§ 4 S-NSchG § 4

Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Maßnahmen, die von der Landesregierung als Naturschutzbehörde selbst oder über deren Auftrag in Erfüllung von Naturschutzaufgaben durchgeführt werden, unterliegen keiner Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.

(2) Maßnahmen, die erforderlich sind, um die von der Naturschutzbehördeden Naturschutzbehörden (§ 47) vorgeschriebenen Auflagen oder Ausgleichsmaßnahmen nach § 3a Abs. 4 oder § 51 zu verwirklichen, unterliegen keiner Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.

Stand vor dem 28.02.2017

In Kraft vom 01.01.2008 bis 28.02.2017

(1) Maßnahmen, die von der Landesregierung als Naturschutzbehörde selbst oder über deren Auftrag in Erfüllung von Naturschutzaufgaben durchgeführt werden, unterliegen keiner Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.

(2) Maßnahmen, die erforderlich sind, um die von der Naturschutzbehördeden Naturschutzbehörden (§ 47) vorgeschriebenen Auflagen oder Ausgleichsmaßnahmen nach § 3a Abs. 4 oder § 51 zu verwirklichen, unterliegen keiner Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.

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