§ 15 S-NSchG

S-NSchG - Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Verbote

 

§ 15

 

(1) Im geschützten Landschaftsteil sind alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

(2) Die Naturschutzbehörde kann in der Verordnung gemäß § 12 Abs 1 bestimmte Maßnahmen gestatten oder die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung für bestimmte Eingriffe vorsehen, sofern diese nur unbedeutende Auswirkungen auf den Schutzzweck des geschützten Landschaftsteiles erwarten lassen.

In Kraft seit 07.07.1999 bis 31.12.9999
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