Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.10.2026
(1)Absatz eins,Über eine abgelegte Psychotherapeutische Approbationsprüfung ist von der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft ein Abschlusszertifikat nach dem Muster der Anlage 6 auszustellen.
(2)Absatz 2,Das Abschlusszertifikat hat
1.Ziffer einsdie Gesamtbeurteilung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung sowie
2.Ziffer 2den Zusatz, dass die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie und zur Führung der Berufsbezeichnung erst mit der Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) gemäß §§ 23 bis 25 PThG 2024 besteht,den Zusatz, dass die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie und zur Führung der Berufsbezeichnung erst mit der Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) gemäß Paragraphen 23 bis 25 PThG 2024 besteht,
zu enthalten.
(3)Absatz 3,Die Ausstellung des Abschlusszertifikats mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nichtzutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
(4)Absatz 4,Das Abschlusszertifikat ist von der bzw. dem Vorsitzenden der Approbationsprüfungskommission handschriftlich oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu unterzeichnen.
(5)Absatz 5,Das Abschlusszertifikat ist den Absolventinnen bzw. Absolventen des dritten Ausbildungsabschnittes oder den Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten spätestens vier Wochen nach Abschluss der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung nachweislich auszufolgen.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
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