§ 28 PTh-AAQV 2024 Inhaltliche und formelle Gestaltung der Ausbildung einschließlich der räumlichen Ausgestaltung

PTh-AAQV 2024 - Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.10.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Psychotherapeutische Fachgesellschaft hat mit den Aufnahmewerberinnen bzw. Aufnahmewerbern einen Ausbildungsvertrag in schriftlicher Form abzuschließen. In diesem Vertrag sind die wesentlichen Rechte und Pflichten der Auszubildenden, der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft und allfälliger Kooperationspartnerinnen bzw. Kooperationspartner festzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Ausbildungsveranstaltungen sind so anzubieten, dass der Abschluss der Ausbildung innerhalb vorgegebener oder empfohlener Ausbildungszeiten grundsätzlich möglich ist.
  3. (3)Absatz 3,Die Psychotherapeutische Fachgesellschaft hat fristgerecht darüber zu informieren, wann und wo Ausbildungsveranstaltungen stattfinden, welche Ziele mit dem Besuch der Veranstaltungen verfolgt werden und wie die erfolgreiche Absolvierung der Veranstaltungen vorgesehen ist.
  4. (4)Absatz 4,Die Psychotherapeutische Fachgesellschaft hat darüber hinaus fristgerecht zu informieren, welche Ausbildungsziele mit der Absolvierung der einzelnen Veranstaltungen verfolgt werden und in welcher Form überprüft wird, ob bzw. in welcher Qualität die Ausbildungsziele erreicht wurden. In diesem Zusammenhang ist auch darüber zu informieren und zu kommunizieren, nach welchen Gesichtspunkten allfällige Leistungsbeurteilungen stattfinden.
  5. (5)Absatz 5,Die Psychotherapeutische Fachgesellschaft hat die einzelnen Elemente der Ausbildung nach fachlich und didaktisch angemessenen und wissenschaftlich fundierten Gesichtspunkten zu gestalten, sodass das Ausbildungsziel erreicht werden kann.
  6. (6)Absatz 6,Die Ausstattung, das Lehrmaterial und die Räumlichkeiten der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft sind so zu gestalten, dass die Ausbildungserfordernisse gemäß dem jeweiligen Curriculum erfüllt werden können.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis PTh-AAQV 2024 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 18 PTh-AAQV 2024 Prüfungsmethoden§ 19 PTh-AAQV 2024 Gesamtbeurteilung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung§ 20 PTh-AAQV 2024 Abschlusszertifikat§ 21 PTh-AAQV 2024 Nichtantreten zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung§ 22 PTh-AAQV 2024 Wiederholen der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung§ 23 PTh-AAQV 2024 Beschwerdekommission§ 24 PTh-AAQV 2024 Qualitätssicherung der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften und in der Fort- und Weiterbildung§ 25 PTh-AAQV 2024 Öffentlicher Auftritt und Zugänglichkeit von Informationen§ 26 PTh-AAQV 2024 Bereitstellung von Informationen über den Aufnahmeprozess§ 27 PTh-AAQV 2024 Bereitstellung von Informationen über den Ausbildungsverlauf§ 28 PTh-AAQV 2024 Inhaltliche und formelle Gestaltung der Ausbildung einschließlich der räumlichen Ausgestaltung§ 29 PTh-AAQV 2024 Miteinbeziehung der Auszubildenden und Beschwerdemanagement§ 30 PTh-AAQV 2024 Qualitätssichernde Gremien der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften und institutionalisierte qualitätssichernde Prozesse§ 31 PTh-AAQV 2024 Befassung mit qualitätssichernden Maßnahmen und Konzepten anderer Institutionen§ 32 PTh-AAQV 2024 Qualitätssicherung in der Fort- und Weiterbildung§ 33 PTh-AAQV 2024 Qualitätssicherung in der Weiterbildung§ 34 PTh-AAQV 2024 Gemeinsame Bestimmungen§ 35 PTh-AAQV 2024 Psychotherapeutische Lehrpraxen§ 36 PTh-AAQV 2024 Mindestanforderungen an Lehrpraxeninhaberinnen bzw. Lehrpraxeninhaber§ 37 PTh-AAQV 2024 Inkrafttreten und Vollziehung§ 38 PTh-AAQV 2024 Vollziehung
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 27 PTh-AAQV 2024
§ 29 PTh-AAQV 2024