§ 7 PTh-AAQV 2024 Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte

PTh-AAQV 2024 - Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.10.2026

Die Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte im dritten Ausbildungsabschnitt der Psychotherapie umfassen:

  1. 1.Ziffer einsEintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) mit der entsprechenden Zusatzbezeichnung (Cluster),
  2. 2.Ziffer 2mindestens fünfjährige selbständige psychotherapeutische Berufserfahrung im Sinne von Krankenbehandlung seit Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie),
  3. 3.Ziffer 3Nachweis der wissenschaftlichen Tätigkeit und didaktischen Befähigung in der entsprechenden psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtung insbesondere in Form von Forschungstätigkeit, Vortragstätigkeit, publizistischer Tätigkeit sowie reflektierter praktischer Anwendung,
  4. 4.Ziffer 4Mitgliedschaft in der ausbildenden Psychotherapeutischen Fachgesellschaft und
  5. 5.Ziffer 5Bestellung durch das zuständige Gremium der ausbildenden Psychotherapeutischen Fachgesellschaft.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 PTh-AAQV 2024


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 PTh-AAQV 2024 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 PTh-AAQV 2024


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 PTh-AAQV 2024


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 PTh-AAQV 2024 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PTh-AAQV 2024 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 PTh-AAQV 2024
§ 8 PTh-AAQV 2024