§ 24 PTh-AAQV 2024 (Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung), Qualitätssicherung der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften und in der Fort- und Weiterbildung - JUSLINE Österreich
§ 24 PTh-AAQV 2024 Qualitätssicherung der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften und in der Fort- und Weiterbildung
PTh-AAQV 2024 - Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.10.2026
Allgemeines
(1)Absatz eins,Psychotherapeutische Fachgesellschaften haben in Hinblick auf die Wahrnehmung von Ausbildungsaufgaben die in den §§ 25 bis 31 angeführten Kriterien zu erfüllen.Psychotherapeutische Fachgesellschaften haben in Hinblick auf die Wahrnehmung von Ausbildungsaufgaben die in den Paragraphen 25 bis 31 angeführten Kriterien zu erfüllen.
(2)Absatz 2,Sofern diese Kriterien wegfallen oder hervorkommt, dass diese schon ursprünglich nicht bestanden haben, ist die Anerkennung gemäß § 15 PThG 2024 von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister bescheidmäßig zurückzunehmen.Sofern diese Kriterien wegfallen oder hervorkommt, dass diese schon ursprünglich nicht bestanden haben, ist die Anerkennung gemäß Paragraph 15, PThG 2024 von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister bescheidmäßig zurückzunehmen.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
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