§ 48b S-NSchG

S-NSchG - Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.07.2025
  1. (1)Absatz einsIn naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren im Zusammenhang mit dem Ausbau von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation im Sinn der Gigabit-Infrastrukturverordnung, Verordnung (EU) 2024/1309, hat die Behörde innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Antrages dessen Vollständigkeit zu bestätigen oder nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen. In naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren im Zusammenhang mit dem Ausbau von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation im Sinn der Gigabit-Infrastrukturverordnung, Verordnung (EU) 2024/1309, hat die Behörde innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Antrages dessen Vollständigkeit zu bestätigen oder nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen.
  2. (2)Absatz 2Die Entscheidungsfrist von vier Monaten gemäß Art 7 Abs 5 der Gigabit-Infrastrukturverordnung kann mit Bescheid der Naturschutzbehörde um höchstens weitere vier Monate verlängert werden, wenn es die jahreszeitlichen Verhältnisse zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens erforderlich machen. Die Entscheidungsfrist von vier Monaten gemäß Artikel 7, Absatz 5, der Gigabit-Infrastrukturverordnung kann mit Bescheid der Naturschutzbehörde um höchstens weitere vier Monate verlängert werden, wenn es die jahreszeitlichen Verhältnisse zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens erforderlich machen.
  3. (3)Absatz 3Entscheidet die Behörde nicht innerhalb der in Abs 2 genannten Frist, gilt die Bewilligung nach Ablauf dieser Frist als erteilt.Entscheidet die Behörde nicht innerhalb der in Absatz 2, genannten Frist, gilt die Bewilligung nach Ablauf dieser Frist als erteilt.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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