§ 36 PTh-AAQV 2024 Mindestanforderungen an Lehrpraxeninhaberinnen bzw. Lehrpraxeninhaber

PTh-AAQV 2024 - Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.10.2026
  1. (1)Absatz eins,Lehrpraxeninhaberinnen bzw. Lehrpraxeninhaber sind Berufsangehörige der Psychotherapie, Fachärztinnen für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Fachärztinnen für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Ärztinnen für Allgemeinmedizin bzw. Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen bzw. Fachärzte mit ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY I, II und III) oder Ärztinnen für Allgemeinmedizin bzw. Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen bzw. Fachärzte mit Spezialisierung in fachspezifischer psychosomatischer Medizin und ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY III).Lehrpraxeninhaberinnen bzw. Lehrpraxeninhaber sind Berufsangehörige der Psychotherapie, Fachärztinnen für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Fachärztinnen für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Ärztinnen für Allgemeinmedizin bzw. Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen bzw. Fachärzte mit ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY römisch eins, römisch zwei und römisch drei) oder Ärztinnen für Allgemeinmedizin bzw. Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen bzw. Fachärzte mit Spezialisierung in fachspezifischer psychosomatischer Medizin und ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY römisch drei).
  2. (2)Absatz 2,Die Lehrpraxisinhaberin bzw. der Lehrpraxisinhaber verfügt über eine zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche mindestens fünfjährige Berufserfahrung als freiberuflich tätige Berufsangehörige bzw. freiberuflich tätiger Berufsangehöriger der in Abs. 1 angeführten Berufe im Rahmen eines Berufssitzes.Die Lehrpraxisinhaberin bzw. der Lehrpraxisinhaber verfügt über eine zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche mindestens fünfjährige Berufserfahrung als freiberuflich tätige Berufsangehörige bzw. freiberuflich tätiger Berufsangehöriger der in Absatz eins, angeführten Berufe im Rahmen eines Berufssitzes.
  3. (3)Absatz 3,Die Lehrpraxisinhaberin bzw. der Lehrpraxisinhaber verfügt insbesondere über die erforderlichen Kenntnisse
    1. 1.Ziffer einsder Berufsethik,
    2. 2.Ziffer 2des Berufsrechtes und
    3. 3.Ziffer 3der Grundlagen der Didaktik.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
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