§ 32 PTh-AAQV 2024 (Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung), Qualitätssicherung in der Fort- und Weiterbildung - JUSLINE Österreich
§ 32 PTh-AAQV 2024 Qualitätssicherung in der Fort- und Weiterbildung
PTh-AAQV 2024 - Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.10.2026
Qualitätssicherung in der Fortbildung
(1)Absatz eins,Fortbildungen sollen sich im Rahmen der wissenschaftlichen und fachgerechten Berufsausübung an dem orientieren, was in der Fachwelt in breiter Form insbesondere durch Diskussionen auf Kongressen und Fachtagungen, durch Forschung, Ausbildung und Darstellung in Standardwerken, Fachzeitschriften aufgegriffen worden ist.
(2)Absatz 2,Fortbildungen können cluster- bzw. methodenspezifisch und cluster- bzw. methodenerweiternd sein sowie besondere Schwerpunkte beinhalten.
(3)Absatz 3,Anbieterinnen bzw. Anbieter von Fortbildungsveranstaltungen sind insbesondere
4.Ziffer 4andere Ausbildungsinstitutionen aus dem psychosozialen Bereich, die psychotherapierelevante Inhalte anbieten,
5.Ziffer 5einzelne nachweislich besonders qualifizierte Berufsangehörige der Psychotherapie, die über eine zumindest fünfjährige Berufserfahrung verfügen, oder Gruppierungen von Berufsangehörigen,
6.Ziffer 6andere besonders qualifizierte Fachleute, die psychotherapierelevante und verfahrensrelevante Inhalte anbieten,
7.Ziffer 7Psychiatrische oder Psychosomatische Fachgesellschaften sowie
8.Ziffer 8entsprechende vergleichbare Einrichtungen im Ausland, sofern diese den obengenannten Kriterien entsprechen.
(4)Absatz 4,Fortbildungen können erfolgen als
1.Ziffer einsSeminare sowie Kleingruppen, die interaktives Lernen ermöglichen,
2.Ziffer 2Vorträge, bei denen die Fortbildung vorwiegend durch die Vermittlung theoretischen Wissens erfolgt,
3.Ziffer 3ergänzende weitere Veranstaltungen, etwa im Rahmen von Fallbesprechungen, Selbsterfahrung, Supervision und Intervision sowie
4.Ziffer 4Literaturstudium.
(5)Absatz 5,Die Teilnahmebestätigung umfasst insbesondere
1.Ziffer einsName der Veranstalterin bzw. des Veranstalters,
2.Ziffer 2Bezeichnung der Veranstaltung,
3.Ziffer 3Name der Teilnehmenden,
4.Ziffer 4Veranstaltungsdatum,
5.Ziffer 5Anzahl der Fortbildungseinheiten sowie
6.Ziffer 6Unterschrift und Stampiglie oder qualifizierte elektronische Signatur der Veranstalterin bzw. des Veranstalters.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
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