§ 58 S-NSchG

Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

Mitwirkung der Bundesgendarmerie und derBundespolizei

Bundespolizeidirektion Salzburg

§ 58

(1) Die Organe der BundesgendarmerieBundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 8 Abs 1 erster Satz, 21 erster Satz, 29 Abs 2 und 3, 30, 31 Abs 2 und 3, 32 Abs 1 und 38 Abs 2 und 3 sowie bei der Vollziehung der Verordnungen nach den §§ 29 Abs 1, 31 Abs 1 und 32 Abs 2 im Umfang des Gesetzes vom 10. Februar 1967, LGBl Nr 19, über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen§ 7a des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes mitzuwirken.

(2) Die Bundespolizeidirektion Salzburg hat

a)

von ihren Organen dienstlich wahrgenommene Übertretungen der im Abs 1 angeführten Bestimmungen dieses Gesetzes oder in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; und

b)

bei drohenden oder festgestellten solchen Übertretungen überdies alle vorläufigen unaufschiebbaren Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die körperliche Sicherheit von Menschen oder für das Eigentum ohne vorausgehendes Verfahren zu treffen.

(3) Die Mitwirkungsverpflichtung gemäß Abs 1 und 2 bezieht sich nicht auf die Vollziehung des Schutzes wild wachsender Pflanzen, die ausschließlich aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes geschützt werden (§ 29 Abs 1 zweiter Fall) und als solche zu bezeichnen sind, und von gemäß § 30 Abs 2 erlassenen Verordnungen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 07.07.1999 bis 30.06.2005

Mitwirkung der Bundesgendarmerie und derBundespolizei

Bundespolizeidirektion Salzburg

§ 58

(1) Die Organe der BundesgendarmerieBundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 8 Abs 1 erster Satz, 21 erster Satz, 29 Abs 2 und 3, 30, 31 Abs 2 und 3, 32 Abs 1 und 38 Abs 2 und 3 sowie bei der Vollziehung der Verordnungen nach den §§ 29 Abs 1, 31 Abs 1 und 32 Abs 2 im Umfang des Gesetzes vom 10. Februar 1967, LGBl Nr 19, über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen§ 7a des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes mitzuwirken.

(2) Die Bundespolizeidirektion Salzburg hat

a)

von ihren Organen dienstlich wahrgenommene Übertretungen der im Abs 1 angeführten Bestimmungen dieses Gesetzes oder in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; und

b)

bei drohenden oder festgestellten solchen Übertretungen überdies alle vorläufigen unaufschiebbaren Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die körperliche Sicherheit von Menschen oder für das Eigentum ohne vorausgehendes Verfahren zu treffen.

(3) Die Mitwirkungsverpflichtung gemäß Abs 1 und 2 bezieht sich nicht auf die Vollziehung des Schutzes wild wachsender Pflanzen, die ausschließlich aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes geschützt werden (§ 29 Abs 1 zweiter Fall) und als solche zu bezeichnen sind, und von gemäß § 30 Abs 2 erlassenen Verordnungen.

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