§ 12 PTh-AAQV 2024 (Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung), Zulassung zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung - JUSLINE Österreich
§ 12 PTh-AAQV 2024 Zulassung zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung
PTh-AAQV 2024 - Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.10.2026
(1)Absatz eins,Eine Psychotherapeutin bzw. ein Psychotherapeut in Fachausbildung unter Lehrsupervision ist zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung zuzulassen, wenn diese bzw. dieser den ersten, den zweiten und den dritten Ausbildungsabschnitt erfolgreich absolviert hat. Das Erfordernis der Absolvierung des ersten Ausbildungsabschnittes entfällt in den Fällen des § 10 Abs. 2 PThG 2024. Das Erfordernis der Absolvierung des ersten und zweiten Ausbildungsabschnittes entfällt in den Fällen des § 10 Abs. 3 PThG 2024.Eine Psychotherapeutin bzw. ein Psychotherapeut in Fachausbildung unter Lehrsupervision ist zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung zuzulassen, wenn diese bzw. dieser den ersten, den zweiten und den dritten Ausbildungsabschnitt erfolgreich absolviert hat. Das Erfordernis der Absolvierung des ersten Ausbildungsabschnittes entfällt in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 2, PThG 2024. Das Erfordernis der Absolvierung des ersten und zweiten Ausbildungsabschnittes entfällt in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 3, PThG 2024.
(2)Absatz 2,Zur Beurteilung der Zulassung zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung sind der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft folgende Unterlagen vorzulegen:
1.Ziffer einsEintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) als Psychotherapeutin bzw. Psychotherapeut in Fachausbildung unter Lehrsupervision sowie
2.Ziffer 2Nachweise über die gemäß dem jeweiligen Curriculum absolvierten theoretischen und praktischen Teile der Fachausbildung einschließlich Selbsterfahrung und Lehrsupervision.
(3)Absatz 3,Sofern Fachärztinnen für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Fachärztinnen für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Ärztinnen für Allgemeinmedizin bzw. Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen bzw. Fachärzten mit ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY I, II und III) oder Ärztinnen für Allgemeinmedizin bzw. Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen bzw. Fachärzten mit Spezialisierung in fachspezifischer psychosomatischer Medizin und ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY III) praktische Ausbildungsanteile anerkannt werden (§ 5 Abs. 6), entfällt für diese die Voraussetzung des Abs. 2 Z 1.Sofern Fachärztinnen für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Fachärztinnen für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Ärztinnen für Allgemeinmedizin bzw. Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen bzw. Fachärzten mit ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY römisch eins, römisch zwei und römisch drei) oder Ärztinnen für Allgemeinmedizin bzw. Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen bzw. Fachärzten mit Spezialisierung in fachspezifischer psychosomatischer Medizin und ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY römisch drei) praktische Ausbildungsanteile anerkannt werden (Paragraph 5, Absatz 6,), entfällt für diese die Voraussetzung des Absatz 2, Ziffer eins,
(4)Absatz 4,Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen entscheidet die bzw. der Vorsitzende der Approbationsprüfungskommission.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
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