§ 23 PTh-AAQV 2024 Beschwerdekommission

PTh-AAQV 2024 - Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.10.2026
  1. (1)Absatz eins,Beim Psychotherapiebeirat ist eine Beschwerdekommission einzurichten, die Einsprüche von Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten gegen den Prüfungsablauf und gegen Beurteilungen behandelt und entscheidet.
  2. (2)Absatz 2,Die Beschwerdekommission besteht aus fünf Mitgliedern mit Expertise im Bereich des psychotherapiebezogenen Prüfungswesens, wobei zwei Mitglieder rechtliche und drei Mitglieder psychotherapeutisch-fachliche Qualifikationen nachweisen müssen, sowie zwei Ersatzmitgliedern für die jeweiligen Qualifikationsbereiche, wobei mindestens 50 vH der Mitglieder Frauen zu sein haben.
  3. (3)Absatz 3,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Beschwerdekommission werden nach Vorschlag des Psychotherapiebeirates durch die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister bestellt. Die Funktionsperiode der Mitglieder der Beschwerdekommission beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.
  4. (4)Absatz 4,Der Beschwerdekommission dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen bzw. Staatssekretäre, Mitglieder der Landesregierungen, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers, Funktionärinnen bzw. Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen, die eine dieser Funktionen in den vorangegangenen vier Jahren ausgeübt haben, nicht angehören.
  5. (5)Absatz 5,Mitglieder und Ersatzmitglieder der Beschwerdekommission sind in Ausübung ihrer Funktion unabhängig.
  6. (6)Absatz 6,Die Beschwerdekommission hat aus ihrem Kreis eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden zu wählen.
  7. (7)Absatz 7,Die Beschwerdekommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
  8. (8)Absatz 8,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat ein Mitglied der Beschwerdekommission vor Ablauf der Funktionsperiode abzuberufen, wenn es seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder wenn es nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen.
  9. (9)Absatz 9,Eine Beschwerde ist von der Prüfungskandidatin bzw. dem Prüfungskandidaten schriftlich bei der Beschwerdekommission einzubringen. Die Beschwerdekommission kann die Beschwerde im Schriftweg behandeln oder die beschwerdeführende Prüfungskandidatin bzw. den beschwerdeführenden Prüfungskandidaten zu einem Gespräch einladen. Die Beschwerdekommission kann im Einvernehmen mit der beschwerdeführenden Prüfungskandidatin bzw. dem beschwerdeführenden Prüfungskandidaten auch eine Anhörung Dritter durchführen. Die Beschwerdekommission hat der Approbationsprüfungskommission und der beschwerdeführenden Prüfungskandidatin bzw. dem beschwerdeführenden Prüfungskandidaten über die Ergebnisse ihrer Ermittlungen zu berichten und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Problemlösung vorzuschlagen.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
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Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
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