§ 3 PTh-AAQV 2024 Kompetenzen und Mindestanforderungen (Dritter Ausbildungsabschnitt)

PTh-AAQV 2024 - Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.10.2026
Kompetenzen

Im Rahmen der postgraduellen Ausbildung ist sicherzustellen, dass die Absolventinnen bzw. Absolventen folgende vertiefende Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen erwerben:

  1. 1.Ziffer einsfachlich-methodische Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen gemäß der Anlage 1,
  2. 2.Ziffer 2berufsethische und berufsrechtliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen gemäß der Anlage 2,
  3. 3.Ziffer 3wissenschaftliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen gemäß der Anlage 3,
  4. 4.Ziffer 4sozialkommunikative und selbstreflexive Fertigkeiten und Kompetenzen einschließlich Selbstkompetenzen gemäß der Anlage 4 sowie
  5. 5.Ziffer 5die psychotherapeutische Handlungskompetenz im Rahmen einer umfassenden versorgungswirksamen psychotherapeutischen Tätigkeit im institutionellen und niedergelassenen Bereich der psychotherapeutischen Versorgung im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 6 PThG 2024.die psychotherapeutische Handlungskompetenz im Rahmen einer umfassenden versorgungswirksamen psychotherapeutischen Tätigkeit im institutionellen und niedergelassenen Bereich der psychotherapeutischen Versorgung im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins bis 6 PThG 2024.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
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