Anl. 5 PTh-AAQV 2024

PTh-AAQV 2024 - Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.10.2026

Die Absolventinnen bzw. Absolventen haben zum Erwerb der psychotherapeutischen Handlungskompetenz zumindest 2 050 Stunden Ausbildung im Rahmen des Dritten Ausbildungsabschnittes zu absolvieren, wobei

  1. 1.Ziffer einsmindestens 400 Stunden vertiefende Theorieaneignung im Rahmen von Seminaren oder anderen geeigneten Veranstaltungen,
  2. 2.Ziffer 2mindestens 1 000 Stunden psychotherapeutische Krankenbehandlung einschließlich deren Dokumentation nach Eintragung gemäß § 17 PThG 2024,mindestens 1 000 Stunden psychotherapeutische Krankenbehandlung einschließlich deren Dokumentation nach Eintragung gemäß Paragraph 17, PThG 2024,
  3. 3.Ziffer 3mindestens 200 Stunden begleitende Lehrsupervision im Verhältnis von zumindest 1:5 zu den Behandlungsstunden,
  4. 4.Ziffer 4mindestens 200 Stunden psychotherapeutische Selbsterfahrung,
  5. 5.Ziffer 5mindestens 100 Stunden im Rahmen individueller Schwerpunktsetzungen sowie
  6. 6.Ziffer 6150 Stunden für die Vorbereitung auf die Approbationsprüfung
vorzusehen sind.

Die praktische Ausbildung hat in psychotherapeutischen Versorgungseinrichtungen (einschließlich psychiatrisch-psychosomatische Einrichtungen), zu erfolgen. Sofern die für die Umsetzung erforderlichen Voraussetzungen, welche insbesondere die Finanzierung und die Sicherstellung der psychotherapeutischen Versorgung betreffen, nach Ansicht der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitsweisen zuständigen Bundesministers vorliegen, hat ein Mindestanteil der praktischen Tätigkeit gemäß Abs. 2 Z 2, ohne Berücksichtigung des Anteils an Lehrsupervision, im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen insbesondere in psychiatrisch-psychosomatischen Einrichtungen zu erfolgen, und zwar:Die praktische Ausbildung hat in psychotherapeutischen Versorgungseinrichtungen (einschließlich psychiatrisch-psychosomatische Einrichtungen), zu erfolgen. Sofern die für die Umsetzung erforderlichen Voraussetzungen, welche insbesondere die Finanzierung und die Sicherstellung der psychotherapeutischen Versorgung betreffen, nach Ansicht der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitsweisen zuständigen Bundesministers vorliegen, hat ein Mindestanteil der praktischen Tätigkeit gemäß Absatz 2, Ziffer 2,, ohne Berücksichtigung des Anteils an Lehrsupervision, im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen insbesondere in psychiatrisch-psychosomatischen Einrichtungen zu erfolgen, und zwar:

  1. 1.Ziffer einsab 01. Oktober 2028 300 Stunden,
  2. 2.Ziffer 2ab 01. Oktober 2030 400 Stunden und
  3. 3.Ziffer 3ab 01. Oktober 2032 500 Stunden.

Sofern ein Teil der praktischen Ausbildung im niedergelassenen Bereich absolviert wird, hat die begleitende Lehrsupervision jedenfalls im Verhältnis 1:4 zu den Behandlungsstunden entsprechend engmaschig zu erfolgen.

Die mit der psychotherapeutischen Leitung betraute Person soll in der psychotherapeutischen Versorgungseinrichtung selbst regelmäßig anwesend sein, zumindest zwei Mal pro Woche insbesondere für Fallverlaufs- und Übergabebesprechungen, Planung und Evaluierung des Behandlungsverlaufs, Besprechung in Bezug auf Medikamenteneinnahme, Aufnahme- und Entlassungsprozesse etc. Darüber hinaus soll eine Zusammenarbeit mit Angehörigen angrenzender Gesundheitsberufe sowie mit Sozialarbeiterinnen bzw. Sozialarbeitern, Sozialpädagoginnen bzw. Sozialpädagogen etc. gegeben sein. Es ist auf eine entsprechende Diversität der Krankheitsbilder, Beeinträchtigungen und Altersgruppen (Kinder und Jugendliche, erwachsene Menschen, alte Menschen) zu achten.

Die im Rahmen der praktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen sind laufend zu evaluieren und dabei zu beurteilen, inwieweit diese der Fachausbildungskandidatin bzw. dem Fachausbildungskandidaten tatsächlich vermittelt worden sind.

Sofern ein Teil der praktischen Ausbildung in Lehrpraxen absolviert wird, ist die Psychotherapeutin bzw. der Psychotherapeut in Fachausbildung unter Lehrsupervision von der Lehrpraxisinhaberin bzw. dem Lehrpraxisinhaber zur persönlichen Mitarbeit unter ihrer bzw. seiner Anleitung und Aufsicht heranzuziehen und hat entsprechend ihrem bzw. seinem Ausbildungsstand auch Verantwortung durch eigenverantwortliche und selbständige Behandlungen von Patientinnen bzw. Patienten mit Krankheitswert unter engmaschiger Supervision zu übernehmen. Über diesen Umstand ist jede in Behandlung oder Betreuung übernommene Person in geeigneter Weise zu informieren. Sofern es der Erreichung der Ausbildungsziele dienlich ist, kann die Psychotherapeutin bzw. der Psychotherapeut in Fachausbildung unter Lehrsupervision von der Lehrpraxisinhaberin bzw. dem Lehrpraxisinhaber auch zur Mitarbeit bei deren bzw. dessen allfälligen psychotherapeutischen Tätigkeiten außerhalb der Lehrpraxis herangezogen werden.

Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind psychotherapeutische Behandlungskompetenzen in mindestens drei der folgenden Bereiche zu erwerben:

  1. 1.Ziffer einsForensik, Gewaltprävention, Täterarbeit,
  2. 2.Ziffer 2Geriatrie, Gerontopsychotherapie, Demenz,
  3. 3.Ziffer 3Heilpädagogik und Inklusive Pädagogik,
  4. 4.Ziffer 4Inklusion, Behinderung, Entwicklungsverzögerung und Entwicklungsstörung,
  5. 5.Ziffer 5Kinder- und Jugendpsychiatrie,
  6. 6.Ziffer 6Säuglings-, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie,
  7. 7.Ziffer 7Kinder- und Jugendwohlfahrt,
  8. 8.Ziffer 8Krisenintervention,
  9. 9.Ziffer 9Multikulturelle Psychotherapie sowie Psychotherapie im interkulturellen Bereich,
  10. 10.Ziffer 10Neonatologie,
  11. 11.Ziffer 11Neurologie,
  12. 12.Ziffer 12Onkologie,
  13. 13.Ziffer 13Palliativmedizin und Hospizbereich,
  14. 14.Ziffer 14Psychiatrie und psychiatrische Rehabilitation,
  15. 15.Ziffer 15Psychosomatik,
  16. 16.Ziffer 16Psychotherapie (ambulant, stationär),
  17. 17.Ziffer 17Suchtbehandlung,
  18. 18.Ziffer 18Traumatherapie.

Hiervon sollen möglichst psychotherapeutische Behandlungskompetenzen aus einem der Bereiche der Ziffern fünf, 14 oder 15 erworben werden.

In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
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