§ 48a S-NSchG

S-NSchG - Salzburger Naturschutzgesetz 1999

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.08.2025
  1. (1)Absatz einsMit dieser Regelung werden besondere Bestimmungen für Verfahren betreffend Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und Energiespeicher sowie betreffend Anschlussleitungen für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen an das Netz getroffen.
  2. (2)Absatz 2In Verfahren gemäß Abs 1 leistet die Anlaufstelle gemäß § 15 des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes Beratung und Unterstützung.In Verfahren gemäß Absatz eins, leistet die Anlaufstelle gemäß Paragraph 15, des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes Beratung und Unterstützung.
  3. (3)Absatz 3Bei Interessenkonflikten, die in einem Verfahren gemäß Abs 1 zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, ist § 16 des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes zu beachten.Bei Interessenkonflikten, die in einem Verfahren gemäß Absatz eins, zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, ist Paragraph 16, des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes zu beachten.
  4. (4)Absatz 4Bei Anträgen bzw Anzeigen betreffend Verfahren gemäß Abs 1 hat die Naturschutzbehörde innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrages bzw der Anzeige, für Verfahren in Beschleunigungsgebieten hingegen innerhalb von 30 Tagen, die Vollständigkeit des jeweiligen Antrages oder der jeweiligen Anzeige zu bestätigen oder nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen. Im Fall eines Auftrages nach § 13 Abs 3 AVG hat die Naturschutzbehörde dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass der Antrag bzw die Anzeige vollständig ist.Bei Anträgen bzw Anzeigen betreffend Verfahren gemäß Absatz eins, hat die Naturschutzbehörde innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrages bzw der Anzeige, für Verfahren in Beschleunigungsgebieten hingegen innerhalb von 30 Tagen, die Vollständigkeit des jeweiligen Antrages oder der jeweiligen Anzeige zu bestätigen oder nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen. Im Fall eines Auftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG hat die Naturschutzbehörde dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass der Antrag bzw die Anzeige vollständig ist.
  5. (5)Absatz 5Die Entscheidungspflicht der Naturschutzbehörde richtet sich in Bewilligungsverfahren nach § 73 AVG; die Entscheidungsfrist beginnt mit Einlangen des Antrages zu laufen. Dies gilt nicht, soweit in den Abs 6 bis 10 besondere Regelungen getroffen sind.Die Entscheidungspflicht der Naturschutzbehörde richtet sich in Bewilligungsverfahren nach Paragraph 73, AVG; die Entscheidungsfrist beginnt mit Einlangen des Antrages zu laufen. Dies gilt nicht, soweit in den Absatz 6 bis 10 besondere Regelungen getroffen sind.
  6. (6)Absatz 6Die Naturschutzbehörde hat über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für Anschlussleitungen an das Netz von einer bestehenden Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die einer Modernisierung unterzogen werden soll und bei der die Kapazität um nicht mehr als 15 vH erhöht werden soll, innerhalb von drei Monaten zu entscheiden, sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt. Dem Antrag ist ein Nachweis darüber anzuschließen, dass keine Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt. Soweit für ein solches Vorhaben das Anzeigeverfahren zur Anwendung gelangt, besteht die in § 26 Abs 3 eingeräumte Möglichkeit zur Verlängerung der Verschweigungsfrist nicht.Die Naturschutzbehörde hat über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für Anschlussleitungen an das Netz von einer bestehenden Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die einer Modernisierung unterzogen werden soll und bei der die Kapazität um nicht mehr als 15 vH erhöht werden soll, innerhalb von drei Monaten zu entscheiden, sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt. Dem Antrag ist ein Nachweis darüber anzuschließen, dass keine Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt. Soweit für ein solches Vorhaben das Anzeigeverfahren zur Anwendung gelangt, besteht die in Paragraph 26, Absatz 3, eingeräumte Möglichkeit zur Verlängerung der Verschweigungsfrist nicht.
  7. (7)Absatz 7Die Naturschutzbehörde hat über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für eine Solaranlage und einen Energiespeicher am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie oder der Energiespeicherung besteht, innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Soweit für ein solches Vorhaben das Anzeigeverfahren zur Anwendung gelangt, besteht die in § 26 Abs 3 eingeräumte Möglichkeit zur Verlängerung der Verschweigungsfrist nicht.Die Naturschutzbehörde hat über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für eine Solaranlage und einen Energiespeicher am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie oder der Energiespeicherung besteht, innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Soweit für ein solches Vorhaben das Anzeigeverfahren zur Anwendung gelangt, besteht die in Paragraph 26, Absatz 3, eingeräumte Möglichkeit zur Verlängerung der Verschweigungsfrist nicht.
  8. (8)Absatz 8Die Naturschutzbehörde hat über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für eine Solaranlage mit einer Kapazität von höchstens 11 kW innerhalb eines Monats zu entscheiden. Dem Antrag ist ein Nachweis anzuschließen, dass die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt. Wird innerhalb der genannten Frist der Ausführung der beantragten Maßnahme weder zugestimmt noch die Ausführung untersagt, darf die Maßnahme ausgeführt werden, sofern die Kapazität der Solaranlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
  9. (9)Absatz 9Die Naturschutzbehörde hat über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für eine Erdwärmepumpe innerhalb von drei Monaten und über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für sonstige Wärmepumpen, die eine Kapazität von 50 MW unterschreiten, innerhalb eines Monats zu entscheiden.
  10. (10)Absatz 10Die Entscheidungsfrist bei Verfahren gemäß den Abs 6 bis 9 beginnt mit dem Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrages durch die Naturschutzbehörde gemäß Abs 4 bzw in dem Fall, dass die Naturschutzbehörde die im Abs 4 erster oder zweiter Satz genannte Frist ohne entsprechende Mitteilung oder Aufforderung verstreichen lässt, mit Ablauf dieser Frist zu laufen.Die Entscheidungsfrist bei Verfahren gemäß den Absatz 6 bis 9 beginnt mit dem Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrages durch die Naturschutzbehörde gemäß Absatz 4, bzw in dem Fall, dass die Naturschutzbehörde die im Absatz 4, erster oder zweiter Satz genannte Frist ohne entsprechende Mitteilung oder Aufforderung verstreichen lässt, mit Ablauf dieser Frist zu laufen.
  11. (11)Absatz 11Wurden im Rahmen eines Vorhabens im Bereich der erneuerbaren Energie die erforderlichen Minderungsmaßnahmen getroffen, so gelten Tötungen oder Störungen der gemäß Art 12 Abs 1 der FFH-Richtlinie und Art 5 der Vogelschutz-Richtlinie geschützten Arten nicht als absichtlich.Wurden im Rahmen eines Vorhabens im Bereich der erneuerbaren Energie die erforderlichen Minderungsmaßnahmen getroffen, so gelten Tötungen oder Störungen der gemäß Artikel 12, Absatz eins, der FFH-Richtlinie und Artikel 5, der Vogelschutz-Richtlinie geschützten Arten nicht als absichtlich.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 48a S-NSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48a S-NSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 48a S-NSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 48a S-NSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 48a S-NSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-NSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 48 S-NSchG
§ 48b S-NSchG