§ 14 PTh-AAQV 2024 Schriftliche Abschlussarbeit

PTh-AAQV 2024 - Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.10.2026
  1. (1)Absatz eins,Jede Psychotherapeutin bzw. jeder Psychotherapeut in Fachausbildung unter Lehrsupervision hat während des dritten Ausbildungsabschnittes eine schriftliche Abschlussarbeit zu einem berufsspezifischen Thema zu verfassen. Die eigenständige Erarbeitung derselben muss gewährleistet sein.
  2. (2)Absatz 2,Das Thema der Abschlussarbeit darf von der Psychotherapeutin bzw. dem Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision in Absprache mit der ausbildenden Psychotherapeutischen Fachgesellschaft gewählt werden, hat eine theoriegeleitete Darstellung und Reflexion der eigenen psychotherapeutischen Praxis zu beinhalten und ist vor Beginn der Arbeit von der Leiterin bzw. dem Leiter der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft schriftlich zu genehmigen. Wird von der Psychotherapeutin bzw. dem Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision kein Thema gewählt, ist von der Leiterin bzw. dem Leiter der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft spätestens sechs Monate vor der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung ein Thema zuzuteilen.
  3. (3)Absatz 3,Der Psychotherapiebeirat hat Mindestkriterien der Abschlussarbeit nach fachlichen Gesichtspunkten festzulegen, wobei der Mindestumfang 50 000 Zeichen (ohne Leerzeichen) nicht unterschreiten und der Höchstumfang von 150 000 Zeichen (ohne Leerzeichen) nicht überschreiten darf.
  4. (4)Absatz 4,Die gedankliche und fachliche Eigenständigkeit der Abschlussarbeit der ausgewiesenen Verfasserin oder des ausgewiesenen Verfassers darf nicht durch eine andere Person beeinträchtigt, hergestellt oder von einer anderen Person zur Verfügung gestellt werden.
  5. (5)Absatz 5,Jede Psychotherapeutin bzw. jeder Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision ist bei der schriftlichen Abschlussarbeit von einer bzw. einem Lehrenden der fachspezifischen Inhalte zu betreuen.
  6. (6)Absatz 6,Die Abschlussarbeit ist spätestens vier Wochen vor dem ersten Termin der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung der bzw. dem Vorsitzenden der Approbationsprüfungskommission zur Beurteilung vorzulegen. Die Beurteilung hat durch die Approbationsprüfungskommission zu erfolgen.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis PTh-AAQV 2024 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 4 PTh-AAQV 2024 Mindestanforderungen an die Ausbildung§ 5 PTh-AAQV 2024 Gestaltung der Ausbildung§ 6 PTh-AAQV 2024 Mindestanforderungen an die Fachausbildungskandidatinnen bzw. Fachausbildungskandidaten, die Lehrenden, die Praktikumsanleitung und die Lehrsupervision für den dritten Ausbildungsabschnitt§ 7 PTh-AAQV 2024 Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte§ 8 PTh-AAQV 2024 Mindestanforderungen an die Lehrenden der sonstigen Inhalte§ 9 PTh-AAQV 2024 Gemeinsame Bestimmungen für den dritten Ausbildungsabschnitt§ 10 PTh-AAQV 2024 Unterbrechung der Ausbildung§ 11 PTh-AAQV 2024 Psychotherapeutische Approbationsprüfung§ 12 PTh-AAQV 2024 Zulassung zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung§ 13 PTh-AAQV 2024 Inhalt und Zweck der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung§ 14 PTh-AAQV 2024 Schriftliche Abschlussarbeit§ 15 PTh-AAQV 2024 Katalog der prüfungsrelevanten Sachgebiete für die Psychotherapeutische Approbationsprüfung§ 16 PTh-AAQV 2024 Approbationsprüfungskommission§ 17 PTh-AAQV 2024 Gestaltung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung§ 18 PTh-AAQV 2024 Prüfungsmethoden§ 19 PTh-AAQV 2024 Gesamtbeurteilung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung§ 20 PTh-AAQV 2024 Abschlusszertifikat§ 21 PTh-AAQV 2024 Nichtantreten zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung§ 22 PTh-AAQV 2024 Wiederholen der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung§ 23 PTh-AAQV 2024 Beschwerdekommission§ 24 PTh-AAQV 2024 Qualitätssicherung der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften und in der Fort- und Weiterbildung
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 PTh-AAQV 2024
§ 15 PTh-AAQV 2024