§ 26 S-NSchG

S-NSchG - Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Folgende Maßnahmen sind der Naturschutzbehörde anzuzeigen:

a)

in der freien Landschaft und außerhalb des Waldes die dauernde Beseitigung von Busch- und Gehölzgruppen, ausgenommen das notwendige Schwenden und das Freischneiden von Leitungstrassen, sowie von Heckenzügen insbesondere entlang von Wegen und Grundgrenzen;

b)

(Anm: entfallen aufgrund LGBl Nr 11/2017).

c)

die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung und nicht nur geringfügige Änderung von geschäftlichen Ankündigungen zu Reklamezwecken oder von Anlagen für wechselnde solche Ankündigungen (Ankündigungsanlagen);

d)

alle nicht unter § 25 Abs 1 fallenden Gelände verändernden Maßnahmen auf Almen und in der Alpinregion;

e)

die Errichtung oder erhebliche Änderung von frei stehenden Antennentragmastenanlagen, soweit sie nicht von der Regelung des § 10 Abs 1 des Salzburger Ortbildschutzgesetzes 1999 erfasst wird oder auf zur Autobahn gehörigen Grundflächen;

f)

der Betrieb von Laser-Einrichtungen für Vorführzwecke außerhalb von Bauwerken.

(2) Mit der Ausführung der Maßnahmen darf – unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften hiefür geltenden Erfordernisse – erst begonnen werden, wenn die Naturschutzbehörde die Maßnahmen zur Kenntnis genommen hat. Bei einer Kenntnisnahme durch Bescheid ist dessen Rechtskraft abzuwarten.

(3) Die Naturschutzbehörde hat die Naturschutzanzeige unverzüglich auf die Möglichkeit hin, sie zur Kenntnis nehmen zu können, zu überprüfen. Die Naturschutzanzeige ist nach Anhörung des Naturschutzbeauftragten zur Kenntnis zu nehmen, wenn keine Gründe zur Untersagung gemäß Abs 4 vorliegen. Die Maßnahme gilt als zur Kenntnis genommen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab vollständiger Einbringung der Anzeige untersagt worden ist. Die Naturschutzbehörde kann die Frist vor ihrem Ablaufen durch Bescheid einmal um weitere drei Monate, in den Fällen des Abs 1 lit d einmal um weitere sechs Monate verlängern, wenn dies die jahreszeitlichen Verhältnisse zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens erforderlich machen. Wird ein Bescheid, mit dem eine Maßnahme zur Kenntnis genommen oder untersagt oder die Frist verlängert worden ist, aufgehoben, beginnt die Frist mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses neu zu laufen.

(4) Die angezeigte Maßnahme ist zu untersagen, wenn die Maßnahme das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtigt.

(5) Für Maßnahmen, die der Behörde ordnungsgemäß angezeigt und von dieser zur Kenntnis genommen worden sind, gelten die Bestimmungen für bewilligte Maßnahmen.

(6) Ausgenommen von der Anzeigepflicht gemäß Abs 1 lit c sind Vorhaben, bei denen es sich handelt um

a)

Ankündigungen auf bewilligten Ankündigungsanlagen;

b)

ortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung (Festlichkeiten, Vorträge, Bälle, kleinere Sportveranstaltungen, Kirtage udgl), die entweder an den Objekten, in denen die Veranstaltungen stattfinden, angebracht oder im Ortsgebiet entlang von Straßen aufgestellt oder an Objekten angebracht werden, wenn sie mit keiner Beleuchtung ausgestattet sind und spätestens innerhalb von drei der Veranstaltung folgenden Werktagen entfernt werden;

c)

die am Standort der Betriebsstätte nach den gewerberechtlichen Bestimmungen notwendige Bezeichnung derselben, wenn sie in der gebräuchlichen Art ausgebildet ist, das erforderliche Maß nicht überschreitet und nicht über der Dachtraufe angebracht ist, sofern nicht auf Grund einer Verordnung nach lit f andere Bestimmungen gelten;

d)

Ankündigungen (Wahlwerbungen) innerhalb des Ortsgebietes für Wahlen des Bundespräsidenten, Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen zu Wahlzeiten, Ankündigungen (Werbungen) im Zusammenhang mit Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen (Bürgerabstimmungen, Bürgerbefragungen) während der Dauer der Vorbereitung und Durchführung der betreffenden Verfahren, wobei die Ankündigungen unverzüglich, spätestens innerhalb von drei dem Abschluss des betreffenden Verfahrens folgenden Werktagen zu entfernen sind;

e)

Ankündigungen und Ankündigungsanlagen in geschlossenen Ortschaften, ausgenommen Anlagen gemäß Abs 1 lit f;

f)

Ankündigungen, die den Anforderungen einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung über die Größe, zulässige Gestaltung und Anbringungsart derartiger Anlagen entsprechen.

(7) Ausgenommen von der Anzeigepflicht gemäß Abs 1 sind:

a)

alle Vorhaben im Sinn des § 25 Abs 2 lit a;

b)

die Errichtung oder erhebliche Änderung von frei stehenden Antennentragmastenanlagen (Abs 1 lit e) im Bauland.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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