Anl. 2 PTh-AAQV 2024

PTh-AAQV 2024 - Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.10.2026

Die Absolventinnen bzw. Absolventen haben die berufsethischen und berufsrechtlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Psychotherapie erworben. Die Absolventinnen bzw. Absolventen haben eine geistige Grundhaltung der Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit erworben. Insbesondere haben sie eine Sensibilisierung für Besonderheiten jener Patientinnen bzw. Patienten erworben, die Betroffene von Menschenhandel, psychischer, physischer oder sexualisierter Gewalt oder Gewalt im sozialen Nahraum sind, insbesondere Kinder, Frauen oder Menschen mit Behinderung.

Die Absolventin bzw. der Absolvent

  1. 1.Ziffer einskann die Grenzen des psychotherapeutischen Berufsbildes erkennen und einhalten;
  2. 2.Ziffer 2kennt die gesetzlichen psychotherapeutischen Berufspflichten und kann diese im Berufsfeld einhalten und umsetzen;
  3. 3.Ziffer 3kennt die allgemeinen und speziellen Grundsätze des Ethik- und Berufskodex und kann sie im beruflichen Alltag anwenden und umsetzen;
  4. 4.Ziffer 4kann die ethischen Aspekte einer Situation erkennen und verfügt über Kompetenzen, ethisch zu argumentieren und zu urteilen;
  5. 5.Ziffer 5verfügt über eine Achtsamkeit und Bewusstheit gegenüber ihren bzw. seinen eigenen Gefühlen und Werten und kann den Einfluss dieser auf ethische Entscheidungsprozesse adäquat einschätzen;
  6. 6.Ziffer 6kann eine psychotherapeutische Beziehung bewusst und reflektiert gestalten und diese zum Wohle der Patientinnen bzw. Patienten anwenden;
  7. 7.Ziffer 7ist sich der Grenzen ihres bzw. seines psychotherapeutischen Handelns bewusst und kann diese wahren;
  8. 8.Ziffer 8kann mit dem besonderen Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis in der psychotherapeutischen Beziehung verantwortungsvoll umgehen;
  9. 9.Ziffer 9kennt die berufsrechtlichen Verpflichtungen und die Bedeutung der interdisziplinären Zusammenarbeit mit internen und externen Hilfsstrukturen im Hinblick auf die zivil- und strafrechtliche Relevanz von Gewalttaten;
  10. 10.Ziffer 10nimmt Aggression und Gewalt in den eigenen Arbeitsstrukturen wahr und bemüht sich um Abhilfe;
  11. 11.Ziffer 11nimmt die professionelle und persönliche Selbstfürsorge wahr;
  12. 12.Ziffer 12erkennt die Überschneidungen mit angrenzenden Gesundheitsberufen und kann einen wertschätzenden und kooperativen Umgang mit Berufskolleginnen bzw. Berufskollegen und Angehörigen angrenzender Gesundheitsberufe pflegen.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
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