Anl. 4 PTh-AAQV 2024

PTh-AAQV 2024 - Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.10.2026

Die Absolventinnen bzw. Absolventen haben vertiefte sozialkommunikative Fertigkeiten und Kompetenzen einschließlich Selbstkompetenzen, wie insbesondere Kommunikationsfähigkeit, Kritikfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Rollendistanz, Frustrationstoleranz, Selbstbestimmungsfähigkeit, Selbstreflexionsfähigkeit, Gestaltungs- und Mitbestimmungsfähigkeit, Teamfähigkeit und professionelles Selbstverständnis für die eigenverantwortliche Berufsausübung erworben. Darüber hinaus haben sie eine für die eigenverantwortliche psychotherapeutische Tätigkeit notwendige verantwortliche Haltung gegenüber Patientinnen bzw. Patienten im ambulanten und stationären Setting entwickelt.

Die Absolventin bzw. der Absolvent

  1. 1.Ziffer einsist sich der eigenen psychischen Struktur und ihrer interpersonellen Dynamik, der eigenen Lebensführung sowie der Besonderheiten des eigenen Erlebens und Verhaltens weitgehend bewusst und kann sie bearbeiten;
  2. 2.Ziffer 2hat im Rahmen fortlaufender Selbstreflexion ihre bzw. seine eigene Biografie und Persönlichkeitsentwicklung vertiefend bearbeitet;
  3. 3.Ziffer 3kann ihre bzw. seine intrapsychischen Verarbeitungsmuster, sozialen und kommunikativen Verhaltensweisen, Kognitionsmuster, Affektregulationsmodelle, Emotions- und Motivationslagen konstruktiv einschätzen und einsetzen;
  4. 4.Ziffer 4ist in der Lage im psychotherapeutischen Prozess zwischen eigenen und fremden Anteilen, zwischen Impulsen und Affekten sowie assoziativen oder impliziten Wahrnehmungen zu unterscheiden und danach zu handeln;
  5. 5.Ziffer 5kann sich anteilig in die Rolle und Wahrnehmung eines anderen Menschen hineinversetzen, besitzt empathische Fähigkeiten, ist achtsam im Umgang mit Antworten und Interpretationen und ist sich in ihrem bzw. seinem Verhalten eines möglichen Modellcharakters bewusst;
  6. 6.Ziffer 6kann gegenüber interpersonellen Konflikten und Spannungen neutral bleiben, deren Ursachen einschätzen und ausreichend Distanz wahren sowie Hilfestellung durch andere Personen oder Supervision einholen;
  7. 7.Ziffer 7hat die Fähigkeit und Bereitschaft sowie die Vorstellungs- und Abstraktionsfähigkeit entwickelt, sich selbst und sich in Bezug auf andere Menschen zu reflektieren und vertieft einzuschätzen;
  8. 8.Ziffer 8ist bereit und in der Lage, sich auf einer Symbol- und Kommunikationsebene mit anderen Menschen in Beziehung zu setzen und diese therapeutisch wirksam einzusetzen;
  9. 9.Ziffer 9kann die eigenen Fähigkeiten hinsichtlich fachlicher, organisatorischer, koordinierender sowie administrativer Berufsanforderungen korrekt und realistisch einschätzen;
  10. 10.Ziffer 10kann Informations- und Aufklärungsgespräche professionell führen und den Rahmen für das Entstehen einer Vertrauensbasis zur Patientin bzw. zum Patienten oder den Angehörigen herstellen;
  11. 11.Ziffer 11ist in der Lage unterschiedliche Bedürfnisse, Lebensweisen und Wertehaltungen, insbesondere in Bezug auf Kultur, Religion, sexuelle Orientierung, Geschlecht, zu reflektieren und im psychotherapeutischen Kontext verantwortungsvoll damit umzugehen.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
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