§ 19 PTh-AAQV 2024 (Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung), Gesamtbeurteilung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung - JUSLINE Österreich
§ 19 PTh-AAQV 2024 Gesamtbeurteilung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung
PTh-AAQV 2024 - Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.10.2026
(1)Absatz eins,Die Approbationsprüfungskommission hat die Leistungen im Rahmen der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung mit
1.Ziffer eins„ausgezeichnetem Erfolg bestanden“,
2.Ziffer 2„bestanden“ oder
3.Ziffer 3„nicht bestanden“
zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Sofern die bzw. der Vorsitzende ein Veto im Sinne des § 18 Abs. 4 letzter Satz PThG 2024 einlegt, gilt die Psychotherapeutische Approbationsprüfung als mit „nicht bestanden“ beurteilt. Die Gründe für die Ausübung des Vetorechts sind von der bzw. vom Vorsitzenden zu dokumentieren und nachweislich der Prüfungskandidatin bzw. dem Prüfungskandidaten mitzuteilen.Sofern die bzw. der Vorsitzende ein Veto im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, letzter Satz PThG 2024 einlegt, gilt die Psychotherapeutische Approbationsprüfung als mit „nicht bestanden“ beurteilt. Die Gründe für die Ausübung des Vetorechts sind von der bzw. vom Vorsitzenden zu dokumentieren und nachweislich der Prüfungskandidatin bzw. dem Prüfungskandidaten mitzuteilen.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
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