§ 34 S-NSchG § 34

S-NSchG - Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Naturschutzbehörde kann auf Ansuchen Ausnahmen von den Verboten der §§ 29 Abs 2 und 3, 30 Abs 1 und 2, 31 Abs 2 und 3 und 32 Abs 2 bewilligen. Die Bewilligung kann abweichend vom § 3a Abs 2 und unter Bedachtnahme auf Abs 2 nur für Maßnahmen erteilt werden, die einem der nachstehenden Zwecke dienen:

1.

der Volksgesundheit einschließlich der Heilmittelerzeugung;

2.

der Getränkeerzeugung;

3.

der öffentlichen Sicherheit;

4.

der Sicherheit der Luftfahrt;

5.

dem Schutz wildlebender Pflanzen und Tiere oder der Erhaltung ihrer Lebensräume;

6.

der Forschung oder dem Unterricht;

7.

der Aufstockung der Bestände oder der Wiederansiedlung an anderer Stelle einschließlich der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, und der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;

8.

der Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen und Wäldern, an Nutz- oder Haustieren, an Fischgründen, Gewässern oder sonstigen Vermögenswerten;

9.

der Errichtung von Anlagen;

10.

anderen überwiegenden öffentlichen Interessen;

11.

der Entnahme oder Haltung von der Behörde spezifizierter Exemplare bestimmter Tier- und Pflanzenarten unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß.

(2) Auf Vögel findet Abs 1 Z 2, 8 hinsichtlich des Schutzes sonstiger Vermögenswerte, 9 und 10 keine Anwendung. Auf richtliniengeschützte Pflanzen- und Tierarten mit Ausnahme der Vogelarten findet Abs 1 Z 2 und 9 keine Anwendung.

(3) Bewilligungen nach Abs 1 können nur erteilt werden, wenn der Zweck der Maßnahme anders nicht zufriedenstellend erreicht werden kann und

a)

der jeweilige Bestand einer nach der FFH-Richtlinie geschützten Tier- oder Pflanzenart insgesamt in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt oder sichergestellt werden kann, dass sich ein ungünstiger Erhaltungszustand nicht verschlechtert und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird und

b)

der jeweilige Bestand einer sonst durch eine Verordnung nach den §§ 29 Abs 1 und 31 Abs 1 geschützten Tier- oder Pflanzenart nicht mehr als nur unbedeutend abträglich beeinträchtigt wird.

(4) Ansuchen um eine Bewilligung nach Abs. 1 sind zu begründen und müssen folgende Angaben enthalten:

1.

Pflanzen- oder Tierart, auf die sich die Bewilligung beziehen soll;

2.

bei Pflanzen das Sammelgebiet, die Sammelzeit, die Sammelmenge und die Art der Pflanzengewinnung;

3.

bei Tieren das Gebiet, den Zeitraum, die Stückzahl und die Art des Eingriffes (Fang udgl).

(5) Bei Ansuchen, die das Sammeln von Pflanzen oder das Fangen von Tieren zum Zweck der Wissenschaft zum Gegenstand haben, kann die Behörde von einzelnen der im Abs. 4 genannten Angaben absehen, wenn diese auf Grund der beantragten wissenschaftlichen Tätigkeit nicht möglich sind.

(6) Die Bewilligung darf folgenden Personen nicht erteilt werden:

1.

Personen, die innerhalb der vergangenen letzten fünf Jahre wiederholt wegen Übertretungen naturschutzrechtlicher, forstrechtlicher, tierschutzrechtlicher, jagd- oder fischereirechtlicher Vorschriften bestraft worden sind.

2.

Personen, bei denen auf Grund sonstiger Vorstrafen Bedenken in Bezug auf eine missbräuchliche Verwendung der Bewilligung bestehen.

(7) Die Bewilligung hat alle Angaben gemäß Abs. 4 sowie den Hinweis zu enthalten, dass sie nicht die privatrechtliche Zustimmung des über die jeweiligen Grundstücke Verfügungsberechtigten ersetzt. Bei Bewilligungen zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung (Abs. 1 Z 6) hat die Behörde überdies anzuordnen, dass das Belegmaterial samt den entsprechenden Belegdaten im Einvernehmen mit einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung zu verwahren ist.

(8) Der Inhaber der Bewilligung hat diese samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis bei seiner Tätigkeit mit sich zu führen und auf Verlangen den mit den Aufgaben des Naturschutzes, des Jagd-, des Fischerei- oder des Forstschutzes betrauten behördlichen Organen vorzuweisen. Mit der Bewilligung ist dem Berechtigten eine Sammel- bzw Fangliste auszustellen, in die er vor dem Verlassen des Sammel- oder Fanggebietes an jedem Tag die gesammelte Menge bzw die gefangene Stückzahl der jeweiligen Tier- oder Pflanzenart unter Angabe des Fundortes (Koordinatenangabe) und des Verbleibes von allfälligen Belegexemplaren einzutragen hat. Bei Bewilligungen zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung (Abs. 1 Z 6) sind an Stelle der Sammelbzw Fanglisten auch andere zur Dokumentation geeignete Aufzeichnungen zulässig, wenn diese eine jederzeitige Einsichtnahme gewährleisten.

(9) Die Bewilligung ist von der Ausstellungsbehörde zurückzunehmen, wenn der Inhaber gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstößt, die ihm durch die Bewilligung erteilte Berechtigung überschreitet oder wenn hinsichtlich seiner Person einer der im Abs. 6 bezeichneten Ausschließungsgründe eintritt oder bekannt wird.

(10) Die Sammel- bzw Fanglisten oder die an deren Stelle verwendeten sonstigen Aufzeichnungen (Abs. 8) sind der ausstellenden Behörde jährlich einmal zur Einsichtnahme vorzulegen.

In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
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