§ 16 PTh-AAQV 2024 Approbationsprüfungskommission

PTh-AAQV 2024 - Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.10.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Approbationsprüfungskommission besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen bzw. Beisitzern, die jeweils von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister ausgewählt werden.
    1. 1.Ziffer einsDie bzw. Der Vorsitzende wird aus einem Kreis von zumindest 20 Berufsangehörigen, die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister auf die Dauer von fünf Jahren bestellt wurden und zum Zeitpunkt ihrer Bestellung seit zumindest fünf Jahren in die Berufsliste (Psychotherapie) eingetragen sind, ausgewählt.
    2. 2.Ziffer 2Die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer werden aus dem Kreis aller Lehrenden an Psychotherapeutischen Fachgesellschaften so ausgewählt, dass jedenfalls nur eine Beisitzerin bzw. ein Beisitzer jenem lehrenden oder organisatorischen Personal der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft angehören kann, in welcher die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die postgraduelle Ausbildung absolviert hat.
    3. 3.Ziffer 3Bei der Auswahl der Prüfungskommissionsmitglieder kann sich die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister des Psychotherapiebeirates bedienen.
  2. (2)Absatz 2,Bei Vorliegen von Befangenheitsgründen der Prüfungskommissionsmitglieder gemäß § 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, hat die bzw. der Betroffene ihre bzw. seine Vertretung zu veranlassen.Bei Vorliegen von Befangenheitsgründen der Prüfungskommissionsmitglieder gemäß Paragraph 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, hat die bzw. der Betroffene ihre bzw. seine Vertretung zu veranlassen.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
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§ 6 PTh-AAQV 2024 Mindestanforderungen an die Fachausbildungskandidatinnen bzw. Fachausbildungskandidaten, die Lehrenden, die Praktikumsanleitung und die Lehrsupervision für den dritten Ausbildungsabschnitt§ 7 PTh-AAQV 2024 Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte§ 8 PTh-AAQV 2024 Mindestanforderungen an die Lehrenden der sonstigen Inhalte§ 9 PTh-AAQV 2024 Gemeinsame Bestimmungen für den dritten Ausbildungsabschnitt§ 10 PTh-AAQV 2024 Unterbrechung der Ausbildung§ 11 PTh-AAQV 2024 Psychotherapeutische Approbationsprüfung§ 12 PTh-AAQV 2024 Zulassung zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung§ 13 PTh-AAQV 2024 Inhalt und Zweck der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung§ 14 PTh-AAQV 2024 Schriftliche Abschlussarbeit§ 15 PTh-AAQV 2024 Katalog der prüfungsrelevanten Sachgebiete für die Psychotherapeutische Approbationsprüfung§ 16 PTh-AAQV 2024 Approbationsprüfungskommission§ 17 PTh-AAQV 2024 Gestaltung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung§ 18 PTh-AAQV 2024 Prüfungsmethoden§ 19 PTh-AAQV 2024 Gesamtbeurteilung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung§ 20 PTh-AAQV 2024 Abschlusszertifikat§ 21 PTh-AAQV 2024 Nichtantreten zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung§ 22 PTh-AAQV 2024 Wiederholen der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung§ 23 PTh-AAQV 2024 Beschwerdekommission§ 24 PTh-AAQV 2024 Qualitätssicherung der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften und in der Fort- und Weiterbildung§ 25 PTh-AAQV 2024 Öffentlicher Auftritt und Zugänglichkeit von Informationen§ 26 PTh-AAQV 2024 Bereitstellung von Informationen über den Aufnahmeprozess
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
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