§ 6 PTh-AAQV 2024 Mindestanforderungen an die Fachausbildungskandidatinnen bzw. Fachausbildungskandidaten, die Lehrenden, die Praktikumsanleitung und die Lehrsupervision für den dritten Ausbildungsabschnitt

PTh-AAQV 2024 - Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.10.2026
Mindestanforderungen an die Fachausbildungskandidatinnen bzw. Fachausbildungskandidaten
  1. (1)Absatz eins,Voraussetzung für die Aufnahme als Fachausbildungskandidatin bzw. Fachausbildungskandidat in den dritten Ausbildungsabschnitt der Psychotherapie gemäß § 13 PThG 2024 ist der Nachweis überVoraussetzung für die Aufnahme als Fachausbildungskandidatin bzw. Fachausbildungskandidat in den dritten Ausbildungsabschnitt der Psychotherapie gemäß Paragraph 13, PThG 2024 ist der Nachweis über
    1. 1.Ziffer einsdie erforderliche gesundheitliche (somatisch und psychische) Eignung,
    2. 2.Ziffer 2die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses im Umfang von zumindest 16 Stunden und
    3. 3.Ziffer 3der erfolgreiche Abschluss des zweiten Ausbildungsabschnittes.
  2. (2)Absatz 2,Die Prüfung der Voraussetzungen hat jedenfalls Einzelgespräche mit der Bewerberin bzw. dem Bewerber zu umfassen.
  3. (3)Absatz 3,Der Nachweis der erforderlichen somatischen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis einer Ärztin für Allgemeinmedizin bzw. eines Arztes für Allgemeinmedizin zu erbringen. Der Nachweis der erforderlichen psychischen Eignung ist durch ein Zeugnis einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder einer Klinischen Psychologin bzw. eines Klinischen Psychologen oder einer Psychotherapeutin bzw. eines Psychotherapeuten zu erbringen. Die Zeugnisse dürfen nicht älter als drei Monate sein und es dürfen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Auszubildende bzw. der Auszubildende nicht zur Absolvierung der Ausbildung geeignet ist.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
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