§ 7 PTh-AAQV 2024 (Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung), Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte - JUSLINE Österreich
§ 7 PTh-AAQV 2024 Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte
PTh-AAQV 2024 - Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.10.2026
Die Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte im dritten Ausbildungsabschnitt der Psychotherapie umfassen:
1.Ziffer einsEintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) mit der entsprechenden Zusatzbezeichnung (Cluster),
2.Ziffer 2mindestens fünfjährige selbständige psychotherapeutische Berufserfahrung im Sinne von Krankenbehandlung seit Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie),
3.Ziffer 3Nachweis der wissenschaftlichen Tätigkeit und didaktischen Befähigung in der entsprechenden psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtung insbesondere in Form von Forschungstätigkeit, Vortragstätigkeit, publizistischer Tätigkeit sowie reflektierter praktischer Anwendung,
4.Ziffer 4Mitgliedschaft in der ausbildenden Psychotherapeutischen Fachgesellschaft und
5.Ziffer 5Bestellung durch das zuständige Gremium der ausbildenden Psychotherapeutischen Fachgesellschaft.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
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