§ 2 PTh-AAQV 2024 Begriffsbestimmungen

PTh-AAQV 2024 - Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.10.2026

Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. 1.Ziffer eins„Absolventin bzw. Absolvent bzw. Absolvent:in”: Person, die einen Ausbildungsabschnitt erfolgreich absolviert hat;
  2. 2.Ziffer 2„Auszubildende bzw. Auszubildender bzw. Auszubildende:r“: Person, die sich vor dem Beginn der postgraduellen Ausbildung der Psychotherapie befindet (und eine solche anstrebt);
  3. 3.Ziffer 3„Einheit“: Zeitmaß von zumindest 45 Minuten (gemeinsame Arbeit mit Lehrenden);
  4. 4.Ziffer 4„Fachausbildung“: postgraduelle psychotherapeutische Ausbildung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 PThG 2024; postgraduelle Ausbildung; dritter Ausbildungsabschnitt;„Fachausbildung“: postgraduelle psychotherapeutische Ausbildung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, PThG 2024; postgraduelle Ausbildung; dritter Ausbildungsabschnitt;
  5. 5.Ziffer 5„Fachausbildungskandidatin bzw. Fachausbildungskandidat bzw. Fachausbildungskandidat:in“: Person, die für die Absolvierung des dritten Ausbildungsabschnittes in einer Psychotherapeutischen Fachgesellschaft aufgenommen ist, vor der Eintragung in die Berufsliste als Psychotherapeutin bzw. Psychotherapeut bzw. Psychotherapeut:in in Fachausbildung unter Lehrsupervision;
  6. 6.Ziffer 6„Fertigkeiten“: die Fähigkeit, Aufgaben und Probleme unter Einbeziehung von Kenntnissen und Routinen sowie unter dem Einsatz von logischem, rationalem, intuitivem und kreativem Denken, der Verwendung eigener Techniken, Methoden, Materialien und sonstigen Hilfsmitteln zu lösen;
  7. 7.Ziffer 7„Fortbildung“: setzt eine fachlich und formell ordnungsgemäß abgeschlossene Psychotherapie-Ausbildung voraus; fachlich einschlägige Veranstaltungen, regelmäßig theoretisch und praktisch;
  8. 8.Ziffer 8„Kenntnisse“: das Ergebnis der Aneignung von Wissen, insbesondere über Fakten, Grundsätze, Theorie und Praxis;
  9. 9.Ziffer 9„Kompetenzen“: die Fähigkeit, Handlungsanforderungen unter Miteinbeziehung von Kenntnissen und Fertigkeiten auch in komplexen Situationen zu entsprechen, die im besonderen Maße ein nicht standardmäßiges Problemlösen und Vorgehen erfordern;
  10. 10.Ziffer 10„niedergelassener Bereich“: Praxen außerhalb von Krankenanstalten bzw. psychotherapeutischen Versorgungseinrichtungen, dazu zählen insbesondere Einzelpraxen, Gruppenpraxen, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Praxisgemeinschaften;
  11. 11.Ziffer 11„Prüfungskandidatin bzw. Prüfungskandidat bzw. Prüfungskandidat:in“: Person, die von der bzw. dem Vorsitzenden der Approbationsprüfungskommission zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung;
  12. 12.Ziffer 12„Stunde“: Zeitmaß von 60 Minuten (Arbeitspensum bzw. Workload);
  13. 13.Ziffer 13„Weiterbildung“: setzt einen erfolgreichen Abschluss des zweiten Ausbildungsabschnittes voraus; sie beruht auf einem nachvollziehbaren, wissenschaftlich fundierten Curriculum und erweitert oder vertieft die fachliche Kompetenz im Rahmen curricularer Veranstaltungen.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 PTh-AAQV 2024


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 PTh-AAQV 2024 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 PTh-AAQV 2024


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 PTh-AAQV 2024


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 PTh-AAQV 2024 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1 PTh-AAQV 2024
§ 3 PTh-AAQV 2024