§ 19 PTh-AAQV 2024 Gesamtbeurteilung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung

PTh-AAQV 2024 - Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.10.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Approbationsprüfungskommission hat die Leistungen im Rahmen der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung mit
    1. 1.Ziffer eins„ausgezeichnetem Erfolg bestanden“,
    2. 2.Ziffer 2„bestanden“ oder
    3. 3.Ziffer 3„nicht bestanden“
    zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2,Sofern die bzw. der Vorsitzende ein Veto im Sinne des § 18 Abs. 4 letzter Satz PThG 2024 einlegt, gilt die Psychotherapeutische Approbationsprüfung als mit „nicht bestanden“ beurteilt. Die Gründe für die Ausübung des Vetorechts sind von der bzw. vom Vorsitzenden zu dokumentieren und nachweislich der Prüfungskandidatin bzw. dem Prüfungskandidaten mitzuteilen.Sofern die bzw. der Vorsitzende ein Veto im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, letzter Satz PThG 2024 einlegt, gilt die Psychotherapeutische Approbationsprüfung als mit „nicht bestanden“ beurteilt. Die Gründe für die Ausübung des Vetorechts sind von der bzw. vom Vorsitzenden zu dokumentieren und nachweislich der Prüfungskandidatin bzw. dem Prüfungskandidaten mitzuteilen.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis PTh-AAQV 2024 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 9 PTh-AAQV 2024 Gemeinsame Bestimmungen für den dritten Ausbildungsabschnitt§ 10 PTh-AAQV 2024 Unterbrechung der Ausbildung§ 11 PTh-AAQV 2024 Psychotherapeutische Approbationsprüfung§ 12 PTh-AAQV 2024 Zulassung zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung§ 13 PTh-AAQV 2024 Inhalt und Zweck der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung§ 14 PTh-AAQV 2024 Schriftliche Abschlussarbeit§ 15 PTh-AAQV 2024 Katalog der prüfungsrelevanten Sachgebiete für die Psychotherapeutische Approbationsprüfung§ 16 PTh-AAQV 2024 Approbationsprüfungskommission§ 17 PTh-AAQV 2024 Gestaltung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung§ 18 PTh-AAQV 2024 Prüfungsmethoden§ 19 PTh-AAQV 2024 Gesamtbeurteilung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung§ 20 PTh-AAQV 2024 Abschlusszertifikat§ 21 PTh-AAQV 2024 Nichtantreten zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung§ 22 PTh-AAQV 2024 Wiederholen der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung§ 23 PTh-AAQV 2024 Beschwerdekommission§ 24 PTh-AAQV 2024 Qualitätssicherung der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften und in der Fort- und Weiterbildung§ 25 PTh-AAQV 2024 Öffentlicher Auftritt und Zugänglichkeit von Informationen§ 26 PTh-AAQV 2024 Bereitstellung von Informationen über den Aufnahmeprozess§ 27 PTh-AAQV 2024 Bereitstellung von Informationen über den Ausbildungsverlauf§ 28 PTh-AAQV 2024 Inhaltliche und formelle Gestaltung der Ausbildung einschließlich der räumlichen Ausgestaltung§ 29 PTh-AAQV 2024 Miteinbeziehung der Auszubildenden und Beschwerdemanagement
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 18 PTh-AAQV 2024
§ 20 PTh-AAQV 2024