§ 29 PTh-AAQV 2024 Miteinbeziehung der Auszubildenden und Beschwerdemanagement

PTh-AAQV 2024 - Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.10.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Psychotherapeutische Fachgesellschaft hat regelmäßig Rückmeldungen (Evaluationen), die die Gestaltung der Ausbildungselemente betreffen, von den Fachausbildungskandidatinnen und Fachausbildungskandidaten sowie den Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision sind, einzuholen.
  2. (2)Absatz 2,Die Fachausbildungskandidatinnen und Fachausbildungskandidaten sowie die Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision haben Sprecherinnen bzw. Sprecher zu wählen, welche das Recht und die Möglichkeit haben, die Interessen der Fachausbildungskandidatinnen und Fachausbildungskandidaten sowie der Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision in angemessener Form gegenüber der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft zu artikulieren.
  3. (3)Absatz 3,Die Psychotherapeutische Fachgesellschaft hat ein internes Beschwerdemanagement bestehend aus Vertreterinnen bzw. Vertretern der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft sowie den Sprecherinnen bzw. Sprechern gemäß Abs. 2 einzurichten. Die Auszubildenden sowie die Fachausbildungskandidatinnen und Fachausbildungskandidaten sind darüber zu informieren, in welcher Weise sie Kritik äußern oder Entscheidungen der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft, welche ihre Person betreffen, beeinspruchen können. Der Prozess der weiteren Auseinandersetzung mit Kritik oder Einsprüchen ist verständlich und transparent zu regeln.Die Psychotherapeutische Fachgesellschaft hat ein internes Beschwerdemanagement bestehend aus Vertreterinnen bzw. Vertretern der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft sowie den Sprecherinnen bzw. Sprechern gemäß Absatz 2, einzurichten. Die Auszubildenden sowie die Fachausbildungskandidatinnen und Fachausbildungskandidaten sind darüber zu informieren, in welcher Weise sie Kritik äußern oder Entscheidungen der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft, welche ihre Person betreffen, beeinspruchen können. Der Prozess der weiteren Auseinandersetzung mit Kritik oder Einsprüchen ist verständlich und transparent zu regeln.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis PTh-AAQV 2024 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 19 PTh-AAQV 2024 Gesamtbeurteilung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung§ 20 PTh-AAQV 2024 Abschlusszertifikat§ 21 PTh-AAQV 2024 Nichtantreten zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung§ 22 PTh-AAQV 2024 Wiederholen der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung§ 23 PTh-AAQV 2024 Beschwerdekommission§ 24 PTh-AAQV 2024 Qualitätssicherung der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften und in der Fort- und Weiterbildung§ 25 PTh-AAQV 2024 Öffentlicher Auftritt und Zugänglichkeit von Informationen§ 26 PTh-AAQV 2024 Bereitstellung von Informationen über den Aufnahmeprozess§ 27 PTh-AAQV 2024 Bereitstellung von Informationen über den Ausbildungsverlauf§ 28 PTh-AAQV 2024 Inhaltliche und formelle Gestaltung der Ausbildung einschließlich der räumlichen Ausgestaltung§ 29 PTh-AAQV 2024 Miteinbeziehung der Auszubildenden und Beschwerdemanagement§ 30 PTh-AAQV 2024 Qualitätssichernde Gremien der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften und institutionalisierte qualitätssichernde Prozesse§ 31 PTh-AAQV 2024 Befassung mit qualitätssichernden Maßnahmen und Konzepten anderer Institutionen§ 32 PTh-AAQV 2024 Qualitätssicherung in der Fort- und Weiterbildung§ 33 PTh-AAQV 2024 Qualitätssicherung in der Weiterbildung§ 34 PTh-AAQV 2024 Gemeinsame Bestimmungen§ 35 PTh-AAQV 2024 Psychotherapeutische Lehrpraxen§ 36 PTh-AAQV 2024 Mindestanforderungen an Lehrpraxeninhaberinnen bzw. Lehrpraxeninhaber§ 37 PTh-AAQV 2024 Inkrafttreten und Vollziehung§ 38 PTh-AAQV 2024 VollziehungAnl. 1 PTh-AAQV 2024
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 28 PTh-AAQV 2024
§ 30 PTh-AAQV 2024