§ 27 PTh-AAQV 2024 Bereitstellung von Informationen über den Ausbildungsverlauf

PTh-AAQV 2024 - Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.10.2026
  1. (1)Absatz eins,Folgende Informationen über den Ausbildungsverlauf sind, insbesondere auf einer Website der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft, öffentlich und barrierefrei einsehbar zu machen:
    1. 1.Ziffer einsdas Ausbildungscurriculum samt Ausbildungsverlauf,
    2. 2.Ziffer 2die zu absolvierenden Veranstaltungen der Ausbildung,
    3. 3.Ziffer 3die Kosten der Ausbildung,
    4. 4.Ziffer 4die Ausbildungsdauer,
    5. 5.Ziffer 5der Ausbildungsabschluss und die Nichtübernahme einer Garantie für den erfolgreichen Abschluss der begonnenen Fachausbildung.
  2. (2)Absatz 2,Die Psychotherapeutische Fachgesellschaft hat öffentlich einsehbare Informationen über jene Teile der Ausbildung, die in Zusammenarbeit mit Kooperationspartnerinnen bzw. Kooperationspartnern angeboten werden, zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis PTh-AAQV 2024 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 17 PTh-AAQV 2024 Gestaltung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung§ 18 PTh-AAQV 2024 Prüfungsmethoden§ 19 PTh-AAQV 2024 Gesamtbeurteilung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung§ 20 PTh-AAQV 2024 Abschlusszertifikat§ 21 PTh-AAQV 2024 Nichtantreten zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung§ 22 PTh-AAQV 2024 Wiederholen der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung§ 23 PTh-AAQV 2024 Beschwerdekommission§ 24 PTh-AAQV 2024 Qualitätssicherung der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften und in der Fort- und Weiterbildung§ 25 PTh-AAQV 2024 Öffentlicher Auftritt und Zugänglichkeit von Informationen§ 26 PTh-AAQV 2024 Bereitstellung von Informationen über den Aufnahmeprozess§ 27 PTh-AAQV 2024 Bereitstellung von Informationen über den Ausbildungsverlauf§ 28 PTh-AAQV 2024 Inhaltliche und formelle Gestaltung der Ausbildung einschließlich der räumlichen Ausgestaltung§ 29 PTh-AAQV 2024 Miteinbeziehung der Auszubildenden und Beschwerdemanagement§ 30 PTh-AAQV 2024 Qualitätssichernde Gremien der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften und institutionalisierte qualitätssichernde Prozesse§ 31 PTh-AAQV 2024 Befassung mit qualitätssichernden Maßnahmen und Konzepten anderer Institutionen§ 32 PTh-AAQV 2024 Qualitätssicherung in der Fort- und Weiterbildung§ 33 PTh-AAQV 2024 Qualitätssicherung in der Weiterbildung§ 34 PTh-AAQV 2024 Gemeinsame Bestimmungen§ 35 PTh-AAQV 2024 Psychotherapeutische Lehrpraxen§ 36 PTh-AAQV 2024 Mindestanforderungen an Lehrpraxeninhaberinnen bzw. Lehrpraxeninhaber§ 37 PTh-AAQV 2024 Inkrafttreten und Vollziehung
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 26 PTh-AAQV 2024
§ 28 PTh-AAQV 2024