§ 8 PTh-AAQV 2024 (Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung), Mindestanforderungen an die Lehrenden der sonstigen Inhalte - JUSLINE Österreich
§ 8 PTh-AAQV 2024 Mindestanforderungen an die Lehrenden der sonstigen Inhalte
PTh-AAQV 2024 - Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.10.2026
Bei einschlägiger Qualifikation und Berufserfahrung können auch andere Personen in Ausnahmefällen für die Vermittlung spezieller Lehrinhalte als Lehrende herangezogen werden, worunter auch Lehrende an Universitäten fallen.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
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