§ 65 S-NSchG

S-NSchG - Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

§ 65

 

(1) Naturschutzwacheorgane gemäß § 33 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1957 sind Naturschutzwacheorgane im Sinn des § 56 dieses Gesetzes.

 

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene amtliche Kenntlichmachungen von Schutzgebieten und -objekten gelten bis zu ihrem allfälligen Ersatz als solche gemäß § 38 Abs 1 dieses Gesetzes.

In Kraft seit 07.07.1999 bis 31.12.9999
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