§ 24 S-NSchG

S-NSchG - Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs 3 bis 6 sind geschützt, wenn sich aus § 24a nichts anderes ergibt:

a)

Moore, Sümpfe, Quellfluren, Bruch- und Galeriewälder und sonstige Begleitgehölze an fließenden und stehenden Gewässern;

b)

oberirdische fließende Gewässer einschließlich ihrer gestauten Bereiche und Hochwasserabflussgebiete;

c)

mindestens 20 m² große oberirdische, natürliche oder naturnahe stehende Gewässer einschließlich ihrer Uferbereiche und der Schilf- und Röhrichtzonen; ausgenommen sind

aa)

jene Gewässer, die auf Grund der §§ 16 und 18 zu Landschaftsschutzgebieten erklärt wurden und

bb)

Bade- und Zierteiche, Löschwasserteiche (§ 15 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973), Klärteiche, Retentionsbecken, Absetzteiche, Garten- und Schwimmteiche, Fischteiche mit regulierbarem Zu- und Ablauf, Schneispeicher oder ähnliche künstlich angelegte Gewässer;

d)

Feuchtwiesen sowie Trocken- und Magerstandorte, wenn deren Fläche jeweils 2.000 m² übersteigt; bei der Flächenberechnung sind solche Teilflächen, die nur durch schmale lineare Strukturen wie zB Gräben, Wege, Bäche geteilt sind, als ein Lebensraum zu werten;

e)

das alpine Ödland einschließlich der Gletscher und deren Umfeld.

(2) Die gemäß Abs. 1 geschützten Lebensräume sind von der Landesregierung im Rahmen des Landschaftsinventars in einem Biotopkataster in Form von Lageplänen darzustellen. Diese Pläne sind in jenen Gemeinden, in denen sich geschützte Lebensräume befinden, zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) aufzulegen. Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, ohne dass die Möglichkeit einer Wiederherstellung (§ 46) besteht, sind aus dem Biotopkataster zu entfernen.

(2a) Die Landesregierung hat den Eigentümern von solchen geschützten Lebensräumen, die zur Erhaltung der Pflege oder naturnahen Bewirtschaftung bedürfen, den Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen zur Sicherstellung dieser Pflege bzw Bewirtschaftung anzubieten. Als solche Lebensräume gelten jedenfalls die im Abs. 1 lit. d genannten Gebiete. Die Angebote sind nach Richtlinien zu erstellen, die von der Landesregierung nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg festgelegt werden. Werden solche Vereinbarungsangebote vom Eigentümer angenommen, besteht ein Rechtsanspruch auf die darin angebotenen finanziellen Leistungen.

(3) Maßnahmen, die Eingriffe in diese Lebensräume bewirken können, sind nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig.

(4) Nicht als Eingriffe gelten:

1.

Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der dafür notwendigen Einfriedungen, wenn damit keine länger dauernde Beeinträchtigung im Sinn des Abs. 5 verbunden ist;

2.

Maßnahmen im Rahmen der waidgerechten Jagd und Fischerei, wenn damit keine länger dauernde Beeinträchtigung im Sinn des Abs. 5 verbunden ist;

3.

der Betrieb, die Instandsetzung und die Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen;

4.

die nicht bestandesgefährdende periodische Ausholzung des Bewuchses entlang von fließenden oder stehenden Gewässern;

5.

das Errichten von kleineren Stein-, Holz- und anderen Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung des Ufers von fließenden oder stehenden Gewässern;

6.

die Räumung des Bettes und des Ufers von fließenden oder stehenden Gewässern gemäß § 41 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959;

7.

Maßnahmen in Erfüllung von Verpflichtungen nach § 47 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959;

8.

Maßnahmen auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen nach den §§ 9 und 10 des Landesgesetzes, mit dem Ausführungsbestimmungen zum Forstgesetz 1975 erlassen werden;

9.

Gewässerquerungen gemäß § 1 der Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen, wenn sie entsprechend der allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 2 der Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen) ausgeführt werden.

(5) Eine Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 3 ist dann zu erteilen, wenn die geplanten Maßnahmen nur unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart oder ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes oder auf Teile desselben, auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt oder den Wert der Landschaft für die Erholung bewirken können oder die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 zutreffen. Eine solche Bewilligung ersetzt auch alle

anderen naturschutzbehördlichen Bewilligungen auf Grund dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die dasselbe Vorhaben betreffen, wobei jedoch allfällige weiter gehende Anforderungen nach diesen Bestimmungen im Verfahren wahrzunehmen sind.

(6) Die Landesregierung kann auf Antrag und nach Anhörung der betreffenden Gemeinde durch Verordnung bestimmte gemäß Abs. 1 geschützte Gebiete von der Anwendung des Abs. 3 ausnehmen oder die mitgeschützten Bereiche einschränken, soweit auf Grund der örtlichen Verhältnisse, im Fall der lit. b insbesondere der Verbauung oder Bebauung in diesem Gebiet, eine Verletzung von Interessen des Naturschutzes nicht zu erwarten ist.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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