§ 22 PTh-AAQV 2024 Wiederholen der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung

PTh-AAQV 2024 - Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.10.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei Beurteilung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung mit „nicht bestanden“ kann die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat eine Wiederholungsprüfung vor einer Approbationsprüfungskommission mit geänderter Zusammensetzung verlangen.
  2. (2)Absatz 2,Der Termin für die Wiederholungsprüfung ist von der Approbationsprüfungskommission festzusetzen, wobei zwischen den Prüfungsterminen ein Zeitraum von mindestens einem Monat zu liegen hat.
  3. (3)Absatz 3,Die Psychotherapeutische Approbationsprüfung darf höchstens drei Mal wiederholt werden. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.
  4. (4)Absatz 4,Bei Beurteilung der dritten Wiederholungsprüfung mit „nicht bestanden“ ist im Falle einer neuerlichen Aufnahme in den dritten Ausbildungsabschnitt eine Anrechnung von Prüfungen und Praktika des dritten Ausbildungsabschnitts nur mit entsprechender fachlicher Begründung zulässig.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis PTh-AAQV 2024 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 12 PTh-AAQV 2024 Zulassung zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung§ 13 PTh-AAQV 2024 Inhalt und Zweck der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung§ 14 PTh-AAQV 2024 Schriftliche Abschlussarbeit§ 15 PTh-AAQV 2024 Katalog der prüfungsrelevanten Sachgebiete für die Psychotherapeutische Approbationsprüfung§ 16 PTh-AAQV 2024 Approbationsprüfungskommission§ 17 PTh-AAQV 2024 Gestaltung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung§ 18 PTh-AAQV 2024 Prüfungsmethoden§ 19 PTh-AAQV 2024 Gesamtbeurteilung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung§ 20 PTh-AAQV 2024 Abschlusszertifikat§ 21 PTh-AAQV 2024 Nichtantreten zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung§ 22 PTh-AAQV 2024 Wiederholen der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung§ 23 PTh-AAQV 2024 Beschwerdekommission§ 24 PTh-AAQV 2024 Qualitätssicherung der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften und in der Fort- und Weiterbildung§ 25 PTh-AAQV 2024 Öffentlicher Auftritt und Zugänglichkeit von Informationen§ 26 PTh-AAQV 2024 Bereitstellung von Informationen über den Aufnahmeprozess§ 27 PTh-AAQV 2024 Bereitstellung von Informationen über den Ausbildungsverlauf§ 28 PTh-AAQV 2024 Inhaltliche und formelle Gestaltung der Ausbildung einschließlich der räumlichen Ausgestaltung§ 29 PTh-AAQV 2024 Miteinbeziehung der Auszubildenden und Beschwerdemanagement§ 30 PTh-AAQV 2024 Qualitätssichernde Gremien der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften und institutionalisierte qualitätssichernde Prozesse§ 31 PTh-AAQV 2024 Befassung mit qualitätssichernden Maßnahmen und Konzepten anderer Institutionen§ 32 PTh-AAQV 2024 Qualitätssicherung in der Fort- und Weiterbildung
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 21 PTh-AAQV 2024
§ 23 PTh-AAQV 2024