§ 67 S-NSchG

S-NSchG - Salzburger Naturschutzgesetz 1999

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) In den Jahren 2010 und 2011 findet die Zweckbindung gemäß § 60 Abs 4 zweiter und dritter Satz und der dazu erlassenen Richtlinienbestimmung keine Anwendung.

(2) § 54 Abs 2 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 tritt mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht im Verfassungsrang.

(3) § 59 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.

(4) Die §§ 3a Abs 6 und 25 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 32/2013 treten mit 1. Mai 2013 in Kraft.

(5) Die §§ 26 Abs 3, 47 Abs 1, 54 Abs 4 und 5 und 59 Abs 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) Die §§ 2 Abs 4, 3 Abs 2a, 3a Abs 4 und 4a, 4 Abs 1 und 2, 5, 10, 23 Abs 5, 23a, 24 Abs 1, 25 Abs 1a, 1b und 2, 26 Abs 1, 29, 31, 34 Abs 1 bis 3, 36 Abs 1, 37 Abs 2, 38 Abs 3, 39, 45 Abs 1, 48 Abs 1, 49 Abs 1 und 3 bis 6, 50 Abs 1, 51 Abs 1, 2a und 3, 52, 53 Abs 2 und 7, 54 Abs 2, 55 Abs 2, 56 Abs 3 und 3a, 60 Abs 2, 61 Abs 1 sowie 62a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 11/2017 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt bereits bei einer Naturschutzbehörde oder bei Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren nach diesem Gesetz sind mit Ausnahme der in den §§ 3a Abs 4a und 51 Abs 1 vorgenommenen Änderungen nach den bisher geltenden Bestimmungen weiter zu führen.

(7) § 48 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 96/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(8) § 47 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 36 Abs 4 und 37 Abs 1 letzter Satz außer Kraft.

(9) § 47 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(10) Die §§ 5, 24 Abs 1 und 4, (§) 24a, 25 Abs 1 und 1a, 26 Abs 1, 27 Abs 2, 45 Abs 2, 47 Abs 6, 48 Abs 1, 53 Abs 1, 54 Abs 1, 55 Abs 1, (§) 55a, 55b, 56 Abs 2 und 3 und (§) 62a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 55 Abs 2 Z 2 außer Kraft.

(11) In zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bleibt die einer Umweltorganisation (§ 55a Abs 1) allenfalls zuerkannte Parteistellung erhalten. Für Vorhaben, für die ein Bescheid mit Inkrafttreten des § 55a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 zwar schon erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, beginnt die Beschwerdefrist für Umweltorganisationen (§ 55a Abs 1) vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 zu laufen. Bescheide im Sinn des § 55a, die seit dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen sind, können innerhalb von vier Wochen nach dem auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 folgenden Tag von einer Umweltorganisation (§ 55a Abs 1) angefordert werden. Die Beschwerdefrist von vier Wochen beginnt mit Zustellung des angeforderten Bescheides zu laufen. Ab dem Tag der Zustellung des Bescheides an Umweltorganisationen (§ 55a Abs 1) ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewährleisten. Beschwerden gegen solche Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann binnen zwei Wochen ab Einbringen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid zuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien die Nichtausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung dringend geboten ist. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Rahmen der Beschwerde zu stellen.

(12) § 59 Abs 4a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/2020 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

In Kraft seit 28.05.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 67 S-NSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 67 S-NSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 67 S-NSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 67 S-NSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 67 S-NSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-NSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 66 S-NSchG
Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (S-NSchG) Fundstelle