Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.08.2025
(1)Absatz eins§ 13 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Absatz 2Die §§ 5, 27 Abs 2, 48a und 48b, 49 Abs 5 und 62b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 26 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2025 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 48a Abs 4 und Abs 6 bis 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2025 findet keine Anwendung auf Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden sind.Die Paragraphen 5,, 27 Absatz 2,, 48a und 48b, 49 Absatz 5 und 62b in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Paragraph 26, Absatz 7, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2025, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Paragraph 48 a, Absatz 4 und Absatz 6 bis 10 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2025, findet keine Anwendung auf Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden sind.
In Kraft seit 17.06.2025 bis 31.12.9999
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