‚Pfeifengraswiesen‘ oder ‚Feucht- und Nasswiesen‘ vorkommt.

12.

FFH-Richtlinie: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG.

13.

Freie Landschaft: Flächen, die nicht zur geschlossenen Ortschaft, zum Siedlungsbereich oder Hofverband zählen und nicht wie Vorgärten oder Hausgärten udgl besonders gestaltet sind. Als Siedlungsbereich gilt eine Ansammlung von Wohngebäuden, wobei als Untergrenze mindestens drei benachbarte Wohngebäude vorhanden sein müssen.

14.

Galeriewald: ein saumartiger Uferwald an fließenden Gewässern, Seen und Sümpfen.

15.

Geschlossene Ortschaft: ein Gebiet, das durch eine größere Ansammlung von Bauten geprägt ist, sodass sich eine zusammenhängende Verbauung von der Umgebung deutlich sichtbar abhebt. Nicht zur geschlossenen Ortschaft zählen Einzelansiedlungen wie Gehöfte und Weiler sowie Ortsränder, vor allem entlang von Seeufern.

16.

Gewässer: ein vom Wasser geprägter Lebensraum, der die Gesamtheit von Wasserwelle, Wasserkörper, Wasserbett, Sediment und Ufer einschließlich der dort vorkommenden Tiere und Pflanzen umfasst.

17.

Hochwasserabflussgebiet: ein Gebiet, das in periodischen Abständen überflutet wird. Für die Abgrenzung dieses Bereiches ist ein dreißigjährliches Hochwasserereignis zugrunde zu legen. Nicht zum Hochwasserabflussgebiet zählen rechtmäßig befestigte und verbaute Flächen einschließlich bestehender Verkehrsflächen.

17a.

Instandhaltung: Wartungsarbeiten, die dazu dienen, eine grundsätzlich in Betrieb befindliche Anlage weiterhin funktionstüchtig zu halten.

17b.

Instandsetzung: Arbeiten, die dazu dienen, schadhafte Teile durch Ausbesserung der Schäden oder durch Ersetzung einzelner Bausubstanzen wieder in einen den Anforderungen einer rechtmäßig bestehenden Anlage entsprechenden Zustand zu versetzen

17c.

Landschaftsbild: Der optische Eindruck einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und aus der Luft.

18.

Magerstandorte: nährstoffarme oder durch einseitigen Nährstoffmangel gekennzeichnete Lebensräume mit einer für sie typischen Vegetation, die überwiegend den Grasflurenklassen `Kalk-Magerrasen` oder `Sand- und Felsgrusfluren` oder dem Verband `Borstgrasrasen tiefer Lagen` zuzurechnen sind.

19.

Moore: an der Bodenoberfläche liegende Lagerstätten von Torfen in natürlicher Schichtung, die mit einer typischen Vegetation bedeckt sind oder im naturbelassenen Zustand sein müssten.

20.

Natura 2000: ein zusammenhängendes europäisches Netz von Schutzgebieten gemäß Art. 3 der FFH-Richtlinie.

21.

Naturhaushalt: das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der Lebewesen untereinander und zu ihrer Umwelt. Eine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Maßnahme oder ein Vorhaben

a)

einen auch nur örtlichen Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet;

b)

den Lebensraum oder die Lebensgemeinschaft von Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet; oder

c)

eine völlige oder weit gehende Isolierung einzelner Bestände nach lit. a oder von Lebensräumen nach lit. b oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Vernetzung einzelner wertvoller Lebensräume untereinander eintreten lässt.

22.

Naturwaldreservat: ein völlig oder weitgehend ursprüngliches oder naturnahes, überwiegend mit Wald bestocktes Gebiet, das möglichst weitgehend der menschlichen Nutzung entzogen ist, ein Rückzugsgebiet für Tier- und Pflanzenarten darstellt und dadurch von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung ist.

23.

Ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung: jede Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, die rechtmäßig erfolgt, auf Dauer ausgerichtet ist und den jeweils zeitgemäßen Anschauungen der Betriebswirtschaft und Biologie entspricht.

23a.

Pflanzen: Als Pflanzen im Sinn dieses Gesetzes gelten alle Entwicklungsstadien von Pflanzen sowie alle ober- und unterirdischen Pflanzenteile. Richtliniengeschützte Pflanzenarten sind solche, die (mit Ausnahme der Laubmoose) im Anhang II lit b und im Anhang IV lit b der FFH-Richtlinie aufgezählt sind.

24.

Prioritäre Arten: Tier- oder Pflanzenarten, für deren Erhaltung der Europäischen Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt. Diese Arten sind im Anhang II der FFH-Richlinie mit dem Zeichen `*` gekennzeichnet.

25.

Prioritäre natürliche Lebensraumtypen: Lebensraumtypen, für deren Erhaltung der Europäischen Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt. Diese Lebensraumtypen sind im Anhang I der FFH-Richlinie mit dem Zeichen “*” gekennzeichnet.

26.

Quellfluren: Bereiche, die von dem zu Tage tretenden Wasser geprägt sind und eine dafür typische Vegetation aufweisen.

27.

Schwenden: das periodische Entfernen unerwünschten Bewuchses auf Weideflächen zum Zweck der Aufrechterhaltung des Weidebetriebes. (Das mechanische Schwenden der Almen gehört zur ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft.)

28.

Sumpf: ein Gelände, das häufig bzw periodisch oder ständig vom Wasser durchtränkt oder bedeckt ist, dessen Boden keine Torfschicht aufweist und das von feuchtigkeits- bis nässeliebenden Pflanzengemeinschaften bewachsen ist, die derart an die besonderen Wasserverhältnisse angepasst sind, dass die abgeworfenen Pflanzenteile verwesen und verfaulen und somit weitgehend abgebaut werden. Diese Pflanzengemeinschaften sind im Offenland den Klassen der „Röhrichte und Großseggenrieder“, „Kleinseggensümpfe und -moore (Kleinseggenrieder)“, „Europäischen Zwergbinsen-Gesellschaften“ oder der Ordnung der „Nassen Wiesen und Hochstaudenfluren“, im Wald den Verbänden „Bruchwälder“ oder „Aschweidengebüsche“ oder Nadelwald-Gesellschaften auf nassen Böden (Seegras-Fichten-(Tannen-)wald, Schachtelhalm-Fichten-(Tannen-)wald, Basenarmer Sumpf-Fichtenwald) zuzuordnen.

28a.

Tiere: Als Tiere im Sinn dieses Gesetzes gelten Tiere in allen Entwicklungsformen. Richtliniengeschützte Tiere sind solche Tiere mit Ausnahme von Wild und Wassertieren, die im Anhang IV lit a der FFH-Richtlinie aufgezählt sind, sowie freilebende, nicht jagdbare Vogelarten, die im Gebiet der Mitgliedstaaten der europäischen Union heimisch sind (Art 1 der Vogelschutzrichtlinie). Bei der Anwendung des § 31 gelten die für Tiere erlassenen Bestimmungen auch für tote Tiere oder Teile von Tieren.

29.

Trockenstandorte: Grundflächen, auf welchen infolge Wassermangels eine typische Vegetation vorhanden ist, die überwiegend den Grasflurenklassen `Sand- und Felsgrusfluren`, `Trespen- und Steppenrasen` oder `alpine Kalkrasen` oder dem Vegetationsverband `Schneeheide-Kiefernwälder` zuzurechnen ist.

30.

Uferbereich: jener sowohl land- als auch gewässerseitige Bereich entlang von Oberflächengewässern, dessen ökologisches Gefüge unmittelbar oder mittelbar von den Wechselbeziehungen zwischen Gewässer und Umland abhängig ist.

31.

Vogelschutzrichtlinie: Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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