§ 4 PTh-AAQV 2024 (Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung), Mindestanforderungen an die Ausbildung - JUSLINE Österreich
§ 4 PTh-AAQV 2024 Mindestanforderungen an die Ausbildung
PTh-AAQV 2024 - Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.10.2026
(1)Absatz eins,Die Vermittlung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen hat durch
1.Ziffer einseine theoretische Ausbildung einschließlich berufsspezifischer praktischer Elemente,
2.Ziffer 2eine praktische Ausbildung zur Durchführung von psychotherapeutischen Krankenbehandlungen unter Lehrsupervision sowie
3.Ziffer 3psychotherapeutische Selbsterfahrung
zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Durchführung der psychotherapeutischen Krankenbehandlung gemäß Abs. 1 Z 2 ebenso wie die begleitende Lehrsupervision hat den Mindestanforderungen gemäß der Anlage 5 zu entsprechen und ist im Curriculum als eigenständiges Modul auszuweisen.Die Durchführung der psychotherapeutischen Krankenbehandlung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ebenso wie die begleitende Lehrsupervision hat den Mindestanforderungen gemäß der Anlage 5 zu entsprechen und ist im Curriculum als eigenständiges Modul auszuweisen.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
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