§ 22 PTh-AAQV 2024 (Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung), Wiederholen der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung - JUSLINE Österreich
§ 22 PTh-AAQV 2024 Wiederholen der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung
PTh-AAQV 2024 - Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.10.2026
(1)Absatz eins,Bei Beurteilung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung mit „nicht bestanden“ kann die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat eine Wiederholungsprüfung vor einer Approbationsprüfungskommission mit geänderter Zusammensetzung verlangen.
(2)Absatz 2,Der Termin für die Wiederholungsprüfung ist von der Approbationsprüfungskommission festzusetzen, wobei zwischen den Prüfungsterminen ein Zeitraum von mindestens einem Monat zu liegen hat.
(3)Absatz 3,Die Psychotherapeutische Approbationsprüfung darf höchstens drei Mal wiederholt werden. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.
(4)Absatz 4,Bei Beurteilung der dritten Wiederholungsprüfung mit „nicht bestanden“ ist im Falle einer neuerlichen Aufnahme in den dritten Ausbildungsabschnitt eine Anrechnung von Prüfungen und Praktika des dritten Ausbildungsabschnitts nur mit entsprechender fachlicher Begründung zulässig.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
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