§ 17 PTh-AAQV 2024 (Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung), Gestaltung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung - JUSLINE Österreich
§ 17 PTh-AAQV 2024 Gestaltung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung
PTh-AAQV 2024 - Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.10.2026
(1)Absatz eins,Die bzw. Der Vorsitzende der Approbationsprüfungskommission hat
1.Ziffer einsjene Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten, die zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung zugelassen wurden, und
2.Ziffer 2Vorschläge für den Prüfungstermin
bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,Die bzw. Der Vorsitzende der Approbationsprüfungskommission hat die Prüfungstermine festzusetzen und den zugelassenen Fachausbildungskandidatinnen bzw. Fachausbildungskandidaten unverzüglich und nachweislich bekannt zu geben.
(3)Absatz 3,Die bzw. Der Vorsitzende der Approbationsprüfungskommission hat die anderen Mitglieder der Approbationsprüfungskommission spätestens vier Wochen vor der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung zu verständigen und ein Verzeichnis der Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten anzuschließen.
(4)Absatz 4,Über die Psychotherapeutische Approbationsprüfung ist ein Protokoll zu führen.
(5)Absatz 5,Das Approbationsprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer einsName und Funktion der Mitglieder der Approbationsprüfungskommission,
2.Ziffer 2Datum der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung,
3.Ziffer 3Namen der Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten,
4.Ziffer 4Prüfungsfragen,
5.Ziffer 5Beurteilung der Teile der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung und
6.Ziffer 6Gesamtbeurteilung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung.
(6)Absatz 6,Bei der Auswahl der Prüfungsfragen für die einzelne Prüfungskandidatin bzw. den einzelnen Prüfungskandidaten ist § 18 Abs. 3 PThG 2024 sowie § 11 Abs. 2 zu berücksichtigen.Bei der Auswahl der Prüfungsfragen für die einzelne Prüfungskandidatin bzw. den einzelnen Prüfungskandidaten ist Paragraph 18, Absatz 3, PThG 2024 sowie Paragraph 11, Absatz 2, zu berücksichtigen.
(7)Absatz 7,Das Approbationsprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Approbationsprüfungskommission zu unterzeichnen.
(8)Absatz 8,Das Approbationsprüfungsprotokoll ist durch die Psychotherapeutische Fachgesellschaft 50 Jahre ab Ablegung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung aufzubewahren und nach deren Ablauf nachweislich zu vernichten.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
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