(1) Maßnahmen, die von der Landesregierung als Naturschutzbehörde selbst oder über deren Auftrag in Erfüllung von Naturschutzaufgaben durchgeführt werden, unterliegen keiner Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.
(2) Maßnahmen, die erforderlich sind, um die von den Naturschutzbehörden (§ 47) vorgeschriebenen Auflagen oder Ausgleichsmaßnahmen nach § 3a Abs. 4 oder § 51 zu verwirklichen, unterliegen keiner Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.
0 Kommentare zu § 4 S-NSchG