§ 26 PTh-AAQV 2024 (Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung), Bereitstellung von Informationen über den Aufnahmeprozess - JUSLINE Österreich
§ 26 PTh-AAQV 2024 Bereitstellung von Informationen über den Aufnahmeprozess
PTh-AAQV 2024 - Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.10.2026
Folgende Informationen über den Aufnahmeprozess sind, insbesondere auf einer Website der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft, öffentlich und barrierefrei einsehbar zu machen:
1.Ziffer einsdie Aufnahmevoraussetzungen von Auszubildenden in den dritten Ausbildungsabschnitt;
2.Ziffer 2wie sich interessierte Personen über die angebotenen psychotherapeutischen Ausbildungsmöglichkeiten näher informieren können;
3.Ziffer 3wie eine Bewerbung um die Aufnahme in den dritten Ausbildungsabschnitt zu erfolgen hat; dies schließt Informationen über die vorzulegenden Unterlagen ein;
4.Ziffer 4die Behandlung des Ansuchens um Aufnahme in den dritten Ausbildungsabschnitt; dies schließt Informationen darüber ein, wie Entscheidungen über allfällige Ansuchen zustande kommen, mit welchen Fristen zu rechnen ist und wie Entscheidungen kommuniziert werden.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
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