§ 25 PTh-AAQV 2024 (Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung), Öffentlicher Auftritt und Zugänglichkeit von Informationen - JUSLINE Österreich
§ 25 PTh-AAQV 2024 Öffentlicher Auftritt und Zugänglichkeit von Informationen
PTh-AAQV 2024 - Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.10.2026
(1)Absatz eins,Informationen über die Psychotherapeutische Fachgesellschaft sind, insbesondere auf einer Website der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft, öffentlich und barrierefrei einsehbar zu machen.
(2)Absatz 2,Zu diesen Informationen zählt jedenfalls
a)Litera ader rechtliche Status der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft,
b)Litera bihre Leitungspersonen,
c)Litera cihre Lehrenden,
d)Litera dihre Struktur,
e)Litera eihre Postadresse,
f)Litera fdie Möglichkeit, mit der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft in Kontakt zu treten,
g)Litera gdie Aktivitäten der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft unter besonderer Bezugnahme auf Aktivitäten, welche den Bereich der Psychotherapie in Hinblick auf Aus-, Fort- und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung sowie psychotherapeutische Versorgung betreffen,
h)Litera hnationale und internationale Kooperationen und Zugehörigkeiten,
i)Litera iRechte und Pflichten im Hinblick auf die Gestaltung und den Ablauf der Ausbildung.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
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