§ 58 S-NSchG

S-NSchG - Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Mitwirkung der Bundespolizei

§ 58

 

(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 8 Abs 1, 21 erster Satz, 29 Abs 2 und 3, 30, 31 Abs 2 und 3, 32 Abs 1 und 38 Abs 2 und 3 sowie bei der Vollziehung der Verordnungen nach den §§ 29 Abs 1, 31 Abs 1 und 32 Abs 2 im Umfang des § 7a des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes mitzuwirken.

 

(2) Die Mitwirkungsverpflichtung gemäß Abs 1 bezieht sich nicht auf die Vollziehung des Schutzes wild wachsender Pflanzen, die ausschließlich aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes geschützt werden (§ 29 Abs 1 zweiter Fall) und als solche zu bezeichnen sind, und von gemäß § 30 Abs 2 erlassenen Verordnungen.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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