§ 31 PTh-AAQV 2024 (Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung), Befassung mit qualitätssichernden Maßnahmen und Konzepten anderer Institutionen - JUSLINE Österreich
§ 31 PTh-AAQV 2024 Befassung mit qualitätssichernden Maßnahmen und Konzepten anderer Institutionen
PTh-AAQV 2024 - Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.10.2026
(1)Absatz eins,Kooperieren Psychotherapeutische Fachgesellschaften mit anderen Institutionen, ist eine Kompatibilität der qualitätssichernden Maßnahmen anzustreben.
(2)Absatz 2,Psychotherapeutische Fachgesellschaften setzen qualitätssichernde Maßnahmen sowie Konzepte um, befassen sich mit und orientieren sich an Standards und Richtlinien, welche die Sicherung oder Steigerung der Qualität der psychotherapeutischen Ausbildung betreffen. Dazu zählen etwa die Standards und Leitlinien für die interne und externe Qualitätssicherung im Hochschulbereich („Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area (ESG)”) oder andere Maßnahmenkataloge, wie sie etwa im universitären Bereich eingesetzt werden.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 31 PTh-AAQV 2024
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 PTh-AAQV 2024 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 31 PTh-AAQV 2024