§ 4 S-NSchG § 4

S-NSchG - Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Maßnahmen, die von der Landesregierung als Naturschutzbehörde selbst oder über deren Auftrag in Erfüllung von Naturschutzaufgaben durchgeführt werden, unterliegen keiner Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.

(2) Maßnahmen, die erforderlich sind, um die von den Naturschutzbehörden (§ 47) vorgeschriebenen Auflagen oder Ausgleichsmaßnahmen nach § 3a Abs. 4 oder § 51 zu verwirklichen, unterliegen keiner Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.

In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
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