§ 27 PTh-AAQV 2024 (Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung), Bereitstellung von Informationen über den Ausbildungsverlauf - JUSLINE Österreich
§ 27 PTh-AAQV 2024 Bereitstellung von Informationen über den Ausbildungsverlauf
PTh-AAQV 2024 - Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.10.2026
(1)Absatz eins,Folgende Informationen über den Ausbildungsverlauf sind, insbesondere auf einer Website der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft, öffentlich und barrierefrei einsehbar zu machen:
1.Ziffer einsdas Ausbildungscurriculum samt Ausbildungsverlauf,
2.Ziffer 2die zu absolvierenden Veranstaltungen der Ausbildung,
3.Ziffer 3die Kosten der Ausbildung,
4.Ziffer 4die Ausbildungsdauer,
5.Ziffer 5der Ausbildungsabschluss und die Nichtübernahme einer Garantie für den erfolgreichen Abschluss der begonnenen Fachausbildung.
(2)Absatz 2,Die Psychotherapeutische Fachgesellschaft hat öffentlich einsehbare Informationen über jene Teile der Ausbildung, die in Zusammenarbeit mit Kooperationspartnerinnen bzw. Kooperationspartnern angeboten werden, zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
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