Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.10.2026
(1)Absatz eins,Inhalte absolvierter Weiterbildungen können bei Gleichwertigkeit im Ausmaß von zwei ECTS-Anrechnungspunkten von der Fortbildungspflicht gemäß § 41 PThG 2024 entbinden.Inhalte absolvierter Weiterbildungen können bei Gleichwertigkeit im Ausmaß von zwei ECTS-Anrechnungspunkten von der Fortbildungspflicht gemäß Paragraph 41, PThG 2024 entbinden.
(2)Absatz 2,Inhalte absolvierter Fortbildungen können für die Absolvierung einer Weiterbildung gemäß § 21 PThG 2024 herangezogen werden.Inhalte absolvierter Fortbildungen können für die Absolvierung einer Weiterbildung gemäß Paragraph 21, PThG 2024 herangezogen werden.
(3)Absatz 3,Psychotherapeutische Berufsvertretungen können psychotherapeutischen Fort- und Weiterbildungen ein Gütesiegel anhand vom Gremium für Berufsangelegenheiten standardisierten Qualitätskriterien ausstellen. Die psychotherapeutischen Berufsvertretungen können öffentliche Listen mit jenen psychotherapeutischen Fort- und Weiterbildungen führen, die mit einem solchen Gütesiegel ausgezeichnet wurden.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
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