§ 1 PTh-AAQV 2024 Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen

PTh-AAQV 2024 - Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.10.2026
Regelungsgegenstand

Diese Verordnung regelt die Mindestanforderungen an die postgraduelle Ausbildung für die Berufsausübung der Psychotherapie und die Kompetenzen, die im Rahmen der Ausbildung für die Berufsausübung der Psychotherapie zur Erlangung einer Berufsberechtigung gemäß den §§ 19 und 22 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz 2024 – PThG 2024), BGBl. I Nr. 49/2024, erworben werden müssen. Diese Verordnung regelt die Mindestanforderungen an die postgraduelle Ausbildung für die Berufsausübung der Psychotherapie und die Kompetenzen, die im Rahmen der Ausbildung für die Berufsausübung der Psychotherapie zur Erlangung einer Berufsberechtigung gemäß den Paragraphen 19 und 22 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz 2024 – PThG 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,, erworben werden müssen.

In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
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