Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.08.2025
(1)Absatz einsIm ganzen Land ist das chemische Schwenden sowie das chemische Präparieren von Schipisten und Langlaufloipen, ausgenommen im Zug sportlicher Veranstaltungen mit unbedenklichen Stoffen in geringfügigen Mengen, verboten.
(2)Absatz 2In der freien Landschaft sind verboten:
a)Litera adas behördlich nicht genehmigte Lagern, Ablagern oder Wegwerfen von Abfällen;
b)Litera bdas Abbrennen der Vegetation;
c)Litera cdas Aufstellen und Anbringen von Ankündigungen zu Reklamezwecken, ausgenommen auf bewilligten Ankündigungsanlagen und Ausnahmen von der Anzeigepflicht nach § 26 Abs 6 sowie auf Innenflächen von Anlagen gemäß § 2 Abs 2 Z 5 des Baupolizeigesetzes 1997;das Aufstellen und Anbringen von Ankündigungen zu Reklamezwecken, ausgenommen auf bewilligten Ankündigungsanlagen und Ausnahmen von der Anzeigepflicht nach Paragraph 26, Absatz 6, sowie auf Innenflächen von Anlagen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, des Baupolizeigesetzes 1997;
d)Litera ddas Fahren mit Fahrzeugen außerhalb von Flächen, die für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, ausgenommen für Bewirtschaftungszwecke, zur Erfüllung von gesetzlich angeordneten Überwachungspflichten sowie Fahrten mit Motorschlitten im Sinn des Motorschlittengesetzes;
e)Litera edie Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorisierten Para- und Hängegleitern;
f)Litera fdie Verwendung von Luftkissenbooten außerhalb von Wasserflächen.
(3)Absatz 3Die Landesregierung kann darüber hinaus durch Verordnung im Grünland Ruhezonen ausweisen, in denen die Ausübung bestimmter, insbesondere das Landschaftsbild, den Erholungswert der Landschaft oder den Naturhaushalt beeinträchtigende sportliche, touristische oder sonstige Aktivitäten zum Schutz der Natur oder zum Schutz besonderer Erholungsräume ganz oder für bestimmte Bereiche untersagt oder nur unter gewissen Voraussetzungen zugelassen ist.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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